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Transkript:

Z a h n ä r z t e k a m m e r B r e m e n Körperschaft des öffentlichen Rechts enordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 der seit dem 01.01.1988 gültigen Fassung (Bundesgesetzblatt 1987, Nr. 48, teil 1) Auszug aus der enordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. November 1982 (BGBI. I, S. 1522) zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom Dezember 1995 der seit dem 01.01.1996 gültigen Fassung Stand: 1. Januar 2002

I n h a l t s v e r z e i c h n i s GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE... 4 1 Anwendungsbereich...4 2 Abweichende Verebarung...4 3 Vergütungen...5 4 en...5 5 Bemessung der en für Leistungen des enverzeichnisses...5 5 a Bemessung der en bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung.6 6 en für andere Leistungen...6 7 en bei stationärer Behandlung...6 8 Wegegeld...6 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen...7 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung...7 11 Berl-Klausel...8 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift...8 GEBÜHRENVERZEICHNIS FÜR ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN... 9 A. Allgemee zahnärztliche Leistungen...9 B. Prophylaktische Leistungen...10 C. Konservierende Leistungen...11 D. Chirurgische Leistungen...15 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums...17 F. Prothetische Leistungen...19 G. Kieferorthopädische Leistungen...23 H. Egliederung von Aufbeißbehelfen und Schienen...26 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen...27 K. Implantologische Leistungen...29 GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE...30 2 Abweichende Verebarung...30 4 en...30 5 Bemessung der en für Leistungen des enverzeichnisses...31 5a Bemessung der en besonderen Fällen...31 5b Bemessung der en bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung31 6 en für andere Leistungen...32 10 Ersatz von Auslagen...32 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung...33 Artikel 3 / 4. Änderungsverordnung zur GOÄ...34 GEBÜHRENVERZEICHNIS FÜR ÄRZTLICHE LEISTUNGEN...35 B. Grundleistungen und allgemee Leistungen...35 I. Allgemee Beratungen und Untersuchungen... 36 II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8... 38 III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen... 39 IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz... 39 V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62... 41 VI. Berichte, Briefe... 42 C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen...43 I. Anlegen von Verbänden... 43 II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen43 III. Punktionen... 44 IV. Kontrastmittelebrgung... 45 V. Impfungen und Testungen... 45 VI. Sonographische Leistungen... 46 VII. Intensivmedizische und sonstige Leistungen... 46 VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen... 47 D. Anästhesieleistungen...49 12.2 STAND: 1. JANUAR 2002

E. Physikalisch-medizische Leistungen...50 V. Wärmebehandlung...50 VI: Elektrotherapie...50 J. Hals, Nasen, Ohrenheilkunde...51 L. Chirurgie, Orthopädie...52 I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung...52 III. Gelenkchirurgie...53 V. Knochenchirurgie...53 VI. Frakturbehandlung...53 VII. Chirurgie der Körperoberfläche...54 VIII. Neurochirurgie...54 IX. Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie...54 M. Laboratoriumsuntersuchungen...58 I. Vorbehalteleistungen der eigenen, niedergelassenen Praxis...58 III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen...60 IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern...61 N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik...63 I. Histologie...63 II. Zytologie...63 O. Strahlendiagnostik, Nuklearmediz, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie...64 I. Strahlendiagnostik...64 STAND: 1. JANUAR 2002 12.3

enordnung für Zahnärzte (GOZ) Vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I, S. 2316) der ab 01.01.1988 gültigen Fassung Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1568) geänderten Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 1 Anwendungsbereich (1) Die Vergütungen für die berufliche n Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für ee zahnmedizisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sd. Leistungen, die über das Maß eer zahnmedizisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Za h- lungspflichtigen erbracht worden sd. 2 Abweichende Verebarung (1) Durch Verebarung kann ee von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. (2) Ee Verebarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbrgung der Leistung des Zahnarztes eem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Feststellung enthalten, dass ee Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Verebarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen een Abdruck der Verebarung auszuhändigen. (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sne des 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im enverzeichnis (Anlage) noch im enverzeichnis der enordnung für Ärzte enthalten sd, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung eem Heil- und Kostenplan schriftlich verebart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbrgung der Leistung erstellt werden; er muss die ezelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und ee Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 12.4 STAND: 1. JANUAR 2002

3 Vergütungen Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt en, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu. 4 en (1) en sd Vergütungen für die im enverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann en nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für ee Leistung, die Bestandteil oder ee besondere Ausführung eer anderen Leistung nach dem enverzeichnis ist, kann der Zahnarzt ee nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung ee berechnet. (3) Mit den en sd die Praxiskosten eschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im enverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sd, erbracht, so sd die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der abgegolten. (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den en abgegolten sd, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Ee Abtretung des Vergütungsanspruchs Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten. 5 Bemessung der en für Leistungen des enverzeichnisses (1) Die Höhe der ezelnen bemisst sich nach dem Efachen bis Dreiehalbfachen des ensatzes. ensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der ezelnen Leistung des enverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von en sd Bruchteile von Pfennigen auf volle Pfennigbeträge (Anmerkung: seit 2002 Cent statt Pfennig) abzurunden. (2) Innerhalb des enrahmens sd die en unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der ezelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der ezelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet se. Bemessungskriterien, die bereits der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sd, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf ee nur zwischen dem Efachen und dem 2,3-fachen des ensatzes bemessen werden; e Überschreiten des 2,3-fachen des ensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. STAND: 1. JANUAR 2002 12.5

5 a Bemessung der en bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung Für Leistungen, die eem brancheneheitlichen Standardtarif nach 257 Abs. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sd, dürfen en nur bis zum 1,7-fachen des ensatzes nach 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. 6 en für andere Leistungen (1) Erbrgt der Zahnarzt Leistungen, die den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des enverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur enordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sd, sd die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der enordnung für Ärzte der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. (2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser enordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend eer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des enverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. 7 en bei stationärer Behandlung Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sd die nach dieser Verordnung berechneten en um 25 vom Hundert zu mdern. Abweichend davon beträgt die Mderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. 8 Wegegeld (1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sd Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedgten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfasst Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung. (2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt 1. bei Benutzung ees eigenen Kraftfahrzeuges 50 Pfennige *1) für jeden zurückgelegten Kilometer, 2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten. 3. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 2 DM *2) bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 3 DM *3). 4. Besucht der Zahnarzt auf eem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld sgesamt nur emal und nur anteilig berechnen. *1) nach amtlichem Umrechnungskurs 26 Cent *2) nach amtlichem Umrechnungskurs 1,02 Euro *3) nach amtlichem Umrechnungskurs 1,53 Euro 12.6 STAND: 1. JANUAR 2002

9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen Neben den für die ezelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen en können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des enverzeichnisses mit den en abgegolten sd. 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen ee dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muss sbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbrgung der Leistung, 2. bei en die Nummer und die Bezeichnung der ezelnen berechneten Leistung eschließlich eer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 3. bei en für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Mderungsbetrag nach 7, 4. bei Wegegeld nach 8 den Betrag und die Berechnung, 5. bei Ersatz von Auslagen nach 9 den Betrag und die Art der ezelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen, 6. bei nach dem enverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien. (3) Überschreitet die berechnete nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-fache des ensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung ee Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder e sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen Auftrag gegeben, ist ee den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; soweit genügt es, der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sd ( 1 Abs. 2 Satz 2 und 2 Abs. 3) sd als solche zu bezeichnen. (4) Wird ee Leistung nach 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. (5) Durch Verebarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann ee von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden. STAND: 1. JANUAR 2002 12.7

11 Berl-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes Verbdung mit 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berl. 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 Kraft. (2) Die enordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter 1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sd, 2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des enverzeichnisses - Anlage zur enordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden. 12.8 STAND: 1. JANUAR 2002

enverzeichnis für zahnärztliche Leistungen Anlage zur enordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 A. Allgemee zahnärztliche Leistungen Allgemee Bestimmungen 1. Ee Beratungsgebühr nach Nummer 1 des enverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur enordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - darf im Behandlungsfall nur emal zusammen mit eer für ee Leistung nach diesem enverzeichnis und für ee Leistung aus den Abschnitten C bis O des enverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. 2. Das bei Leistungen nach diesem enverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig. 3. Material- und Laborkosten im Sne dieses enverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach 4 Abs.3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach 9 dieser enordnung. Nr. Leistung Punkzahl 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 001 Egehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen eschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 002 Aufstellung ees schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 003 Aufstellung ees schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 004 Aufstellung ees schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung eer Behandlungsplanung 005 Abformung ees Kiefers für e Situationsmodell, auch Teilabformung, eschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 006 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und efache Bissfixierung eschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 100 5,62 12,93 19,68 90 5,06 11,64 17,71 220 12,37 28,45 43,30 250 14,06 32,33 49,21 120 6,75 15,52 23,62 260 14,62 33,63 51,18 STAND: 1. JANUAR 2002 12.9

Nr. Leistung Punkzahl 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 007 Vitalitätsprüfung ees Zahnes oder mehrerer Zähne eschließlich Vergleichstest 008 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 50 2,81 6,46 9,84 30 1,69 3,88 5,90 009 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60 3,37 7,76 11,81 010 Intraorale Leitungsanästhesie 70 3,94 9,05 13,77 011 Extraorale Leitungsanästhesie 120 6,75 15,52 23,62 B. Prophylaktische Leistungen Allgemee Bestimmung Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sd nur bei Ezelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sd sie nicht berechnungsfähig. Nr. Leistung Punkzahl 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 100 Erstellen ees Mundhygienestatus und egehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mdestens 25 Muten 101 Kontrolle des Übungserfolges eschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mdestens 15 Muten 200 11,25 25,87 39,36 100 5,62 12,93 19,68 102 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßna h- me zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung Die Leistung nach der Nummer 100 ist nerhalb ees Jahres emal, die Leistung nach der Nummer 101 nerhalb ees Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygie n- edizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit dividuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit Le i- stungen nach den Nummern 100 und 101 sd ee Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der enordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 102 ist nerhalb ees Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. 50 2,81 6,46 9,84 12.10 STAND: 1. JANUAR 2002

C. Konservierende Leistungen 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 200 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn 90 5,06 11,64 17,71 201 Behandlung überempfdlicher Zahnflächen, je Kiefer 50 2,81 6,46 9,84 202 Exkavieren und temporärer Verschluss eer Kavität, als selbständige Leistung 203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung eer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 204 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 205 Präparieren eer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial eschließlich Unterfüllung, Anlegen eer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, eflächig 206 Polieren eer eflächigen Amalgamfüllung eer folgenden Sitzung 207 Präparieren eer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial eschließlich Unterfüllung, Anlegen eer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig 208 Polieren eer zweiflächigen Amalgamfüllung eer folgenden Sitzung 209 Präparieren eer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial eschließlich Unterfüllung, Anlegen eer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig 210 Polieren eer dreiflächigen Amalgamfüllung eer folgenden Sitzung 211 Präparieren eer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial eschließlich Unterfüllung, Anlegen eer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig oder Ekkenaufbau 212 Polieren eer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung eer folgenden Sitzung 213 Parapulpäre oder trakanaläre Stiftverankerung eer Füllung oder ees Aufbaus, je Stiftverankerung 100 5,62 12,93 19,68 65 3,66 8,40 12,97 65 3,66 8,40 12,79 150 8,44 19,40 29,52 30 1,69 3,88 5,90 210 11,81 27,16 41,33 40 2,25 5,17 7,87 300 16,87 38,80 59,04 50 2,81 6,46 9,84 380 21,37 49,15 74,80 60 3,37 7,76 11,81 110 6,19 14,22 21,65 STAND: 1. JANUAR 2002 12.11

1-fach 2,3-fach 3,5-fach Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sd gesondert berechnungsfähig. 214 Präparieren eer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) eschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten Die Kosten für die Metallfolie sd gesondert berechnungsfähig. 950 53,43 122,88 187,00 215 Elagefüllung, eflächig 550 30,93 71,14 108,26 216 Elagefüllung, zweiflächig 820 46,12 106,07 161,41 217 Elagefüllung, mehr als zweiflächig 1200 67,49 155,22 236,21 218 Vorbereitung ees zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme eer Krone 219 Vorbereitung ees zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme eer Krone Die Kosten für die Verankerungselemente sd gesondert berechnungsfähig. 220 Versorgung ees Zahnes oder Implantats durch ee Vollkrone (Tangentialpräparation) 221 Versorgung ees Zahnes durch ee Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 222 Versorgung ees Zahnes durch ee Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pledges eschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sd Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sd folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Eproben, provisorisches Egliedern, festes Efügen der Elagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222: 223 Enden die Leistungen mit der Präparation ees Za h- nes, so ist die Hälfte der jeweiligen berechnungsfähig. 150 8,44 19,40 29,52 450 25,31 58,21 88,58 900 50,62 116,42 177,16 1300 73,11 168,16 255,90 1550 87,18 200,50 305,11 12.12 STAND: 1. JANUAR 2002

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 224 Sd darüber haus weitere Maßnahmen erfolgt, so sd drei Viertel der jeweiligen berechnungsfähig. 225 Egliederung eer konfektionierten Krone der pädiatrischen Zahnheilkunde Die Kosten für die konfektionierte Krone sd gesondert berechnungsfähig. 226 Schutz ees präparierten oder frakturierten Zahnes durch ee abnehmbare konfektionierte Hülse Die Kosten für die konfektionierte Hülse sd gesondert berechnungsfähig. 227 Egliederung eer provisorischen Krone zum Schutz ees präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, eschließlich Entfernung 228 Egliederung eer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz ees präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, eschließlich Entfernung Das Wiederegliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals, eschließlich Entfernung, ist mit den en nach den Nummern 227 und 228 abgegolten. 229 Entfernung eer Elagefüllung, eer Krone, ees Brückenankers, Abtrennen ees Brückengliedes oder Steges 210 11,81 27,16 41,33 100 5,62 12,93 19,68 270 15,19 34,92 53,14 320 18,00 41,39 62,99 180 10,12 23,28 35,43 230 Entfernung ees Wurzelstiftes 270 15,19 34,92 53,16 231 Wiederegliederung eer Elagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung eer Verblendschale an he r- ausnehmbarem Zahnersatz 232 Wiederherstellung eer Krone, ees Brückenankers, eer Verblendschale oder Verblendung an festsitze n- dem Zahnersatz, gegebenenfalls eschließlich Wiederegliederung und Abformung 233 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluss) 234 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebene n- falls temporärer Verschluss) 145 8,16 18,75 28,54 350 19,68 45,27 68,89 110 6,19 14,22 21,65 200 11,25 25,87 39,36 STAND: 1. JANUAR 2002 12.13

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 235 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa eschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluss 236 Exstirpation der vitalen Pulpa eschließlich Exkavieren und temporärem Verschluss, je Kanal 237 Devitalisieren der Pulpa eschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluss 238 Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa 290 16,31 37,51 57,08 110 6,19 14,22 21,65 50 2,81 6,46 9,84 160 9,00 20,69 31,49 239 Trepanation ees Zahnes 65 3,66 8,40 12,97 240 Elektrometrische Längenbestimmung ees Wurzelkanals 70 3,94 9,05 13,77 241 Aufbereitung ees Wurzelkanals 280 15,75 36,21 55,11 242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden, je Kanal 243 Medikamentöse Elage Verbdung mit Maßna h- men nach den Nummern 236 bis 238 und 241 eschließlich temporärem Verschluss, je Zahn und Sitzung 244 Füllung ees Wurzelkanals eschließlich temporärem Verschluss 70 3,94 9,05 13,77 130 7,31 16,81 25,59 200 11,25 25,87 39,36 12.14 STAND: 1. JANUAR 2002

D. Chirurgische Leistungen Allgemee Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgernung oder zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sd gesondert berechnungsfähig. 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 300 Entfernung ees ewurzeligen Zahnes oder ees enossalen Implantats 70 3,94 9,05 13,77 301 Entfernung ees mehrwurzeligen Zahnes 110 6,19 14,22 21,65 302 Entfernung ees tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 303 Entfernung ees Zahnes oder ees enossalen Implantats durch Osteotomie 304 Entfernung ees retierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie 305 Stillung eer übermäßigen Blutung im Mundund/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung 306 Stillung eer Blutung durch Abbden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung 307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung 308 Exzision eer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.b. lappiges Fibrom, Epulis) 270 15,19 34,92 53,14 350 19,68 45,27 68,89 540 30,37 69,85 106,29 110 6,19 14,22 21,65 140 7,87 18,10 27,55 45 2,53 5,82 8,85 150 8,44 19,40 29,52 309 Plastischer Verschluss eer eröffneten Kieferhöhle 370 20,81 47,86 72,83 310 Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Le i- stung 140 7,87 18,10 27,55 311 Resektion eer Wurzelspitze an eem Frontzahn 460 25,87 59,50 90,54 312 Resektion eer Wurzelspitze an eem Seitenzahn 580 32,62 75,02 114,17 STAND: 1. JANUAR 2002 12.15

1-fach 2,3-fach 3,5-fach Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist ee Leistung nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sd gesondert berechnungsfähig. 313 Hemisektion und Teilextraktion ees mehrwurzeligen Zahnes 314 Reimplantation ees Zahnes eschließlich efacher Fixation 315 Endodontische Stabilisierung ees Zahnes im Knochen Die Kosten für das Verankerungselement sd gesondert berechnungsfähig. 316 Transplantation ees Zahnes eschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes 317 Operation eer Zyste durch Zystostomie Verbdung mit eer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 318 Operation eer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung 319 Operation eer Zyste durch Zystektomie Verbdung mit eer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 320 Operation eer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleen Zysten Verbdung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet werden. 321 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 322 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers Verbdung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 323 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer 324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleeren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 280 15,75 36,21 55,11 550 30,93 71,14 108,26 270 15,19 34,92 53,14 650 36,56 84,08 127,95 230 12,94 29,75 45,27 400 22,50 51,74 78,73 270 15,19 34,92 53,14 500 28,12 64,67 98,42 140 7,87 18,10 27,55 280 15,75 36,21 55,11 440 24,75 56,91 86,61 550 30,93 71,14 108,26 325 Tuberplastik, eseitig 270 15,19 34,92 53,14 12.16 STAND: 1. JANUAR 2002

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 326 Freilegen ees retierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Estellung 550 30,93 71,14 108,26 327 Germektomie 590 33,18 76,32 116,13 328 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema 329 Kontrolle nach chirurgischem Egriff, als selbständ i- ge Leistung 330 Nachbehandlung nach chirurgischem Egriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung 331 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung 270 15,19 34,92 53,14 55 3,09 7,11 10,82 65 3,66 8,40 12,79 100 5,62 12,93 19,68 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums Allgemee Bestimmung Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 400 Erstellen ees Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt Die Leistung nach Nummer 400 ist nerhalb ees Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. 401 Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik (z.b. Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 402 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung 403 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 404 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Eschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung 160 9,00 20,69 31,49 50 2,81 6,46 9,84 45 2,53 5,82 8,85 35 1,97 4,52 6,88 45 2,53 5,82 8,85 STAND: 1. JANUAR 2002 12.17

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 405 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge eschließlich Polieren, je Zahn 406 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreigung eschließlich Polieren, je Zahn 407 Subggivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Ggivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn 10,9 0,61 1,40 2,14 6,4 0,36 0,82 1,25 110 6,19 14,22 21,65 408 Ggivektomie, Ggivoplastik, je Parodontium 45 2,53 5,82 8,85 409 Lappenoperation, offene Kürettage, eschließlich Osteoplastik an eem Frontzahn, je Parodontium 410 Lappenoperation, offene Kürettage, eschließlich Osteoplastik an eem Seitenzahn, je Parodontium Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und 410 sd Leistungen nach den Nummern 405 bis 408 der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 411 Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn Bei der Leistung nach der Nummer 411 sd Kosten für alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig. 412 Verlegen ees gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 413 Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Ggiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 180 10,12 23,28 35,43 275 15,47 35,57 54,13 180 10,12 23,28 35,43 275 15,47 35,57 54,13 450 25,31 58,21 88,58 414 Entnahme ees freien Schleimhauttransplantats 90 5,06 11,64 17,71 415 Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn 6,4 0,36 0,82 1,25 12.18 STAND: 1. JANUAR 2002

F. Prothetische Leistungen 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 500 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brükken- oder Prothesenanker mit eer Vollkrone (Ta n- gentialpräparation) 501 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit eer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Elagefüllung 502 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit eer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pledges eschließlich Rekonstruktion der Kaufläche 503 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit eer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme eer Verbdungsvorrichtung 504 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit eer Teleskopkrone, auch Konuskrone Durch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sd folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren der Zähne oder Implantate, Bestimmung der Kieferrelation, Abformungen, Eproben, provisorisches Egliedern, festes Efügen der Kronen oder Elagefüllungen, Nachkontrolle und Korrekturen. Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504: 505 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brükkenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen berechnungsfähig. 506 Sd darüber haus weitere Maßnahmen erfolgt, so sd drei Viertel der jeweiligen berechnungsfähig. 507 Versorgung ees Lückengebisses durch ee Brücke oder Prothese: Verbdung von Kronen oder Elagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel 820 46,12 106,07 161,41 1100 61,87 142,29 216,53 1300 73,11 168,16 255,90 1100 61,87 142,29 216,53 1400 78,74 181,09 275,58 400 22,50 51,74 78,73 508 Versorgung ees Lückengebisses durch ee zusammengesetzte 230 12,94 29,75 45,27 Brücke oder Prothese, je Verbdungs- element STAND: 1. JANUAR 2002 12.19

1-fach 2,3-fach 3,5-fach Matrize und Patrize gelten als e Verbdungselement. 509 Wiederherstellung der Funktion ees Verbdungselements nach Nummer 508 510 Erneuern des Sekundärteils eer Teleskopkrone eschließlich Abfo rmung 511 Wiederegliederung eer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion 512 Egliederung eer provisorischen Brücke eschließlich Entfernung, je provisorische Krone 513 Egliederung eer provisorischen Brücke eschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung 514 Egliederung eer provisorischen Brücke eschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Das Wiederegliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, eschließlich Entfernung ist mit den en nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten. 515 Versorgung ees Lückengebisses mit Hilfe eer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne 516 Versorgung ees Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne 517 Anatomische Abformung des Kiefers mit dividue l- lem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kiefe r- formen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer 518 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit dividuellem Löffel 519 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit dividuellem Löffel 520 Versorgung ees teilbezahnten Kiefers durch ee Teilprothese mit efachen, gebogenen Halteelementen eschließlich Eschleifen der Auflagen 521 Versorgung ees teilbezahnten Kiefers durch ee Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen eschließlich Eschleifen der Auflagen 110 6,19 14,22 21,65 450 25,31 58,21 88,58 360 20,25 46,56 70,86 180 10,12 23,28 35,43 290 16,31 37,51 57,08 160 9,00 20,69 31,49 730 41,06 94,43 143,69 360 20,25 46,56 70,86 250 14,06 32,33 49,21 450 25,31 58,21 88,58 540 30,37 69,85 106,29 700 39,37 90,54 137,79 1400 78,74 181,09 275,58 12.20 STAND: 1. JANUAR 2002

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 522 Versorgung ees zahnlosen Kiefers durch ee totale Prothese bei Verwendung eer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer 523 Versorgung ees zahnlosen Kiefers durch ee totale Prothese bei Verwendung eer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sd folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Eproben, Epassen bzw. Efügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 524 Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523: Für Maßnahmen bis eschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sd drei Viertel der jeweiligen berechnungsfähig. 525 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) 526 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) eschließlich Halte- und Stützvorric h- tungen 1850 104,05 239,31 364,16 2200 123,73 284,58 433,06 140 7,87 18,10 27,55 270 15,19 34,92 53,14 527 Teilunterfütterung eer Prothese 180 10,12 23,28 35,43 528 Vollständige Unterfütterung eer Prothese 270 15,19 34,92 53,14 529 Vollständige Unterfütterung eer Prothese eschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer 530 Vollständige Unterfütterung eer Prothese eschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer 531 Vollständige Unterfütterung bei eer Defektprothese eschließlich funktioneller Randgestaltung Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 sd nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. 450 25,31 58,21 88,58 540 30,37 69,85 106,29 730 41,06 94,43 143,69 STAND: 1. JANUAR 2002 12.21

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 532 Egliederung ees Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 533 Egliederung eer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer 534 Egliederung eer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile eschl. Stütz-, Halte oder Hilfsvorrichtungen Maßnahmen zur Weichteilstützung sd mit den Le i- stungen nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten. 2200 123,73 284,58 433,06 2800 157,48 362,19 551,17 7300 410,57 944,30 1436,98 12.22 STAND: 1. JANUAR 2002

G. Kieferorthopädische Leistungen 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 600 Profil- oder Enfacefotografie eschließlich kieferorthopädischer Auswertung 601 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme) 602 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) 603 Maßnahmen zur Umformung ees Kiefers eschließlich Retention, gerger Umfang 604 Maßnahmen zur Umformung ees Kiefers eschließlich Retention, mittlerer Umfang 605 Maßnahmen zur Umformung ees Kiefers eschließlich Retention, hoher Umfang Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 604 müssen mdestens drei, bei Maßna h- men von hohem Umfang mdestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt se: a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen, b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter, c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad, d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, e) Verankerung: mit zusätzlichen tra- oder extraoralen Maßnahmen, 606 Maßnahmen zur Estellung der Kiefer den Rege l- biss während der Wachstumsphase eschließlich Retention, gerger Umfang 607 Maßnahmen zur Estellung der Kiefer den Rege l- biss während der Wachstumsphase eschließlich Retention, mittlerer Umfang 80 4,50 10,34 15,74 180 10,12 23,28 35,43 360 20,25 46,56 70,86 1350 75,93 174,63 265,74 2100 118,11 271,64 413,37 3600 202,47 465,68 708,65 1800 101,24 232,84 354,32 2600 146,23 336,32 511,80 STAND: 1. JANUAR 2002 12.23

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 608 Maßnahmen zur Estellung der Kiefer den Rege l- biss während der Wachstumsphase eschließlich Retention, hoher Umfang Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mdestens e Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mdestens zwei der Kriterien erfüllt se: a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter, b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal, c) Skelettale Bedgungen: ungünstige Wachstums- voraussetzungen.- Die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen nerhalb ees Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Neben den Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 sd Leistungen nach den Nummern 619 bis 626 nicht berechnungsfähig. 609 Maßnahmen zur Estellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase eschließlich Retention 610 Egliederung ees Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 611 Entfernung ees Klebebrackets eschließlich Polieren und gegebene nfalls Versiegelung des Zahnes 612 Egliederung ees Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 613 Entfernung ees Bandes eschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes 3600 202,47 465,68 708,65 700 39,37 90,54 137,79 165 9,28 21,34 32,47 70 3,94 9,05 13,77 230 12,94 29,75 45,27 20 1,12 2,58 3,93 614 Egliederung ees Teilbogens 210 11,81 27,16 41,33 615 Egliederung ees ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend 616 Egliederung eer tra-extraoralen Verank e- rung(z.b. Headgear) 500 28,12 64,67 98,42 370 20,81 47,86 72,83 617 Egliederung eer Kopf-Kn-Kappe 500 28,12 64,67 98,42 12.24 STAND: 1. JANUAR 2002

1-fach 2,3-fach 3,5-fach In den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 sd die Material und Laborkosten enthalten. Die Kosten für die egegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 616 und 617 sd gesondert berechnungsfähig. 618 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten eschließlich Abformung und Wiederefügen, je Kiefer und je Sitzung emal berechnungsfähig 619 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist ee Leistung nach der Nummer 001 derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. 620 Egliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) eschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen 621 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention eschließlich kleer Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung 622 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z.b. Abformung, Bissnahme), je Kiefer 623 Egliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 624 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten eer Lücke) 270 15,19 34,92 53,14 140 7,87 18,10 27,55 450 25,31 58,21 88,58 90 5,06 11,64 17,71 180 10,12 23,28 35,43 180 10,12 23,28 35,43 270 15,19 34,92 53,14 625 Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung 450 25,31 58,21 88,58 626 Maßnahmen zur Eordnung ees verlagerten Zahnes den Zahnbogen, als selbständige Leistung 1100 61,87 142,29 216,53 STAND: 1. JANUAR 2002 12.25

H. Egliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Allgemee Bestimmung Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden. 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 700 Egliederung ees Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 701 Egliederung ees Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 702 Umarbeitung eer vorhandenen Prothese zum Aufbeißbehelf 703 Wiederherstellung der Funktion ees Aufbissbehelfs, z.b. durch Unterfütterung 270 15,19 34,92 53,14 800 44,99 103,48 157,47 450 25,31 58,21 88,58 370 20,81 47,86 72,83 704 Kontrolle ees Aufbissbehelfs 65 3,66 8,40 12,79 705 Kontrolle ees Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung 706 Kontrolle ees Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 707 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 708 Versorgung ees Kiefers mit eem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone 709 Versorgung ees Kiefers mit eem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sd nicht zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. 710 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion ees Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel Die Wiederegliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, eschließlich Entfernung ist mit den en nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten. 180 10,12 23,28 35,43 410 23,06 53,03 80,70 90 5,06 11,64 17,71 450 25,31 58,21 88,58 270 15,19 34,92 53,16 200 11,25 25,87 39,36 12.26 STAND: 1. JANUAR 2002

J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 800 Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt Die Leistung nach der Nummer 800 umfasst folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer 800 ist ee Leistung nach der Nummer 001 derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. 801 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat Die Leistung nach Nummer 801 ist höchstens zweimal berechnungsfähig. 802 Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (egeschlossen sd die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen ees Übertragungsbogens, Koordieren ees Übertragungsbogens mit eem Artikulator und Modellmontage) eschließlich Material und Laborkosten 803 Modellmontage nach kematischer Scharnierachsenbestimmung (egeschlossen sd die kematische Scharnierachsenbestimmung, defitives Markieren der Referenzpunkte, Anlegen ees Übertragungsbogens, Koordieren ees Übertragungsbogens mit eem Artikulator und Modellmontage) eschließlich Material und Laborkosten 804 Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen Verfahren eschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen Position eschließlich Material und Laborkosten. 805 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Estellung halbdividueller Artikulatoren und Estellung nach den gemessenen Werten 500 28,12 64,67 98,42 180 10,12 23,28 35,43 400 22,50 51,74 78,73 550 30,93 71,14 108,26 200 11,25 25,87 39,36 350 19,68 45,27 68,89 STAND: 1. JANUAR 2002 12.27

1-fach 2,3-fach 3,5-fach 806 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Estellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Estellung nach den gemessenen Werten Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension ee Bissschablone im Labor angefertigt, so sd die Kosten für die Bissschablone neben den en nach den Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig. 807 Aufbau eer dividuellen Frontzahnführung im Artikulator eschließlich Material und Laborkosten 808 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator eschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung 809 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz 810 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar Die Leistung nach der Nummer 810 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig. 500 28,12 64,67 98,42 150 8,44 19,40 29,52 200 11,25 25,87 39,36 200 11,25 25,87 39,36 15 0,84 1,94 2,95 12.28 STAND: 1. JANUAR 2002

K. Implantologische Leistungen Allgemee Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sd gesondert berechnungsfähig. 1-fach 2,3-fach 3,5-fach 900 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut eschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe eer dividuellen Schablone, je Kiefer 901 Präparieren eer Knochenkavität für e enossales Implantat 902 Esetzen eer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 540 30,37 69,85 106,29 480 27,00 62,09 94,48 90 5,06 11,64 17,71 903 Ebrgen ees enossalen Implantats 480 27,00 62,09 94,48 904 Freilegen ees Implantats und Efügen von Sekundärteilen bei eem zweiphasigen Implantationssystem 905 Auswechseln ees Sekundärteils bei eem zusammengesetzten Implantat 906 Präparieren ees Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate eschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer 907 Esetzen ees subperiostalen Gerüstimplantats eschließlich Fixation 320 18,00 41,39 62,99 320 18,00 41,39 62,99 640 35,99 82,78 125,98 320 18,00 41,39 62,99 908 Entfernung ees subperiostalen Gerüstimplantats 1100 61,87 142,29 216,53 909 Ebrgen ees Nadelimplantats 90 5,06 11,64 17,71 STAND: 1. JANUAR 2002 12.29

Auszug aus der enordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) Zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom Dezember 1995 der seit dem 1.1.1996 gültigen Fassung 2 Abweichende Verebarung (1) Durch Verebarung kann ee von dieser Verordnung abweichende enhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach 5 a ist ee Verebarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Verebarung eer abweichenden Punktzahl ( 5 Abs. 1 Satz 2) oder ees abweichenden Punktwerts ( 5 Abs.1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von eer Verebarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. (2) Ee Verebarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Ezelfall zw i- schen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbrgung der Leistung des Arztes eem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem verebarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass ee Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Verebarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen een Abdruck der Verebarung auszuhändigen. (3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist ee Verebarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen ee Verebarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulä ssig. 4 en (2a)Für ee Leistung, die Bestandteil oder ee besondere Ausführung eer anderen Leistung nach dem enverzeichnis ist, kann der Arzt ee nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung ee berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbrgung der im enverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Ezelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen ees Arztes oder Arztteams sd nicht berechnungsfähig. 12.30 STAND: 1. JANUAR 2002