Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar

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(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Transkript:

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund der 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) In der Fassung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077), geändert Durch Gesetz Nr. 1357 vom 27. September 1995 (Amtsbl. S. 990) und Des 53 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1977(Amtsbl. S. 969) hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 14. Dezember 1995 nachstehende Satzung beschlossen: Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Geh- und Radwege, der Straßenrinnen (Entwässerungsrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle) und der Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke. Die in 6 genannten Fußgängerzonen und Straßen sind hiervon ausgenommen. Die Reinigungspflicht schließt für die Geh- und Radwege die Beseitigung von Schnee und Eis sowie die Streupflicht ( 4 dieser Satzung) mit ein. (2) Die Reinigungspflicht wird nicht übertragen für die Fahrbahnen folgender Straßen: Brückenstraße Dieffler Straße Dillinger Straße Düppenweilerstraße Franz-Meguin-Straße Friedrich-Ebert-Straße Göbenstraße Industriestraße Konrad-Adenauer-Allee Merziger Straße Nalbacher Straße Saarlouiser Straße Werderstraße (3) Den Eigentümern sind die zur Nutzung dinglich Berechtigten gleichgestellt. (4) Sind mehrere Reinigungspflichtige vorhanden, sind diese gemeinsam (gesamtschuldnerisch) verantwortlich. (5) Grundstücke gelten auch dann als an öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und Fußgängerzonen angrenzend, wenn sie davon lediglich einen Graben, einen Grünstreifen, einen Gehweg, eine zur Straße gehörende Böschung oder Mauer, einen Bachlauf oder ähnliche Anlagen getrennt 1

sind, es sei denn, dass diese Anlagen die Zuwegung zwischen Grundstück und Straßen tatsächlich unterbrechen. 2 Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte Auf Antrag des Verpflichteten können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber Der Stadt Dillingen/Saar mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernehmen. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichteten haben die Gehwege und Radwege in der ganzen Ausdehnung ihres bebauten und unbebauten Grundstückes reinzuhalten. Bei den selbständigen Gehwegen (= Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen) wird die Reinigungspflicht den beiderseitigen Reinigungspflichtigen jeweils bis zur Mitte des Weges auferlegt. Bei den unselbständigen Gehwegen (= Gehwege neben Fahrbahnen) und bei Radwegen neben Fahrbahnen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Gehweg- und Radwegfläche vor dem Anliegergrundstück. Die Straßenreinigungspflicht auf Fahrbahnen (ausgenommen die in 1 Abs. 2 genannten Straßen) wird den beiderseitigen Straßenanliegern je bis zur Mitte der Fahrbahn auferlegt. (2)Die Reinigung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Es ist auf einen ungehinderten Abfluß der Regenwässer zu achten. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. (3) Der bei der Reinigung anfallende Kehricht ist unverzüglich aufzunehmen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder auf Hydrantendeckel oder in Rinnen gekehrt werden. 4 Beseitigung von Schnee und Eis, Streupflicht (1) Bei Schneefall sind Rad- und Gehwege, soweit sie nicht gemäß nachstehender Bestimmung für die Schneeablagerungen verwandt werden dürfen, in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. In Fußgängerzonen ist entlang der Grundstücke ein Streifen von 3 m Breite von den Anliegern freizuhalten. (2) Die Straßenrinnen sind nach Schneefall bei Tauwetter für den ungehinderten

Wasserabfluss freizuhalten. (3) Schnee und Eis sind bei unselbständigen Gehwegen und Radwegen unmittelbar an der Bordsteinkante der der Straße zugewandten Seite des Gehweges bzw. des Radweges abzulagern. Bei selbständigen Gehwegen hat die Ablagerung Jeweils seitlich des Gehweges zu erfolgen. Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. In den Fußgängerzonen sind Schnee und Eis im Anschluss an die freizuhaltende Fläche abzulagern. Hydranten der städtischen Wasserversorgung und Einlaufschächte der Straßenentwässerung sind stets freizuhalten. Von den Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Gehwege, Radwege oder Fahrbahn verbracht werden. (4) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Städtische Straßenreinigung 5 (1) Für die in 6 genannten Fußgängerzonen und Straßen, die Fahrbahnen der in 1 Abs. 2 genannten Straßen sowie die Plätze und städtischen Anlagen betreibt die Stadt Dillingen/Saar die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung. Durch sie werden die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen sowie die Fußgängerzonen innerhalb der geschlossenen Ortslage gereinigt. (2) Für die städtische Straßenreinigung werden zwei Reinigungszonen gebildet. Die Reinigung erfolgt in der Zone 1 fünfmal und in der Zone 2 sechsmal je Woche. Die Zugehörigkeit der einzelnen Straßen sowie der Fußgängerzonen zu den Kehrzonen ergibt sich aus 6 dieser Satzung. (3) Die Eigentümer der an die zu reinigenden Straßen und Fußgängerzonen angrenzenden Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, die Reinigung durch die öffentliche Straßenreinigung vornehmen zu lassen, soweit sie nicht gemäß 1 selbst zur Reinigung verpflichtet sind.

(4) Die Anlieger sind verpflichtet, die an ihr Grundstück grenzenden Bürgersteige (Geh- und Radwege) zu reinigen. 1 Abs. 1 gilt insoweit entsprechend. Eingeschlossen sind die Beseitigung von Schnee und Eis sowie die Streupflicht gemäß 4 dieser Satzung. Kehrzonen 6 Zur Zone 1 gehören Am Markt Berckheimstraße Herrenstraße Hüttenwerkstraße Kelkelstraße Kirchenstraße Lotteriestraße Marktstraße (ohne Teilstück von Lotteriestraße bis westl. Ende) Odilienplatz (westlicher Fahrweg) Zur Zone 2 gehören Fußgängerzonen mit den zu den Fußgängerzonen ausgebauten Einmündungen. Zwangsmittel 7 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen kann die Verletzung der Reinigungspflicht gemäß 61 des Saarländischen Straßengesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Rechtsmittel 8 Gegen Maßnahmen nach dieser Satzung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I. S. 3486), in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur VwGO vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils gültigen Fassung zu.

9 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar vom 30. September 1982 und die dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft. Dillingen/Saar, den 14. Dezember 1995 Der Bürgermeister der Stadt Dillingen/Saar