Aufbaustudium zum Magister legum (LL.M.) im Rahmen des European Consortium of Law

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Transkript:

Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Aufbaustudium zum Magister legum (LL.M.) im Rahmen des European Consortium of Law Eine Kurzinformation Herausgeber: Fachstudienberatung Jura Lennéstr. 33a 53113 Bonn Redaktion: Dr. iur. Ulrike Dorn Stand: 01. September 2008, 6. Auflage

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Ziel des Studiums 1 2. Studiengang 1 2.1. Zulassung zum Magisterstudium 1 2.1.1. Zulassungsvoraussetzungen 1 2.1.2. Aufnahmekapazität 2 2.2. Betreuung/Wahl des Schwerpunktes 2 2.3. Studienzeit 2 2.4. Studieninhalt und Studienumfang 3 2.5. Studienleistungen 3 2.6 Studiengebühren in Bonn 4 2.7. Studiengebühren im Ausland/Stipendien 4 2.7 Bewerbungsfrist 4 3. Magisterprüfung 4 3.1. Zulassungsverfahren 4 3.2. Art und Umfang der Prüfung 4 4. Anhang: Magisterordnung

Im Rahmen des "European Consortium of Law - Masterprogramme in higher legal studies" wird von der Fakultät ein zweijähriges Magisterprogramm für Postgraduierte Juristen oder Jurastudenten mit allen Examenszulassungsvoraussetzungen angeboten. Zwei Semester sind an der Universität Bonn zu studieren, zwei sechsmonatige Studienaufenthalte erfolgen an zwei europäischen Partneruniversitäten des Consortiums. Es wird der Magister legum (LL.M.) auf dem Gebiet des europäischen Rechts verliehen. Die Partneruniversitäten sind zur Zeit: Aarhus (Dänemark) Bonn (Deutschland) Florenz (Italien) Helsinki (Finnland) Lausanne (Schweiz) Leicester (Großbritannien) Liège (Belgien) Sevilla (Spanien) Straßbourg (Frankreich) Thessaloniki (Griechenland) 1. Ziel des Studiums Als Zusatzstudium erstreckt sich das Magisterstudium insbesondere auf länderübergreifende Inhalte, Grundlagen und Strukturen des Rechts der europäischen Staaten, Fragen des Europarechts und seines Verhältnisses zu den nationalen Rechten sowie der europäischen Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvergleichung. Das Studium soll in dem gewählten Fachgebiet zu wissenschaftlicher Arbeit auf europäischer und internationaler Ebene befähigen.

2. Studiengang 2.1. Zulassung zum Magisterstudium 2.1.1. Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung zum Magisterstudium setzt voraus: 1. Ein Studium von zwei Semestern an der Universität Bonn, 2. entweder ein mit "befriedigend" bestandenes erstes juristisches Staatsexamen oder ein Durchschnitt von "befriedigend" bei allen examensrelevanten Leistungsnachweisen, einschließlich eines Seminarscheines mit der Note "gut", 3. ausreichende Sprachkenntnisse von zwei EU- oder EWR-Amtssprachen, 4. eine Erklärung eines Fakultätsmitgliedes, dass diese/r den Bewerber/die Bewerberin während der Studienzeit betreuen und die Magisterarbeit bewerten wird. 2.1.2 Aufnahmekapazität Die Zulassung erfolgt durch den Dekan nach Maßgabe der Betreuungsmöglichkeiten unserer Fakultät und der im Rahmen des Consortiums von den Partneruniversitäten zur Verfügung gestellten Studienplätze. Überwiegen die Bewerbungen die verfügbaren Studienplätze, so entscheidet der Dekan nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen/Bewerber. 2.2. Betreuung/Wahl des Schwerpunktes Die Wahl des Betreuers richtet sich grundsätzlich danach, ob der Studierende/die Studierende im Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht arbeiten möchte und welche Spezialisierung schwerpunktmäßig gewünscht wird. Mit dem Betreuer/der Betreuerin werden auch die auf den Schwerpunkt bezogenen Inhalte der beiden obligatorischen Auslandsemester besprochen.

2.3. Studienzeit Die Studienzeit beträgt vier Semester. Zwei Semester müssen an zwei ausländischen Universitäten, die dem European Consortium of Law angehören, absolviert werden, wobei die ausländischen Universitäten in zwei verschiedenen Sprachgebieten liegen sollen. (Besonderheit: Der Studiengang kann bereits vor Ablegung des ersten Staatsexamens beziehungsweise der ersten Prüfung begonnen werden. Erstes Staatsexamen bzw. erste Prüfung müssen aber vorliegen, um die obligatorischen Auslandsemester antreten zu können.) 2.4. Studieninhalt und Studienumfang Während der Studienzeit hat der Bewerber/die Bewerberin Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 40-Semesterwochenstunden, darunter mindestens zwei Seminare zu besuchen. Wenigstens die Hälfte dieser Lehrveranstaltungen soll an ausländischen Universitäten gehört werden. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen trifft der Bewerber/die Bewerberin im Einvernehmen mit dem Betreuer entsprechend dem gewählten Schwerpunkt des Studiums (siehe 1.). Das Studium soll durch die Teilnahme an Sprachkursen ergänzt werden. 2.5. Studienleistungen Am Ende eines jeden Semesters ist in den ausgewählten Lehrveranstaltungen je ein Leistungsnachweis, entweder in mündlicher oder schriftlicher Form, zu erbringen. Die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise werden an unserer Fakultät anerkannt. Zu betonen ist, dass der Erwerb der Leistungsnachweise im Ausland erst dann erfolgen kann, wenn das erste juristische Staatsexamen oder die erste Prüfung in Deutschland bestanden wurde. Zu den im Ausland möglichen Studienleistungen gibt es auf unserer Webseite Links zu den Partneruniversitäten. (Siehe Erasmus-Kooperationspartner) 2.6. Studiengebühren in Bonn Nach dem Studienkonten- und Finanzierungsgesetz NRW von 2003 wird für den Studiengang Magister legum eine Studiengebühr von 500 Euro pro Semester zzgl. einem Sozialbeitrag von zur Zeit etwa 180,00 Euro erhoben.

2.7. Studiengebühren an den Partneruniversitäten/Stipendien Während der Auslandsaufenthalte werden bei den Partneruniversitäten keine Studiengebühren erhoben. Die Studierenden erhalten ein Erasmus-Mobilitätsstipendium von zur Zeit 200 Euro monatlich für die Zeit des Auslandsaufenthaltes. 2.8. Bewerbungsfrist Bewerbungsfrist für das Wintersemester ist jeweils der 15. September, für das Sommersemester jeweils der 15. März. 3. Magisterprüfung 3.1. Zulassungsverfahren Bezüglich des Zulassungsverfahrens siehe die Ordnung der Prüfung zum Magister legum, 7 ff.. Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt vor Ende der Studienzeit durch schriftlichen Antrag auf Zulassung beim Dekan. Die Zulassung zur Magisterprüfung erfolgt, wenn die unter 2.5. geforderten Studienleistungen nachgewiesen werden können. 3.2 Art und Umfang der Prüfung Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung. Das Thema der Magisterarbeit wird vom Bewerber/von der Bewerberin im Einvernehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin gewählt. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Den Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt der Betreuer/die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Bewerber/der Bewerberin. Die Ausgabe soll nicht vor Ablauf des dritten Studiensemesters liegen (31.03./30.09.). Dem Dekan muß das Thema und der Ausgabezeitpunkt vom Betreuer/von der Betreuerin mitgeteilt werden. Die Bearbeitungszeit kann im Einzelfall bis zu drei Monate verlängert werden. Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan. Nach der Annahme der Arbeit, die im 4. Studiensemester erstellt wird, erfolgt die mündliche Prüfung, wobei in der Regel der Betreuer/die Betreuerin als Prüfer bestellt werden. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Thematik der Magisterarbeit und auf die Gebiete der ausgewählten Lehrveranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis erbracht wurde.

Anhang: Magisterordnung Ordnung der Prüfung zur Magistra legum und zum Magister legum (LL.M.) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 5. Mai 1995 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 87 Abs. 3 und des 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz -UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die folgende Prüfungsordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Magistergrad 2 Ziel des Studiums 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium 4 Betreuung 5 Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang 6 Studienleistungen 7 Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation 8 Zulassung zur Magisterprüfung 9 Zulassungsverfahren 10 Art und Umfang der Prüfung 11 Magisterarbeit 12 Bewertung der Magisterarbeit 13 Mündliche Prüfung 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Gesamtergebnis 16 Magisterurkunde 17 Prüfungszeugnis 18 Wiederholung der Magisterprüfung 19 Einsicht in die Prüfungsakte 20 Ungültigkeit der Magisterprüfung 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Magistergrad Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn verleiht den Grad einer Magistra legum und eines Magister legum (LL.M.) auf dem Gebiet des europäischen Rechts ( 2) aufgrund eines zweijährigen Studiums, das zwei Semester an der Universität Bonn und zwei Semester an ausländischen Hochschulen, die dem European Consortium of Law angehören, umfaßt. 2 Ziel des Studiums Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn. Es soll in dem gewählten Fachgebiet zu wissenschaftlicher Arbeit auf europäischer und internationaler Ebene befähigen. Es erstreckt sich insbesondere auf länderübergreifende Inhalte, Grundlagen und Strukturen des Rechts der europäischen

Staaten, Fragen des Europarechts und seines Verhältnisses zu den nationalen Rechten sowie der europäischen Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvergleichung. 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium (1) Voraussetzungen für den Zugang zum Magisterstudiengang sind: 1. ein Studium von zwei Semestern an der Universität Bonn; 2. ein mit "befriedigend" bestandenes Erstes Juristisches Staatsexamen oder ein Durchschnitt von "befriedigend" in der Summe aller Leistungsnachweise, die für die Zulassung zum Ersten Juristischen Staatsexamen nach der Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen erforderlich sind, einschließlich eines Seminarscheins mit der Note "gut"; 3. außer der deutschen Sprache die ausreichende Beherrschung zweier weiterer EU- oder EWR-Amtssprachen. (2) Das Magisterstudium beginnt mit dem in der Zulassung bestimmten Zeitpunkt. Die Zulassung erfolgt durch den Dekan. Sie erfolgt nach Maßgabe der an den ausländischen Hochschulen, die dem European Consortium of Law angehören, zur Verfügung gestellten Studienplätze sowie nach Maßgabe der Betreuungsmöglichkeiten der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn. Übersteigt die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, so entscheidet der Dekan nach Eignung und Leistung der Bewerber und Bewerberinnen. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Betreuers bzw. der Betreuerin nach 4; 2. die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1, Nrn. 1 bis 3. 4 Betreuung Für die Zulassung ist die Erklärung eines Professors oder einer Professorin, eines habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Fakultät vorzulegen, daß dieser bzw. diese den Bewerber bzw. die Bewerberin während der Studienzeit betreuen und die Magisterarbeit ( 11, 12) bewerten wird. Der Bewerber bzw. die Bewerberin bestimmt die Schwerpunkte des Studiums ( 2) im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin. 5 Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang (1) Die Studienzeit beträgt vier Semester, von denen zwei an verschiedenen ausländischen Universitäten, die dem European Consortium of Law angehören, zu absolvieren sind. Die ausländischen Universitäten sollen in der Regel in unterschiedlichen Sprachgebieten liegen. (2) Während der Studienzeit hat der Bewerber bzw. die Bewerberin Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 40 Semesterwochenstunden, darunter mindestens zwei Seminare, zu besuchen. Davon soll mindestens die Hälfte an den ausländischen Universitäten gehört werden. Das Studium soll durch die Teilnahme an Sprachkursen ergänzt werden. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Bewerber bzw. die Bewerberin im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin entsprechend dem gewählten Schwerpunkt des Studiums ( 2, 4 S. 2) aus. Die Teilnahme an zwei Seminaren ist verbindlich.

6 Studienleistungen (1) Am Ende jedes Semesters ist in den gemäß 5 Abs. 2 ausgewählten Veranstaltungen je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann nach Wahl des Leiters bzw. der Leiterin der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden. Die an der Universität Bonn erbrachten Leistungen werden entsprechend 12 Abs. 2 bewertet. Die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise werden anerkannt. (2) Der Erwerb der Leistungsnachweise im Ausland kann erst erfolgen, wenn das Erste Juristische Staatsexamen bestanden wurde. 7 Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation (1) Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt vor Ende der Studienzeit durch schriftlichen Antrag auf Zulassung beim Dekan. (2) Der Dekan ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und für die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben. (3) Der Dekan bestellt die Prüfer und Prüferinnen. Als solche können nur Professoren und Professorinnen sowie habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät, im Einzelfall auch Mitglieder der dem European Consortium of Law angehörenden Fakultäten bestellt werden. (1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer 8 Zulassung zur Magisterprüfung 1. gemäß 3 Abs. 2 für den Magisterstudiengang zugelassen ist und 2. an den in 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 genannten Veranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin bereits eine Prüfung in demselben Umfang nicht oder nicht endgültig bestanden hat. 9 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin mitzuteilen. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn 1. die in 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder 2. die in 8 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind.

10 Art und Umfang der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung. (2) Die mündliche Prüfung setzt voraus, daß die Magisterarbeit innerhalb der in 11 Abs. 1 bestimmten Frist abgegeben worden ist. 11 Magisterarbeit (1) Das Thema der Magisterarbeit wird vom Bewerber bzw. der Bewerberin im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin gewählt. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Den Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt der Betreuer bzw. die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Bewerber bzw. der Bewerberin. Er soll nicht vor dem Ablauf des dritten Studiensemesters (31. März/30. September) liegen. Das Thema und den Ausgabezeitpunkt hat der Betreuer bzw. die Betreuerin dem Dekan mitzuteilen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin der Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin die Bearbeitungszeit bis zu drei Monate verlängern. (2) In der Magisterarbeit soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu sachgerechter Darstellung der Ergebnisse nachgewiesen werden. (3) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan. (4) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Bewerbers bzw. der Bewerberin beizufügen, daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sind. (5) Die Magisterarbeit ist fristgemäß bei dem Dekan einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist zu vermerken. Wird die Arbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "insufficienter" bewertet. 12 Bewertung der Magisterarbeit (1) Die Magisterarbeit wird von dem Betreuer bzw. der Betreuerin und einem zweiten Prüfer bewertet, den der Dekan aus dem Kreise der Professoren und Professorinnen sowie der habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät bestellt. Im Einzelfall kann auch ein Mitglied einer dem European Consortium of Law angehörenden Fakultät als Prüfer bzw. Prüferin bestellt werden. (2) Die Arbeit wird mit folgenden Noten bewertet: summa cum laude = ausgezeichnet. magna cum laude = sehr gut. cum laude = gut. rite = ausreichend. insufficienter = ungenügend. (3) Bewerten beide Prüfer bzw. Prüferinnen die schriftliche Arbeit mit "rite" oder besser, ist sie angenommen. Bewerten beide Prüfer bzw. Prüferinnen mit "insufficienter", ist sie abgelehnt.

(4) Hält ein Prüfer bzw. eine Prüferin im Gegensatz zu dem bzw. der anderen die schriftliche Arbeit für "insufficienter", so bestellt der Dekan einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Die Prüfer und Prüferinnen entscheiden dann mit Mehrheit über die Annahme der schriftlichen Arbeit. (5) Bei Ablehnung der Magisterarbeit ist die Magisterprüfung nicht bestanden. Der Dekan teilt dies dem Bewerber bzw. der Bewerberin unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die abgelehnte Magisterarbeit verbleibt bei den Akten der Fakultät. 13 Mündliche Prüfung (1) Nach Annahme der Arbeit setzt der Dekan den Termin für die mündliche Prüfung fest und bestimmt die Prüfer aus dem Kreise der Professoren und Professorinnen sowie der habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät (Prüfungsausschuß). Der Betreuer bzw. die Betreuerin soll in der Regel als Prüfer bestellt werden. Im Einzelfall kann auch ein Mitglied einer dem European Consortium of Law angehörenden Fakultät als Prüfer bzw. Prüferin bestellt werden. Den Vorsitz führt der Dekan oder ein von ihm beauftragter Prüfer bzw. eine von ihm beauftragte Prüferin. (2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann sich vor der Prüfung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unterrichten. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. die Thematik der Magisterarbeit; 2. die Gebiete der nach 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 besuchten Veranstaltungen. (4) Die Prüfung wird als Einzelprüfung in einem Termin durch zwei Prüfer bzw. Prüferinnen abgenommen. Sie beträgt in der Regel 30 Minuten. (5) Die mündliche Prüfungsleistung wird gemäß 12 Abs. 2 bewertet. (6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "insufficienter" bewertet, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers bzw. der Bewerberin kann die Vorlage eines Attestes eines vom Dekan zu bestimmenden Arztes verlangt werden. Erkennt der Dekan die Gründe an, wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin dieses schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Bewerber bzw. die Bewerberin das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "insufficienter" bewertet. Stört ein Bewerber bzw. eine Bewerberin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er bzw. sie von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit

"insufficienter" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Bewerber bzw. die Bewerberin von der weiteren Ablegung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er bzw. sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Dekan geprüft wird. Dies gilt entsprechend bei einer Feststellung eines Prüfers bzw. einer Prüferin gemäß S. 1. (4) Belastende Entscheidungen des Dekans sind zu begründen und dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin rechtliches Gehör zu geben. 15 Gesamtergebnis (1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit "rite" bewertet worden sind. Im Anschluß an die mündliche Prüfung beschließen die Prüfer und Prüferinnen unter Einbeziehung der Gutachten zur Magisterarbeit und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mehrheitlich über die Gesamtnote, die nach 12 Abs. 2 festzusezten ist. (2) Nach Abschluß der Prüfung teilt der Dekan oder der bzw. die von ihm beauftragte Vorsitzende dem Bewerber bzw. der Bewerberin das Ergebnis mit. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Dekan dem Bewerber bzw. der Bewerberin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. 16 Magisterurkunde (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin eine Magisterurkunde. Sie beurkundet die Verleihung des akademischen Grades einer Magistra legum und eines Magister legum, LL.M. Die Magisterurkunde enthält Angaben darüber, daß sich das Zusatzstudium auf das Gebiet des europäischen Rechts ( 2) bezieht und im Rahmen des European Consortium of Law ( 1, 5 Abs. 1) absolviert worden ist. (2) Der Dekan und ein Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnen die Magisterurkunde; sie erhält das Siegel der Fakultät. 17 Prüfungszeugnis (1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin erhält ein Prüfungszeugnis, in dem die Ergebnisse der von ihm bzw. ihr gemäß 5 Abs. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1, 12 und 13 erbrachten Leistungen aufgeführt sind. (2) Der Dekan und ein Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnen das Prüfungszeugnis. 18 Wiederholung der Magisterprüfung (1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit vorgelegt werden; für diese gilt 11 entsprechend. Der Antrag auf Wiederholung kann nur innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung

der Magisterarbeit gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Zulassung. Die neue Magisterarbeit ist dem Antrag beizufügen. 8 und 9 gelten entsprechend. (2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung gestellt werden. 19 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Bewerber bzw. die Bewerberin die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Verfahrens beim Dekan zu stellen. 20 Ungültigkeit der Magisterprüfung (1) Täuschte der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Prüfung und wird dies erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so kann der Dekan die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Dekan über die Gültigkeit der Prüfung. (3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1995 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät vom 2.7.1993 und 22.4.1994 und des Senats der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 7.7.1994 sowie meiner gemäß 108 Abs. 1 UG im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erteilten Genehmigungen vom 5.5.1995. Bonn, den 5. Mai 1995 Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universitätsprofessor Dr. M. G. Huber