Amtliche Mitteilungen Nr. 07/ August 2008

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Transkript:

Amtliche Mitteilungen Nr. 07/2008 25. August 2008 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Luftfahrttechnik / Luftfahrtlogistik Auf der Grundlage von 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 2004 (GVBl. I/04, S. 394) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I/07, S. 94) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwesen / Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Fachhochschule Wildau am 26. Juni 2006 folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik erlassen 1 : 1 Geltungsbereich... 2 2 Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen... 2 3 Leitbild des Studienganges... 2 4 Regelstudienzeit... 3 5 Grad und Abschluss... 3 6 Studienablauf... 3 7 Beginn und Ende der Bachelor-Arbeit... 3 8 Inkrafttreten... 4 Anlage: Studienplan 1 Genehmigt durch den Präsidenten der Technischen Fachhochschule Wildau mit Schreiben vom 25. August 2008. Herausgeber: Bahnhofstraße Der Präsident 15745 Wildau Technische Fachhochschule Wildau Tel.: 03375/508-0 Körperschaft des öffentlichen Rechts Fax: 03375/500324

Amtliche Mitteilung der TFH Wildau 07/2008 Seite 2 von 4 1 Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze für die Gestaltung, den Aufbau und den Ablauf des Studiums sowie zur Durchführung von Prüfungen im Bachelor-Studiengang Luftfahrttechnik/ Luftfahrtlogistik an der Technischen Fachhochschule Wildau fest. (2) Soweit in dieser Ordnung männliche Bezeichnungen verwandt werden, sind damit gleichzeitig auch die weiblichen Bezeichnungen umfasst. Diese Studien- und Prüfungsordnung wird ergänzt durch weitere Rechtsvorschriften der Technischen Fachhochschule Wildau. 2 Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen Beendigung des Betriebspraktikums zu erfolgen (spätestens nach sechs Wochen). 3. Über das Berufspraktikum ist nur eine Bescheinigung des Praxisbetriebs beizubringen, die Art und Inhalt des Praktikums bescheinigt. 4. Die Praxisphase kann auch als ein Gesamtpraktikum (Betriebspraktikum + Berufspraktikum; 15 CP) durchgeführt werden. In diesem Fall ist ein Gesamtbericht anzufertigen. 5. Die Art der Durchführung ist mit dem themenstellenden Betrieb und dem Hochschulbetreuer zu entscheiden. 6. Auf der Grundlage des Praktikumsberichtes erfolgt eine undifferenzierte Bewertung mit Bestanden bzw. Nicht bestanden. Im Fall des Nicht bestanden werden vom Hochschullehrer Art und Umfang der Nacharbeit festgelegt. (1) Die Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der TFH Wildau in der Fassung vom 4.7.2006 (Amtliche Mitteilung der TFH Nr. 6/2006) ist mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten abweichenden Regelungen Teil dieser Ordnung. (2) Abweichend von 19 der Musterstudienund prüfungsordnung gelten für die Praxisphase folgende Bestimmungen: 1. Die Praxisphase findet als Betriebspraktikum im 6. Semester statt. Diese Phase gliedert sich in zwei Teile: 1. ein fünfwöchiges Betriebspraktikum (7,5 CP), gefolgt von der Bachelor-Arbeit (12 Wochen; 12 CP) und 2. ein ebenfalls fünfwöchiges Berufspraktikum (7,5 CP). 2. Über das Betriebspraktikum ist durch den Studenten ein Bericht anzufertigen. Die Abgabe des Berichts hat nach 3 Leitbild des Studienganges Die Globalisierung der Wirtschaft erfordert weltumspannende Luftverkehrssysteme, die sowohl Menschen als auch Güter schnell, sicher und zugleich wirtschaftlich zu den jeweiligen Zielen transportieren können. Sicherheit, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit hängen weitgehend davon ab, ob das jeweilige System und die darin ablaufenden Prozesse zweckmäßig gestaltet, optimiert und weiterentwickelt werden. Es ist daher zwingend erforderlich, sich intensiv mit der Funktionalität, Sicherheit und Zuverlässigkeit der technischen Systeme und ihrer Elemente, aber auch mit der Leistungsfähigkeit

Amtliche Mitteilung der TFH Wildau 07/2008 Seite 3 von 4 und Leistungsbereitschaft der an den Prozessen beteiligten Menschen zu befassen. Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung eines breit angelegten Grundlagenwissens der Luftfahrttechnik, des Einsatzes und Betriebes von Luftfahrzeugen, von Flughäfen und Flugsicherungssystemen sowie deren Fertigung, Wartung und Reparatur. Mit Abschluss der Ausbildung soll der Absolvent in der Lage sein, die komplexen Beziehungen der verschiedenen Bestandteile des gesamten Luftverkehrssystems im Gesamtzusammenhang zu begreifen und ihre Wechselwirkungen beurteilen zu können. Die Bachelor-Absolventen sollen somit zu einem Generalisten auf den verschiedenen Gebieten der Luftfahrt mit einem fundierten Überblick über die Gesamtzusammenhänge ausgebildet werden. Diese Ausbildung ist eine Grundlage für eine eventuell nachfolgende Spezialisierung, ohne dass jedoch der Blick für die Komplexität des Luftverkehrs verloren geht. 4 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. 6 Studienablauf (1) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Das modulare Studium besteht aus Modulen, für die nach dem European Credit Transfer System (ECTS) entsprechende Credits vergeben werden. Für ein erfolgreiches Studium werden insgesamt 180 Credit-Points (CP) vergeben. (2) Das Studium besteht vom ersten bis zum fünften Semester aus einer Präsenzzeit der Studierenden von 15 Wochen, jeweils gefolgt von einem zweiwöchigen Prüfungszeitraum. (3) Das Studium besteht weiterhin aus integrierten Praktikumsphasen entsprechend 2 Abs. (2) dieser Ordnung. (4) Die im Studienplan ausgewiesenen Module und Praktika stellen den Mindestumfang zu absolvierender Module für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums dar. Die Lage der Module sowie Anzahl, Art und Zeitpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen enthält der Studienplan. (5) Neben den Pflichtmodulen können der aktuellen wissenschaftlichen Entwicklung folgend Wahlmodule angeboten werden. (6) Durch Beschluss des Fachbereichsrates kann in Abstimmung mit dem Studiengang die im Studienplan festgelegte Reihenfolge und die Art der Lehrveranstaltungen aus zwingenden Gründen abgeändert werden. (7) Der gültige Studienplan ist in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung enthalten. 5 Grad und Abschluss Ist das Studium bestanden, wird der Grad Bachelor of Engineering (B. Eng.) verliehen. 7 Beginn und Ende der Bachelor-Arbeit (1) Der zeitliche Umfang der Bachelor-Arbeit lt. 20 MSPO beträgt 12 Wochen, bei Erfolg werden 12 CP vergeben. (2) Nach der Abgabe der Bachelor-Arbeit findet eine mündliche Prüfung statt. Die beiden Prüfer lt. MSPO 10, Abs. (2) sind in der Regel die beiden Gutachter der Bachelor-Arbeit. Für die Prüfung und deren Vor-

Amtliche Mitteilung der TFH Wildau 07/2008 Seite 4 von 4 bereitung werden 3 ECTS-Punkte angerechnet. 8 Inkrafttreten Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Wildau in Kraft und gilt rückwirkend für den Jahrgang 2006. Wildau, 25. August 2008 Prof. Dr. L. Ungvári, Präsident

Anlage zur Amtlichen Mitteilung der TFH Wildau 07/2008 Studienplan - Bachelorstudiengang Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik FBR 26.06.06 gültig ab Matrikel 06 Pflichtmodule V/Ü/L 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. SWS P CP SWS P CP SWS P CP SWS P CP SWS P CP SWS P CP Mathemat.-naturwissenschaftl. GL Mathematik 6/6/0 8 FP 10 4 FP 5 Statistik 2/2/0 4 FP 5 Informatik 2/2/0 4 FPL 5 Werkstofftechnik 3/0/1 4 FPL 5 Technische Thermodynamik 3/1/0 4 FP 5 Elektrotechnik/Elektronik 3/0/1 4 FPL 5 Fachspezifische GL Konstruktionsgrundlagen 2/0/0 2 SFP 3 Mechanik und Bauelemente der LT 4/4/0 4 FP 5 4 FP 5 Fertigungsverfahren 2/1/1 4 SFP 5 Mess- und Regelungstechnik/Sensorik 6/0/2 4 FPL 5 4 FP 5 Grundl. d. Luftransportprozesses 2/0/0 2 SFP 3 Operations Research 3/1/0 4 FP 5 Fachspezifische Vertiefungen Flugphysik (Flugmech. + Ström.mech./Aerodyn.) 5/2/1 8 FP 10 Flugzeugtriebwerke 3/1/0 4 FP 5 Flugzeugausrüstung 2/0/0 2 FP 3 Flugzeuginstandhaltung 3/1/0 4 SFP 5 Flughafenanlagen- und Betriebstechnik 4/0/0 4 FP 5 Luftverkehrsbetriebseinsatzplanung 2/2/0 4 SFP 5 Flugsicherheit 2/0/0 2 FP 3 Materialflusslogistik 3/1/0 4 FP 5 Fachübergreifende Inhalte incl. BWL Grundlagen der Betriebswirtschaft 4/0/0 4 FP 5 Recht in der Luftfahrt 4/0/0 4 FP 5 Air-Traffic-Management 2/2/0 4 FP 5 Qualitätsmanagementsysteme 4/0/0 4 FP 5 Service-/Supply-Chain-Management 2/2/0 4 FP 5 Human Factors 2/0/0 2 SFP 3 Sicherheitstechnik 3/1/0 4 FP 5 Summe der Semesterwochenstunden 118 24 24 24 24 22 0 Summe Credits Lehre 150 30 31 30 31 28 0 Credits f. prakt. Studienabschnitte 15 15 Credits f. Bachelorarbeit 12 12 Credits f. Kolloquium 3 3 Summe Credits 180 30 31 30 31 28 30 Die Anzahl der Fachprüfungen (FP,FPL) pro Semsester ist auf max. 6 begrenzt. SWS - Semesterwochenstunde CP - Credit Points P - Prüfungsart P - Prüfungsart Sem. - Semester V - Vorlesung Ü - Übung L - Labor FP - Fachprüfung FPL - Fachprüfung mit bewerteten Laborpraktikum SFP - Studienbegleitende Fachprüfung Studien- und Prüfungsordnung Bachelor-Studiengang Luftfahrttechnik / Luftfahrtlogistik