BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 14. September 2000 Teil II



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Transkript:

P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 14. September 2000 Teil II 304. Verordnung: Buchhaltung-Ausbildungsordnung 2121 304. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchhaltung (Buchhaltung-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet: Lehrberuf Buchhaltung 1. (1) Der Lehrberuf Buchhaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchhalter oder Buchhalterin) zu bezeichnen. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten und Funktionen fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit organisieren, 2. Daten für die Buchführung erfassen und kontrollieren, 3. Buchführungsarbeiten durchführen und ablegen, 4. Inventuren vorbereiten und erstellen, 5. Daten für die Lohn- und Gehaltsverrechnung erfassen, prüfen und kontrollieren, 6. Lohn- und Gehaltsverrechnungen durchführen und ablegen, 7. Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden durchführen, 8. Personalkarteien führen. Berufsbild 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes 1.1.1 Einführung in die Organisation und die Aufgaben, die sich aus der Stellung im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben 1.1.2 Kenntnis der Rechtsform sowie der Aufgaben, die sich aus der Stellung im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben 6 II 383

2122 BGBl. II Ausgegeben am 14. September 2000 Nr. 304 1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen funktionellen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden und deren Verhalten 1.1.4 Kenntnis über betriebsrelevante Gesetze und Verordnungen 1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung 1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel 1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften 1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen 1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete und ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes 1.3 Ausbildung im dualen System 1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen 2. Verwaltung und Büroorganisation 2.1 Verwaltung 2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe 2.1.2 Kenntnis über das Anlegen und Führen von Akten, Statistiken, Karteien und Dateien Führen von Akten, Statistiken, Karteien und Dateien 2.1.3 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Ablage und Evidenz Arbeiten mit Vordrucken und Formularen 2.2 Büroorganisation 2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen bürotechnischen Organisations- und Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel 2.2.2 Grundkenntnisse über die Strukturen der betrieblichen elektronischen Datenverarbeitung (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation) Kenntnis und Anwendung der betrieblichen elektronischen Datenverarbeitung (Hardware, Software, Betriebssystem) 2.2.3 Durchführen arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung (wie Textverarbeitung, Bezugsverrechnung, Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage) 3. Rechnungswesen 3.1 Betriebliches Rechnungswesen

BGBl. II Ausgegeben am 14. September 2000 Nr. 304 2123 3.1.1 Kenntnis der Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens 3.1.2 Grundkenntnisse über rechnergestützte Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen Kenntnis der rechnergestützten Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen 3.2 Kostenrechnung und Beschaffung 3.2.1 Grundkenntnisse über betriebliche Kostenarten und Kostenstrukturen, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität Kenntnis der betrieblichen Kostenarten und Kostenstrukturen, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität 3.2.2 Kenntnis der Kostenrechnung 3.2.3 Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten 3.2.4 Kenntnis der betrieblichen Beschaffungsmöglichkeiten, Einholen von Angeboten und Durchführung von Bestellungen 3.3 Zahlungsverkehr Mitwirken bei betrieblichen Beschaffungsmöglichkeiten, Einholen von Angeboten und Durchführung von Bestellungen 3.3.1 Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten 3.3.2 Mitwirken beim Zahlungsverkehr 4. Buchhaltung und Personalverrechnung 4.1 Buchhaltung 4.1.1 Kenntnis der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung 4.1.2 Kenntnis der Einnahmen-Ausgabenrechnung (laufende Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung), Pauschalierung 4.1.3 Kenntnis der doppelten Buchhaltung (Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Führen von Nebenbüchern) 4.1.4 Erfassen, Prüfen, Kontrollieren und Ablegen von Daten für die Buchführung 4.1.5 Kontieren 4.1.6 Durchführen von Buchungsarbeiten und Erstellen von Auswertungen und Statistiken, Ermitteln des handelsrechtlichen Erfolgs 4.1.7 Vorbereiten und Erstellen von Inventuren 4.1.8 Grundkenntnisse über die einschlägigen Steuern und Abgaben Kenntnis der einschlägigen Steuern und Abgaben 4.1.9 Grundkenntnisse der Finanzierung 4.2 Personalverrechnung II 384

2124 BGBl. II Ausgegeben am 14. September 2000 Nr. 304 4.2.1 Kenntnis der Lohn- und Gehaltsverrechnung Mitwirken bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung 4.2.2 Erfassen, Prüfen, Kontrollieren und Ablegen von Daten für die Lohn- und Gehaltsverrechnung 4.2.3 Mitwirken bei der Abrechnung mit Sozialversicherung und Finanzamt 4.2.4 Kenntnis der für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevanten Regelungen und Bestimmungen (insbesondere Kollektivverträge und Regelungen und Bestimmungen betreffend Personaleinstellung, Dienstverträge, Lehrlinge, Jugendliche, Arbeiter, Angestellte, Kündigungen, Entlassungen, einvernehmliche Lösungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitszeit, Urlaub, Krankenstand, Mutterschutz, Behinderteneinstellung, Sozialrecht, Sonderzahlungen, Lohnpfändungen, Steuern und Sozialversicherung) (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlussprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchhaltung, Personalverrechnung und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Wirtschaftskunde. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Buchhaltung und Personalverrechnung oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Buchhaltung 5. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Buchhaltung zu beziehen. (2) Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden. Personalverrechnung 6. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu beziehen.

BGBl. II Ausgegeben am 14. September 2000 Nr. 304 2125 (2) Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend eines von der Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen auszuwählenden Themas zu umfassen: 1. Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben), 2. Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden, 3. Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden. Fachgespräch 7. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. (4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Buchhaltung und Personalverrechnung für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Kaufmännisches Rechnen 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist: 1. Prozentrechnung, 2. Zinsenrechnung, 3. Bezugs- oder Absatzkalkulation. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden. Wirtschaftskunde 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Kaufmännischer Schriftverkehr (Anfrage, Angebot, Bestellung, Mängelrüge, Mahnschreiben),

2126 BGBl. II Ausgegeben am 14. September 2000 Nr. 304 2. Zahlungsverkehr (Devisen und Valuten, halbbare und unbare Zahlungsarten), 3. Personalwesen (Arbeitnehmerpflichten und -rechte, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts). (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Verhältniszahlen 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person... zwei Lehrlinge, 2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Bartenstein Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)