Satzung der Stadt Oerlinghausen über die Entwässerung der Grundstücke in den Wochenendhausgebieten "Kindsgrab", "Jakobskrüger" und "Hüttemann" und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 23.05. 2013 - Entwässerungssatzung Wochenendhausgebiete - I. Entwässerung 1 Allgemeines Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung in den im Geltungsbereich dieser Satzung befindlichen Wochenendhausgebieten Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. Für diese Satzung besteht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten in den Wochenendhausgebieten das Bedürfnis einer eigenen, die Grundsätze der Entwässerungssatzung vom 30.04.1996 konkretisierenden Entwässerungssatzung. Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus den dieser Satzung anliegenden Plänen, die unmittelbarer Bestandteil dieser Satzung sind. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen, also insbesondere Sammelleitungen und Druckrohrspülanlagen, sowie die Grundstücksanschlussleitungen. Die Grundstücksanschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Die Stadt bestimmt, dass die Entwässerung der Wochenendhausgebiete in Form einer Druckentwässerung vorgenommen wird. Dabei wird jedes Wochenendhaus und jedes andere Gebäude in dem Abwasser anfällt entweder allein, oder - dort wo es möglich ist - gemeinsam mit anderen Wochenendhäusern über eine Pumpstation an eine Abwasserdruckleitung angeschlossen und entwässert. (5) Definitionen: Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus den beigefügten Plänen. Im Wesentlichen sind dieses die Flächen des Bebauungsplanes Wellbachsbruch/ Brandsheide Nr. 03/10 (Wochenendhausgebiet 1 von 8
Kindsgrab ) und des Bebauungsplanes Am Bartholdskrug/Unter dem Menkhauser Berge Nr. 03/09 (Wochenendhausgebiet Jakobskrüger, Hüttemann ). Kleinere Abweichungen des Geltungsbereiches von den Bebauungsplänen ergeben sich aus den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Abwasserdruckleitung als Hauptleitung zum Sammelleitung Sammeln der einzelnen Anschlussleitungen (Teil der öffentlichen Abwasseranlage) Abwasserdruckleitung von der Sammelleitung bis Grundstücksanschlussleitung zum Übergabepunkt (Teil der öffentlichen Abwasseranlage) Am Übergabepunkt endet die öffentliche Abwasseranlage und beginnt die private Übergabepunkt Abwasseranlage des Grundstückseigentümers ( 4 der Satzung). Die genaue Lage des Übergabepunktes bestimmt die Stadt. Der Übergabepunkt befindet sich ca. 1 m in Fließrichtung hinter der Pumpstation. Hausanschluss Druckleitung vom Übergabepunkt bis zur Pumpstation (private Abwasseranlage) Pumpstation Sammelschacht mit Pumpe, Zerkleinerer, Steuerung, Stromversorgung (private Abwasseranlage) Abwasserleitung vom zu entwässernden Gebäude Grundleitung (auch unter dem Gebäude) bis zur Pumpstation (private Abwasseranlage) Die private Abwasseranlage umfasst den Hausanschluss, die Pumpstation mit sämtlichem Private Abwasseranlage notwendigen Zubehör und die Grundleitung, also alle zur Abwasserbeseitigung mittels Druckleitung notwendigen Anlagen und Anlagenteile auf privatem Grund bis zum Übergabepunkt. Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, Grundstück der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, der also selbständig baulich genutzt und an die öffentliche Anlage angeschlossen werden kann. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht Jeder Eigentümer eines Grundstücks in diesen Wochenendhausgebieten ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). 2 von 8
Nach der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Anschlussleitung bis zum Übergabepunkt hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Zum Zweck der Sicherung der Anschlussmöglichkeit der Grundstückseigentümer bedarf es einer Sicherung zugunsten der Gemeinde in Form eines Leitungsrechts auf dem privaten Grundstück bis zum Übergabepunkt (beschränkt persönliche Dienstbarkeit). Das Leitungsrecht ist vom Grundstückseigentümer zu bewilligen. 3 Anschluss- und Benutzungszwang Jeder Eigentümer eines Grundstücks in diesen Wochenendhausgebieten, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und das anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach 53 Abs. 1 LWG und der Überlassungspflicht nach 53 Abs. 1c LWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen. Der Anschluss und Benutzungszwang erstreckt sich gemäß 51 a Abs. 1 LWG nicht auf die Beseitigung von Niederschlagswasser, da die Grundstücke der Wochenendhausgebiete nach dem 01.01.1996 erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser ist daher zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. (5) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer 1 Woche vor Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Er hat die Anschlussleitung auf eigene Kosten zu verschließen und durch die Stadt abnehmen zu lassen. (6) Das Grundstück ist durch den Eigentümer innerhalb von 12 Monaten am Übergabepunkt an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussverpflichteten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach 8 III der Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30.April 1996 ist durchzuführen. 3 von 8
(7) Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten binnen 8 (acht) Wochen nach dem Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlagen geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. 4 Allgemeine Einleitungsbedingungen, Begrenzung des Benutzungsrechts Die Einleitung und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage unterliegen den Einleitungsbedingungen und -begrenzungen des 4 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30.04.1996. 5 Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlage Die Stadt führt die Entwässerung mittels Druckrohrleitung durch, sodass auf den Grundstücken der Grundstückseigentümer die erforderlichen Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Grundleitung, Hausanschluss, Sammelschacht, Pumpe und Zerkleiner zu installieren sind. Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Leitungen und Anschlüsse nebst Sammelschächten, Pumpen etc. sowie deren Lage und Ausführung bestimmt die Stadt. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung der Hausanschlüsse und der zugehörigen Entwässerungseinrichtungen auf den Grundstücken (private Abwasseranlage) einschließlich Pumpstation und Grundleitung liegen im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers. Dieser hat zur fachgerechten Vornahme der notwendigen Arbeiten ein dafür zugelassenes sachkundiges Unternehmen zu beauftragen. Die dabei anfallenden Kosten hat der Grundstückseigentümer selbst zu tragen. Da der Anschluss an die Druckentwässerung den Einbau von Pumpen bedingt, die auf das System abgestimmt sind, ist das System der Pumpenanlage mit der Stadt abzustimmen. Dem Grundstückseigentümer obliegen die laufende Unterhaltung und der laufende Betrieb der privaten Abwasseranlage in den Gebäuden sowie auf seinem Grundstück. Für den Erhalt der Betriebssicherheit ist ein Wartungsvertrag vorzulegen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der privaten Abwasseranlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bedienstete und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (beide nachfolgend "die Verpflichteten") haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und umgehenden Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. 4 von 8
(5) Die Stadt kann jederzeit fordern, dass auf den Grundstücken befindliche Entwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (6) Die Verpflichteten haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn a) der Betrieb der Abwasseranlage beeinträchtigt wird (z. B. Verstopfung von Abwasserleitungen); b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach 4 der Entwässerungssatzung vom 30.04.1996 nicht entsprechen. c) sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändern. (7) Es ist ein Anzeige- und Abnahmeverfahren gemäß 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30.04.1996 durchzuführen. 6 Haftung Bau- und Installationsarbeiten an Grundstückentwässerungseinrichtungen, also an allen Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen, dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr in Folge des mangelnden Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. Führt eine unzulässige Einleitung zur Erhöhung der Abwasserabgabe, so ist der Grundstückseigentümer zu der Abgabenerhöhung heranzuziehen. (5) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. 5 von 8
7 Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den 3, 4, 5 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Vorgaben und Anforderungen aus 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 9, 10 der Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30.April 1996 nicht entspricht, b) entgegen 3 I Abwasser nicht oder nach 4 nicht richtig einleitet. c) entgegen 3 V den Abbruch eines Gebäudes nicht rechtzeitig mitteilt. d) entgegen 3 I und VI sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt. e) die Nutzung des Niederschlagwassers als Brauchwasser entgegen 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30. April 1996 nicht anzeigt, f) entgegen 4 VII dieser Satzung ivm 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 30. April 1996 die Herstellung oder Änderung des Anschlusses nicht anzeigt, oder die Anlage benutzt, bevor der Stadt die Herstellung des Abwasseranschlusses angezeigt wurde und sie die Anschlussleitung und die Anlagenteile der privaten Abwasseranlage abgenommen hat. g) entgegen 4 IV die genannten Einrichtungen nicht zugänglich hält, h) entgegen 4 VI die Stadt nicht benachrichtigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 geahndet werden. 6 von 8
II. Abgaben und Kostenerstattung 9 Anschlussbeitrag Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich Grundstücksanschluss einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke, bzw. die anschließbaren Grundstücke, wenn für sie eine bauliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut genutzt werden können oder eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder aufgrund einer Baugenehmigung baulich genutzt werden dürfen. 10 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Der Anschlussbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. 11 Beitragspflichtige Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. 7 von 8
12 Vorausleistungen Die Stadt kann auf die künftige Beitragsschuld von dem Pflichtigen eine angemessene Vorausleistung verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 13 Beitragsmaßstab und Beitragssatz Maßstab für den Anschlussbeitrag für jedes Grundstück ist die tatsächlich überbaute Grundfläche in qm. Werden zwei oder mehr Wochenendhäuser über eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung, eine gemeinsame Pumpstation oder in sonstiger Weise gemeinsam angeschlossen, ist für jedes Grundstück gesondert der Anschlussbeitrag zu zahlen. Der Anschlussbeitrag beträgt je Quadratmeter überbauter Fläche 128,00. 14 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des 4 Abs. 2 und des 7 Abs. 2 KAG erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Es gilt die jeweils gültige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. 15 Hausanschlusskosten (private Abwasseranlage) Den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Betrieb und Beseitigung der Hausanschlussleitungen, der Pumpstation und der Grundleitungen (private Abwasseranlage) trägt der Grundstückseigentümer selber. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt, soweit sie auf die Bestimmungen aus den bestehenden Entwässerungssatzungen Bezug nimmt, neben diese. Im Übrigen gilt die vorliegende Satzung für die diese Satzung betreffenden Wochenendhausgebiete ausschließlich. 8 von 8