80. ORGANISATION VON TURNIEREN

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Transkript:

80. ORGANISATION VON TURNIEREN Art. 80 Art. 80.1 Art. 80.2 Art. 80.3 Art. 80.3.1 Art. 80.4 Art. 80.4.1 Art. 80.4.2 Art. 80.4.3 Art. 80.4.4 Art. 80.4.5 Turnier Homologationen Fristen Der Genehmigungsantrag des Turnierdatums ist auf dem offiziellen Formular zu stellen. (Ref. 80.1 Homologationsantrag) und dem Sportpräsident des Swiss Bowling unter Einhaltung folgender Fristen zuzustellen: vor dem 31. März der Vorjahres-Saison für Turniere die in der folgenden Saison stattfinden. Sportkalender Der Sportpräsident SB erstellt den jährlichen Sportkalender und unterbreitet ihn der Sportkommission im Mai der Vorjahres-Saison. Der Kalender wird spätestens am 31. Juli der neuen Saison veröffentlicht (siehe auch Art. 82.3). Daten Ein identisches Datum kann nicht durch zwei Antragsteller gleichzeitig verlangt werden Neues Turnier Die Sektion, der Klub oder das Mitglied, welche ein Turnier zum ersten Mal organisieren, müssen dies im ersten Jahr auf nationaler Ebene tun. Das Turnier kann erst ab seiner zweiten Durchführung international sein. Wird ein neues Turnier durch eine Sektion, ein Klub oder ein Mitglied organisiert, welche schon ein anderes Turnier organisiert haben, so kann das Turnier bereits im ersten Jahr international sein. Wenn ein Turnier zum ersten Mal organisiert wird, muss ein Entwurf seines Programms beim Homologationsantrag dem Sportpräsident SB geschickt werden. Das gleiche gilt für ein Turnier, das die Disziplinen oder den Organisatoren ändert. Eine Kontrolle wird durchgeführt und die Bestätigung der Homologation wird möglichst rasch zugestellt. (Ref. 80.4.4 Homologationsbestätigung) Sofern ein Programm verteilt oder erschienen ist ohne vom Sportpräsidenten SB kontrolliert worden zu sein, so kann das Turnier nicht homologiert werden. Art. 81 Art. 81.1 Art. 81.2 Art. 81.3 Gebühr für Homologierung Die Gebühr lautet wie folgt: CHF 200.- für ein Turnier SB CHF 400.- für ein Turnier ETBF 2500.- für ein Turnier EBT und 3500.- für ein EBT Masters. Wird ein Homologierungsantrag ausserhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht, so kann das Turnier nicht homologiert werden (s. Art. 80.1). Die Gebühr für die Homologierung des Turniers wird bei der Ausgabe des nationales Kalenders in Rechnung gestellt, ab dem 31. Juli der entsprechenden Saison (s. Art. 80.2); sie wird bei einer allfälligen Absage des Turniers nicht zurückerstattet. Swiss Bowling 80 Turnier Organisation.doc 30.06.2008 page 1 sur 5

Art. 82 Art. 82.1 Art. 82.2 Art. 82.3 Art. 82.4 Turnierprogramm Das Programm muss zwangsläufig enthalten: auf der Umschlagseite den Namen, die Daten, die Disziplin und das Niveau des Turniers (SB, SBT, ETBF, EBT oder EBT Master) ein detailliertes Turnierreglement in Französisch und in Deutsch; den Vermerk über die Kleiderordnung;, die Spielzeiten und die Bahnenpflege (s. Art. 85.2.2) die garantierten Reisevergütungen gemäss Finanzplan (s. Art. 85.4.1) das schriftliche Anmeldeprozedere (Fax, Email und/oder Anmeldeformular) Die Turnierprogramme müssen den Sportpräsidenten der Sektionen 6 Wochen vor dem Turnierdatum zugestellt werden. Ein Exemplar des Turnierprogramms mit dem Finanzplan muss dem Sportpräsidenten SB zugestellt werden zur gleichen Zeit wie das Formular Antrag für Turniergenehmigung (80.1). Hält sich ein Organisator nicht an die Vorschriften gemäss Art. 82, so kann der Organisator für die nächste Saison Art. 83 Art. 83.1 Art. 83.1.1 Turnier mit Handicap Zuteilungs-Grundlagen Die Handicaps müssen übereinstimmen mit jenen der offiziellen Schnittliste, die erstellt wurde per 30. Juni der letzten Saison für Turniere, die zwischen dem 1. August und dem 31. Januar ausgetragen werden; per 31. Dezember der laufenden Saison für Turniere, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli ausgetragen werden Art. 83.1.2 Die Handicaps auf der offiziellen Schnittliste per 30. Juni basieren auf einem Minimum von 40 offiziellen Spielen; die Handicaps auf der Liste per 31. Dezember basieren auf einem Minimum von 20 offiziellen Spielen. Art. 83.1.3 Art. 83.1.4 Für ausländische Spieler die in Besitzt einer Swiss Bowling Lizenz sind, gilt der Schnitt vom SB. Spieler ohne offizielles Handicap Hat ein Spieler kein offizielles Handicap, muss der Organisator mindestens 2/3 der Qualifikations- Spiele berücksichtigen um ein Handicap gemäss SB-Tabelle zuzuordnen. Art. 84 Art. 84.1 Art. 84.2 Zeiten & Spielplan Zuteilung der Spielzeiten Die Spielpläne müssen nach der Herkunft der Spieler erstellt werden, wobei den Auswärtigen der Vorzug gegeben wird. Bekanntmachung des Spielplans Der Spielplan muss jedem Sportpräsidenten der Sektionen und den diversen Bowling-Centern 7 Tage vor Beginn des Turniers zugestellt werden. Swiss Bowling 80 Turnier Organisation.doc 30.06.2008 page 2 sur 5

Art. 84.3 Art. 84.3.1 Art. 84.3.2 Art. 84.4 Inhalt des Spielplans Auf der Startliste müssen alle Ausscheidungsrunden, deren Zeiten, sowie Vorname und Name der Teilnehmer, Herkunft oder Sektion figurieren. Unten auf der Startliste soll der Name des Organisators, sowie seine Telefonnummer verzeichnet sein, für eventuelle Nachmeldungen oder Auskünfte. Hält sich ein Organisator nicht an die Vorschriften gemäss Art. 84, so kann er für die nächste Saison Art. 85. Art. 85.1 Art. 85.2 Art. 85.2.1 Art. 85.2.2 Art. 85.3 Art. 85.3.1 Art. 85.3.2 Art. 85.4 Art. 85.4.1 Art. 85.4.2 Art. 85.5 Art. 85.5.1 Art. 85.5.2 Art. 85.6 Art. 85.6.1 Art. 85.6.2 Organisation des Turniers Mehrfachstarts sind ausschliesslich für internationale ETBF-Turniere zugelassen. Ziehung & Unterhalt der Bahnen Die Auslosung der Bahnen muss durch die Spieler selbst durchgeführt werden; eine vorgängige Zuteilung der Bahnen durch die Organisatoren ist verboten. Nach jedem Qualifikationsdurchgang muss zwingend eine Bahnenpflege stattfinden. Abwesenheit eines Spielers im Finale Abwesende Finalisten werden nicht ersetzt, auch wenn sie vor dem Finale den Turnier- Organisator darüber informieren. Abwesende Finalisten werden nicht, gemäss Finanzplan, entschädigt, auch wenn sie nach der Qulifikation fürs Finale Qualifiziert sind. Finanzielle Planung Die finanzielle Planung des Turniers und die Liste der Reiseentschädigungen müssen im Bowling- Center ausgehängt sein vor dem Beginn der Finals. Die Reiseentschädigungen basieren auf 80 Spieler und werden % angepasst an die zu-/abnehmende Anzahl Teilnehmer sowie in Bezug auf den Kreditorensaldo der Finanzplanes. Für die Organisatoren die der Reiseentschädigung erhöhen möchten bezüglich die Anzahl Teilnehmer erhöhen möchten, ist es erlaubt 2 Finanz Pläne auszufüllen. Der Organisator muss zu diesem Zweck das offizielle Formular benützen (ref. Art. 85.4.1 Finanzplan), und dieses nach dem Turnier dem Sportpräsidenten SB zukommen lassen. Nationale Regeln Der Organisator oder der Schiedsrichter ist für den ordentlichen Ablauf des Wettkampfes verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die vom SB für nationale und internationale Wettkämpfe in der Schweiz aufgestellten Regeln eingehalten werden. Der Organisator muss sich vergewissern, dass alle Teilnehmer mit ihrem nationalen Verband im Einklang stehen und, besonders für Spieler in der Schweiz, dass sie im Besitz einer gültigen Lizenz SB sind. Der Organisator, welcher einen Spieler ohne Lizenz SB teilnehmen lässt, kann für die nächste Saison Bons Swiss Bowling Der Organisator ist verpflichtet, vom SB ausgestellte Bons als Einschreibegebühr in Zahlung zu nehmen. Er bekommt sie vergütet indem er diese dem Kassier SB innert 30 Tagen nach dem Wettkampf zustellt. Swiss Bowling 80 Turnier Organisation.doc 30.06.2008 page 3 sur 5

Art. 85.7 Art. 85.7.1 Art. 85.7.2 Art. 85.7.3 Art. 85.8 Art. 85.8.1 Junioren Die Organisatoren von Turnieren sind zu einer vergünstigten Startgebühr für Schweizer Juniorinnen und Junioren verpflichtet. Der SB übernimmt einen Betrag von Sfr 30.- pro teilnehmenden Junior pro Turnier. Die Vergünstigung durch den Organisator muss gleich oder höher als dieser Betrag sein. Für die Rückerstattung des SB-Beitrags müssen die Organisatoren innert 30 Tagen nach dem Wettkampf dem Kassier SB eine Rechnung zustellen, mit als Beilagen: eine Liste der teilnehmenden Juniorinnen und Junioren; Ungerechtfertige Absenz von Spielern Bei ungerechtfertigen Absenzen von Spielern kann der Organisator sein Recht für die entgangene Einschreibegebühr in Anwendung der Reglemente SB für offizielle Wettkämpfe geltend machen (ref. Art. 85.8.2). Art. 85.8.2 Der Organisator muss zu diesem Zweck das offizielle Formular benützen (ref. Art. 85.8.2 unentschuldigte Absenz) und (ref. Verantwortung und Pflichten). Art. 86 Art. 86.1 Art. 86.2 Art. 86.2.1 Art. 86.2.2 Art. 86.2.3 Art. 86.2.4 Pokale und Reiseentschädigungen Pokal & Trophäe Ein Pokal oder eine Trophäe muss dem(n) Sieger(n) eines Turniers ausgehändigt werden. Reiseentschädigungen Der Finanzplan sowie die Tabelle der Reiseentschädigungen basierend auf 80 Spieler müssen im Turnierprogramm erscheinen und es muss erwähnt werden dass diese je nach Anzahl Anmeldungen angepasst werden kann. Nach Abzug der erlaubten Gebühren und Spesen (Art. 86.2.3), muss das Gesamttotal der Startgebühren vollständig den Spielern zurückerstattet werden. Die erlaubte Abzüge sind: die Homologations-Gebühr des Turniers die Schiedsrichter-Gebühr einen Pauschalbetrag von CHF 100.- für die Organisationsspesen eine Entschädigung von CHF 8.- pro angemeldetem Spieler evtl. Die Kosten des Gratisturniers für die Minis die Gesamtkosten der Spiele die Gesamtkosten für Trophäen oder Pokale Hält sich ein Organisator nicht an die Vorschriften gemäss Art. 86, so kann er für die nächste Saison Swiss Bowling 80 Turnier Organisation.doc 30.06.2008 page 4 sur 5

Art. 87 Art. 87.1 Art. 87.1.1 Art. 87.1.2 Art. 87.1.3 Art. 87.2 Art. 87.3 Art. 87.4 Turnierresultate & Schweizer Rekorde Mitteilung der Resultate Die kompletten Resultate müssen in Form eines Excel oder PDF Files (per Email) oder in Form einer Diskette (per Post) geschickt werden. Zusätzlich müssen die Resultate den Ausländischen Föderationen erreichen, wo die Spieler teilgenommen haben. So wie auch den Sportpräsidenten SB und ans SB Komitee. Die Unterlagen müssen datiert sein und den oben Erwähnten innerhalb von 10 Tagen zukommen. Inhalt der Resultate Diese Resultate müssen enthalten: Name und Datum des Turniers; Schlussrangliste des Turniers (Qualifikation und Finale) Zusammentstellung nach Sektionen mit dem Gesamttotal Pins und anzahl Spiele über das gesamte Turnier und den gesamten Schnitt über das ganze Turnier. Für Ausländische Spieler wird anstatt der Sektionsangabe das Land angegeben. Vermerk «Jun» oder «J» für die teilnehmenden Junioren. Ausländische Spieler die eine SB Lizenz besitzen müssen unter der Sektion klassiert werden wo sie ihre lizenz gelöst haben. Schweizer Rekorde Wird ein Schweizer Rekord erzielt, so muss der Organisator dem Sportpräsidenten Swiss Bowling den Homologierungs-Antrag vollständig ausgefüllt innerhalb 10 Tage nach Ende des Turniers zustellen. (Ref. 79 Homologation Schweizer Rekord) Nicht respektieren des Reglements für das Organisieren von Turnieren Hält sich ein Organisator nicht an die Vorschriften gemäss Art. 87, so kann er für die nächste Saison Swiss Bowling 80 Turnier Organisation.doc 30.06.2008 page 5 sur 5