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Transkript:

1 Ob 102/13a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) J***** H*****, und 2) E***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sa und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 39 R 44/13d-55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. November 2012, GZ 3 C 415/10z-48, bestätigt wurde, den B e s c h l u s s gefasst: Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen. Der außerordentlichen Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

2 1 Ob 102/13a Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung der erstbeklagten Partei aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten. B e g r ü n d u n g : Die klagende Partei ist Eigentümerin von (unter anderem) 28/1520 Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 28 verbunden ist. In dem Haus wurde eine vom Land Wien geförderte Sockelsanierung durchgeführt. Zugunsten der Förderungsgeberin wurde auf sämtlichen Liegenschaftsanteilen ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen. Am 25. 4. 2007 schloss die klagende Partei (Optionsgeberin) mit der Erstbeklagten (Optionsnehmerin), eine Vereinbarung über die Option, die unbefristet vermietete Eigentumswohnung Nr. 28 bis zum 31. 12. 2020 zu einem konkret bezifferten Preis zu kaufen. Die Erstbeklagte verpflichtete sich, für die Einräumung dieses Optionsrechts beginnend ab 30. 6. 2007 ein auf den Kaufpreis anzurechnendes Optionsentgelt von 20.500 EUR in Halbjahresraten von mindestens 2.000 EUR zu leisten. Die vollständige Begleichung des Optionsentgelts sollte bis spätestens 31. 12. 2010 erfolgen. Die Erstbeklagte war berechtigt, ab dem 1. 5. 2007 die Mieteinnahmen von der Mieterin zu kassieren, und im Gegenzug verpflichtet, die laufenden monatlichen Wohnbeiträge zu tragen. Der schriftliche Vertrag enthielt folgende relevante Verzugsregelung: Ist die Optionsnehmerin mit mehr als drei

3 1 Ob 102/13a Monatsraten oder mit einer Optionsteilzahlung mehr als drei Monate im Verzug, ist die Optionsgeberin berechtigt nach einer Fristsetzung von einem Monat von diesem Optionsvertrag zurückzutreten. Der ursprüngliche Vertragstext hatte die Zahlung des Optionsentgelts in monatlichen Raten vorgesehen, was unmittelbar vor der Vertragsunterfertigung in Halbjahresraten abgeändert wurde. Aus diesem Grund hätte der bereits zitierte Teilsatz Ist die Optionsnehmerin mit mehr als drei Monatsraten oder mit einer Optionsteilzahlung mehr als drei Monate im Verzug richtig lauten sollen: Ist die Optionsnehmerin mit mehr als einer Halbjahresrate oder einer Optionsteilzahlung im Verzug. Diese Korrektur wurde vom Vertreter der klagenden Partei irrtümlich nicht vorgenommen. Der Zweitbeklagte schloss am 20. 3. 2009 mit der klagenden Partei einen Bürgschaftsvertrag, in dem er die Haftung als Bürge und Zahler für die ordnungsgemäße und vollständige Begleichung unter anderem des Optionsentgelts für die Wohnung Nr. 28 übernahm. Die Erstbeklagte zahlte die am 30. 6. und am 31. 12. 2007 sowie am 30. 6. und am 31. 12. 2008 fälligen Optionsraten nicht. Die klagende Partei brachte am 9. 4. 2009 eine Mahnklage ein, in der sie diese Entgelte von insgesamt 8.000 EUR forderte. Sie führte aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls gegen beide Beklagte Exekution, mit der sie den Kapitalbetrag sowie die Zinsen und die Verfahrenskosten einbringen konnte. Die Erstbeklagte zahlte die zum 30. 6. 2009 fällige halbjährliche Optionsrate ebenfalls nicht. Mit Schreiben vom 16. 12. 2009 forderte der Rechtsvertreter der klagenden Partei die Optionsnehmerin unter Fristsetzung von einem Monat auf, den aushaftenden Betrag von 2.000 EUR

4 1 Ob 102/13a samt Zinsen zu zahlen, widrigenfalls die klagende Partei den Rücktritt vom Optionsvertrag erkläre und die Optionsnehmerin verpflichtet sei, die Wohnung am ersten Tag nach Fristende zurückzustellen. Die am 30. 12. 2009 fällige halbjährliche Optionsrate wurde ebenfalls nicht gezahlt. In der am 11. 3. 2010 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von beiden Beklagten 6.400 EUR (darin enthalten die beiden zum 30. 6. und 31. 12. 2009 fälligen halbjährlichen Optionsraten von je 2.000 EUR netto) sowie Räumung der Wohnung Nr. 28 durch die Erstbeklagte. Sie berief sich auf die Regelung im schriftlichen Optionsvertrag, die sie berechtigte, bei Verzug der Erstbeklagten (Optionsnehmerin) mit einer Optionsteilzahlung von mehr als drei Monaten vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagten bestritten insbesondere den Zahlungsverzug. Die Erstbeklagte hielt dem Räumungsbegehren entgegen, sie hätte die vermietete Wohnung niemals übernommen. Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren gegen die Erstbeklagte statt und wies das Zahlungsbegehren gegen beide Beklagte ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung von 2.400 EUR sa als Teilurteil und hob das Urteil des Erstgerichts im übrigen Umfang auf. Im zweiten Rechtsgang begehrte die klagende Partei anstatt der Räumung der Wohnung die Feststellung, dass der zwischen ihr und der erstbeklagten Partei als Optionsnehmerin über die Wohnung Nr. 28 geschlossene Optionsvertrag aufgelöst sei und der erstbeklagten Partei an dieser Wohnung keine Rechte (mehr) zustünden. Das Räumungsbegehren wurde in modifizierter Form als

5 1 Ob 102/13a Eventualbegehren aufrecht erhalten. Unverändert blieb auch das nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens von 2.400 EUR sa verbleibende Zahlungsbegehren über 4.000 EUR sa. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Feststellungsbegehren und dem Begehren auf Zahlung von 4.000 EUR (nach Feststellung der Berechtigung der Klagsforderung, nicht aber der eingewendeten Gegenforderung) statt und behielt sich die Entscheidung über die Kosten bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erachtete die Mängel- und Beweisrüge zur Gegenforderung der Beklagten für nicht berechtigt. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass die Frage der Berechtigung des Rücktritts durch seinen Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang abschließend geklärt sei. Abgesehen davon rechtfertige auch ein Verzug mit einer Optionsteilzahlung durch mehr als drei Monate nach dem schriftlichen Vertragstext den Rücktritt vom Vertrag. I. Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist jedenfalls unzulässig. Nach 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Die klagende Partei begehrt von beiden Beklagten Zahlung zur ungeteilten Hand von 4.000 EUR sowie nur gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung, dass

6 1 Ob 102/13a der mit ihr als Optionsnehmerin über eine Wohnung geschlossene Optionsvertrag aufgelöst sei und der Erstbeklagten an der Wohnung keine Rechte mehr zustünden, in eventu Räumung. Ein Fall des 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Der Zweitbeklagte wird in seiner Eigenschaft als Bürge und Zahler für Optionsteilraten in Anspruch genommen, welche die Erstbeklagte als zahlungspflichtige (Kauf-)Optionsberechtigte nicht geleistet hat. Das Feststellungs- sowie das Eventualräumungsbegehren werden auf einen wirksamen Rücktritt von der Optionsvereinbarung wegen Verzugs mit einer Optionsteilrate gestützt. In Ansehung der Erstbeklagten sind Zahlungs- und Feststellungsbegehren nach 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Der Streitgegenstand der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage bestimmt sich hingegen ausschließlich nach dem geforderten Betrag von 4.000 EUR. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung des Zweitbeklagten somit 5.000 EUR nicht übersteigt, ist seine Revision nach 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. II. Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten ist entgegen dem nach 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Sie ist auch mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Die Revisionswerberin verweist zutreffend darauf, dass nach der festgestellten, vom Vertragstext abweichenden und daher für die Vertragsauslegung maßgeblichen (Nachweise aus der höchstgerichtlichen Judikatur bei Bollenberger in KBB 3 914 ABGB Rz 5) übereinstimmenden Absicht der Parteien der klagenden Partei als Optionsgeberin nur ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Optionsnehmerin mit mehr als einer Halbjahres-(Options-)Rate oder einer Optionsteilzahlung im

7 1 Ob 102/13a Verzug war. Die klagende Partei stützt ihr Feststellungs - (zuvor Räumungs-)begehren ausschließlich auf den am 16. 12. 2009 wegen Verzugs mit der am 30. 6. 2009 fällig gewordenen Optionsrate von 2.000 EUR unter Setzung einer einmonatigen Nachfrist schriftlich erklärten Rücktritt. Zu diesem Zeitpunkt war die Erstbeklagte aber nur mit einer halbjährlich fällig werdenden Optionsrate in Verzug, weshalb nach der vertraglichen Vereinbarung die Voraussetzungen für den Vertragsrücktritt nicht vorgelegen wären. Den Verzug mit den vorangegangenen vier Optionsraten nahm die Klägerin nicht zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten, forderte sie doch nach dem festgestellten Sachverhalt die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Raten, indem sie eine Mahnklage einbrachte und auch Exekution führte. Rücktrittserklärungen können allerdings auch konkludent abgegeben werden (Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 918 ABGB Rz 28 mwn; Binder/Reidinger in Schwimann³, 918 ABGB Rz 39; vgl P. Bydlinski in KBB 3 918 ABGB Rz 9), wie durch die Einbringung einer Klage (ua 1 Ob 203/98d mwn). Zum Zeitpunkt der Einbringung der Räumungsklage, die im zweiten Rechtsgang in das Begehren auf Feststellung der Auflösung des Optionsvertrags geändert wurde, war die Erstbeklagte mit den beiden Optionsraten in Verzug, die am 30. 6. und am 31. 12. 2009 fällig geworden waren. Sie leistete keine weiteren Optionsraten. Damit wären die Voraussetzungen für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts bei Einbringung der Klage am 9. 3. 2010 jedenfalls verwirklicht gewesen. Die im Vertrag geforderte einmonatige Nachfrist wurde der Erstbeklagten nach Einbringung der Klage tatsächlich gewährt (Binder/Reidinger aao Rz 42 mwn). Ob die Geltendmachung des Räumungs -, später Feststellungsbegehrens als nach der vertraglichen

8 1 Ob 102/13a Regelung wirksame konkludente Rücktrittserklärung angesehen werden kann, wurde mit den Parteien aber bisher nicht erörtert, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird. Beruft sich die klagende Partei aber weiter auf einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag, steht ihr Begehren auf Feststellung der Auflösung des Optionsvertrags (begründet ausschließlich mit dem berechtigten Rücktritt) in Widerspruch zu ihrem Begehren auf Erfüllung der Optionsvereinbarung durch Zahlung der offenen Optionsraten. Übereinstimmend gehen die Parteien vom Vorliegen eines Kaufoptionsvertrags mit der Verpflichtung der Optionsnehmerin und zukünftigen Käuferin zur Zahlung von halbjährlichen Optionsraten mit Anrechnung auf den Kaufpreis aus. Diese Optionsvereinbarung ermöglichte der Erstbeklagten den künftigen, erst nach Abschluss der Sockelsanierung und Löschung des zugunsten des Landes Wien bestehenden Veräußerungsverbots zulässigen Kauf der Eigentumswohnung. Nach der vertraglichen Regelung sollten bereits geleistete Beträge unter anderem im Fall des Rücktritts durch die Optionsgeberin infolge Zahlungsverzugs ersatzlos zugunsten der klagenden Partei verfallen. Eine Regelung über die Verpflichtung der Optionsnehmerin, nach einem solchen Rücktritt offene Optionsraten zu zahlen, enthält der Vertrag nicht. Die Beurteilung, ob die klagende Partei auch im Fall eines wirksamen Rücktritts weiterhin Erfüllung fordern kann, hat sich daher nach den Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht zu richten (vgl RIS-Justiz RS0016324; vgl P. Bydlinski aao 921 Rz 2). 918 Abs 1 ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht: Er kann entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter

9 1 Ob 102/13a Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Mit dem zum Wegfall des Vertrags führenden Rücktritt ist das Erfüllungsrecht des Gläubigers konsumiert (Gruber aao Rz 38 mwn; für Ausschluss gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus Rücktritt und auf Erfüllung 5 Ob 778/80 = SZ 54/3; Binder/Reidinger aao Rz 81 mwn). Sollte die klagende Partei ihren Standpunkt aufrecht erhalten, dass das Feststellungsbegehren aufgrund eines (zu welchem Zeitpunkt auch immer) wirksam gewordenen Rücktritts berechtigt sei, könnte sie in diesem Fall nicht die Zahlung jener Optionsraten begehren, deren Nichtbegleichung sie zur Rücktrittserklärung veranlasst haben sollten. Auch dieser Punkt wird mit den Parteien zu erörtern sein. Aus diesen Erwägungen erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit aufzuheben. ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf 52 Abs 3 Oberster Gerichtshof, Wien, am 21. November 2013 Dr. S a i l e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: