Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)

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Transkript:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 13: 13 Erfassung von Müll im Sonderbereich 2. 3 Z 2 lit. b lautet: b) Müll: Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die - üblicherweise in privaten Haushalten oder - im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist, anfallen. 3. Im 3 erhalten die Z 8 und 9 die Bezeichnungen Z 9 und 10. Nach Z 7 wird folgende Z 8 (neu) eingefügt: 8. Mischsystem: Eine Kombination aus Hol- und Bringsystem. 4. Im 3 wird nach Z 10 (neu) folgende Z 11 angefügt: 11. Sonderbereich: Jener Teil des Pflichtbereiches, in dem die Abfallerfassung des Mülls durch ein Mischsystem erfolgt. 5. 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet: Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß 119 der NÖ

Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören. 6. 4 Abs. 2 letzter Satz lautet: Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben. 6a. Im 9 Abs. 1 lautet der erste Satz: Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. 7. Im 9 Abs. 2 entfällt der zweite Satz. 8. 11 Abs. 3 erster Satz lautet: Müll kann nach dem Hol- Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. 9. Im 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt: (6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden. 10. 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. 11. 13 lautet: 13 Erfassung von Müll im Sonderbereich (1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann. (2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen ( 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, 1. eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und 2. Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen ( 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden. (4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte

beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 11 und 12 sinngemäß. 12. 14 Abs. 1 letzter Satz lautet: Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen. 13. Im 24 Abs. 2 Z 1 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt: d. Für den Sonderbereich ( 3 Z 11) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen. 14. Im 28 Abs. 1 erhalten die Z 2 bis 10 die Bezeichnungen Z 4 bis 12. Die Z 2 (neu) und 3 (neu) lauten: 2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke, 3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten), 14a. 33 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten: 1. im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß 11 Abs. 6 nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt ( 9), 2. im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß 11 Abs. 6a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt ( 9), 15. 33 Abs. 1 Z 8 lautet: 8. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes im Sonderbereich Müll nicht zu den von der Gemeinde vorgesehenen

Sammelstellen in die dafür vorgesehenen Großbehälter verbringt oder Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung nicht in die vorgesehenen Sammelstellen bringt ( 13 Abs. 2), 16. Dem 33a wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt. 17. Dem 34 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt: (7) Bescheide gemäß 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden. (8) Bescheide gemäß 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. XX/XXXX dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden. (9) Bescheide gemäß 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.

(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.