Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

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Transkript:

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2013 1, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 2 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2 Mit diesem Gesetz sollen: a. Bundesversammlung und Bundesrat: 2. die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen; Art. 2 Bst. b bis Dieses Gesetz gilt für: b bis. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; Art. 3 Abs. 7 7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. 1 BBl 2014 767 2 SR 611.0 2013-2359 1583

Art. 11 Abs. 2 Bst. c, 5 und 6 2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst: c. die Berichterstattung über die Leistungsgruppen. 5 Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst: a. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen; b. Aufwandpositionen und Ertragspositionen; c. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen. 6 Sie weist insbesondere aus: a. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen; b. den Informatiksachaufwand; c. den externen Beratungsaufwand. Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Bst. d sowie Abs. 4 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: d. die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele. 4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 3. Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text. Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen: a. Ziele, Messgrössen und Sollwerte; b. finanzielle Planungsgrössen. 3 Die finanziellen Planungsgrössen umfassen: a. die Aufwände und die Erträge; b. die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen. Art. 30 Abs. 3 3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: a. Verwaltungseinheiten; b. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel. 3 SR 171.10 1584

Art. 30a Globalbudgets 1 Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt. 2 Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich: a. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben; b. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen. 3 Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus. 4 Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie: a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder b. die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst. 5 Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden. Art. 32a Reserven 1 Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie: a. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen; b. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und: 1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder 2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten. 2 Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven. Art. 35 Kreditüberschreitungen Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: a. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; b. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind: 1. passive Rechnungsabgrenzung, 2. Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf; c. dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2). 1585

Gliederungstitel vor Art. 38 4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 2. Abschnitt (Art. 42 46) Aufgehoben Art. 54 Aufgehoben Art. 63a Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor. Art. 66a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014 1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung. 2 Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 4 (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung: a. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen; b. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. 4 SR 172.010 1586

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abgelaufen. 5 2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt: a. auf den 1. Juli 2015: Artikel 50 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (Anhang Ziff. 1); b. auf den 1. Januar 2016: die übrigen Bestimmungen. 20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 5 BBl 2014 7311 1587

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 6 Art. 50 Abs. 3 3 Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen. Art. 74 Abs. 3 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturplanung sowie beim Finanzplan. Art. 94a Sachüberschrift und Abs. 2 Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan 2 Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Art. 143 Finanzplan 1 Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. 2 Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanzplanung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan). 3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 4 Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit Aufträgen für eine Änderung des Finanzplans. 5 Der Bundesrat erfüllt diese Aufträge in der Regel mit dem Entwurf des Voranschlags für das übernächste Jahr. 6 SR 171.10 1588

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 7 Art. 38a Leistungsvereinbarungen 1 Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. 3 Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren. 4 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen. 5 Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungsgruppen. Art. 44 Aufgehoben 3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 8 Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere: a. in den Botschaften, mit denen er beantragt: 1. Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen zu beschliessen, 2. Subventionsbestimmungen zu ändern; b. in der Botschaft zur Staatsrechnung. 3 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls Gesetzesänderungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen. 7 SR 172.010 8 SR 616.1 1589

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