7075-A. Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2012 (Mobilitätshilferichtlinie 2012)

Ähnliche Dokumente
7075-A. Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 (Richtlinie zusätzliche Ausbildungsstellen 2013)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

Zentrum Bayern Familie und Soziales

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

I. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Zentrum Bayern Familie und Soziales

"Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)"

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Merkblatt. Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015

Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

L. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

Arbeitsmarktprogramm

MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT

2245-K. Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V.

Förderprogramme für Ausbildungsplätze Informationen für Ausbildungsbetriebe-

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

Sofern die Maßnahmen aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind diese Zuwendungen anzurechnen.

7523-W. Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen

Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Fahrtkostenzuschüsse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

3.1 Zuwendungsempfänger sind Auszubildende mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt, die

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Richtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL)

Hsp 2017 Hauptschüler

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Onlinefassung:

F ö r d e r u n g d e r b e r u f l i c h e n E r s t a u s b i l d u n g :

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

GA BAB Seite 1 (06/2014) 57. Änderungen

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)

7071-W. Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus

7523-UG. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För)

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 11. August 2014 Az.

21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt

Förderzuständigkeitsverordnung SMWA - SMWAFördZuVO Seite 1 von 5

Richtlinie der Handwerkskammer Chemnitz für die Ausbildung behinderter Menschen

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag im Rahmen des Verbundstudiums zum Zimmerergesellen und Bachelor of Engineering Holzbau und Ausbau...

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

RdErl. des MK vom geändert durch RdErl. vom

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

Berufsausbildungsbeihilfe

Merkblatt Ausbildungsbonus

Geiersthaler Baukindergeld

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

2154-I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

vertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender) Frau/Herrn... (Auszubildende/Auszubildender) wohnhaft in... geboren am:...

Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR)

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

I. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Verwaltungsvorschrift

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen

... vertreten durch. - Ausbildender und.. geb. am in.. wohnhaft in Straße. - Auszubildender - gesetzlich vertreten durch

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158

AllMBl S G. Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen

Förderung von Fortbildungsveranstaltungen für Imker an Lehrbienenständen bzw. Imkerschulen 2012; Meldung der durchgeführten Veranstaltungen

Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg

Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie Würzburg der Caritas-Schulen ggmbh

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst)

Richtlinie. EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

Aktion A 1. Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 1. August 2015 beginnen.

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag

zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits und

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Berufsausbildungsbeihilfe

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG/ 27b Abs. 1 HwO

W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Richtlinie. EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

G. Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum

Transkript:

7075-A Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2012 (Mobilitätshilferichtlinie 2012) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom xx. August 2012 Az.: I5/6202-1/50 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung BayHO (BayRS 630-1- F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck und Gegenstand der Förderung 1 Die Mobilitätshilfe soll Jugendlichen, die einen Ausbildungsplatz suchen, die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nach Nr. 3.1.3 mit auswärtiger Unterbringung erleichtern. 2 Sie dient dem teilweisen Ausgleich der dadurch entstehenden Mehrkosten. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Auszubildenden. 3. Fördervoraussetzungen 3.1 1 Die Mobilitätshilfe kann nur erhalten, wer

3.1.1 am 1. Juli 2012 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der bayerischen Arbeitsagenturbezirke Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Hof, Schweinfurt, Weilheim oder Würzburg (Gebiete mit ungünstigem Ausbildungsstellenmarkt) hat, oder 3.1.2 am 1. Juli 2012 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern hat und eine Ausbildung nach Nr. 3.1.4 in den in der Anlage genannten Gebieten (Gebiete mit ungünstiger demografischer Entwicklung) aufnimmt, 3.1.3 für das Ausbildungsjahr 2012/2013 einen Berufsausbildungsvertrag abschließt und damit 3.1.4 im Ausbildungsjahr 2012/2013 eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn der 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854) oder 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854) beginnt oder fortsetzt, und 3.1.5 deshalb notwendig auswärtig untergebracht ist, weil ein tägliches Pendeln zwischen Wohnort und Ausbildungsbetrieb nicht möglich oder zumutbar ist. 2 In der Schifffahrt, bei Schaustellern und in vergleichbaren Fällen ist der Betriebssitz maßgeblich. 3 Zumutbar ist eine tägliche Gesamtwegezeit von 2 ½ Stunden. 3.1.6 Das Ausbildungsjahr 2012/2013 nach Nr. 3.1.2 beginnt frühestens am 1. Juli 2012 und endet spätestens am 30. Juni 2013. 3.2 Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer 3.2.1 das 25. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2012 vollendet hat oder 3.2.2 bereits eine Ausbildung nach Nr. 3.1.4, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen hat die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung oder wer einen vergleichbaren landesoder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat oder

3.2.3 nach Ablauf der Probezeit ohne Abschluss den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat, es sei denn, dass dafür ein sachlicher ausbildungsbezogener Grund vorliegt oder 3.2.4 Anspruch auf eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850), zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) hätte, auf die die Mobilitätshilfe angerechnet werden würde oder 3.2.5 eine anderweitige Förderung zur Mobilitätssteigerung erhält. Gesetzliche Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1613) bleiben unberücksichtigt. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 250 Euro für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen an mindestens 15 Kalendertagen vorgelegen haben; ansonsten wird der Zuschuss halbiert. 4.2 Erhält der Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, wird die Mobilitätshilfe in voller Höhe nach Nr. 4.1 als Aufstockung dieser Förderung gewährt. 5. Verfahren 5.1 1 Der Antrag ist abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO binnen drei Monaten nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth zu stellen, das für das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig ist. 2 Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntmachung dieser Richtlinie zu laufen.

5.2 1 Mit dem Antrag sind eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages sowie die Bestätigung der auswärtigen Unterbringung durch den Vermieter vorzulegen. 2 Hat der Antragsteller nach der Probezeit den Ausbildungsbetrieb gewechselt (Nr. 3.2.3), so ist der sachliche ausbildungsbezogene Grund dem ZBFS glaubhaft zu machen. 5.3 Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem ZBFS eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und eine Bestätigung des Vermieters über die auswärtige Unterbringung vorzulegen. 6. Schlussbestimmungen 1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2016 außer Kraft. S e i t z Ministerialdirektor

Bearbeitet von: Blümel Gespeichert in: Y:\Abt_1\Ref_15\Blümel\Dau\Mobilitätshilfen 2012\Richtlinie 2012\7075-A-420.doc