10080/17 ak,sp/gt/ar 1 DG D 2A

Ähnliche Dokumente
Council of the European Union Brussels, 7 June 2017 (OR. en, de)

15414/14 cho/gha/hü 1 DG D 2A

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

Die Delegationen erhalten in der Anlage ANHANG 1 zum Dokument C(2015) 3773 final - Annex 1.

Neue Aspekte des Verbrauchervertragsrechts im digitalen Binnenmarkt. MMag. Verena Cap Bundesministerium für Justiz

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

15123/16 tr/pag 1 GIP

9352/15 ADD 1 ds/mh 1 DPG

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. Dezember 2014 (OR. en)

7738/17 bhw/cat 1 DG D 1 A

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Oktober 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Beratungen über Gesetzgebungsakte (Öffentliche Beratung gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Vertrags über die Europäische Union)

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

122012/EU XXIV. GP. Eingelangt am 18/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Juli 2013 (OR. en) 12488/13 DENLEG 85 SAN 281

10115/17 ADD 1 mp/hs/ab 1 GIP 1B

9271/17 bz/tt 1 DGG 3A

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

5748/15 ADD 2 mt/cf/sm 1 DGG 1B

1. Die Kommission hat dem Rat am 18. Juni 2010 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2010 übermittelt.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 429 final ANNEX 1.

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

13981/16 cha/tr/cat 1 DG D 1 A

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Oktober 2015 (OR. en)

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. März 2013 (OR. en)

Die Auswahl der AdR-Mitglieder. Verfahren in den Mitgliedstaaten

EU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Sitzverteilung nach Ländern I. Europaabgeordnete nach Ländern und jeweiligen Vertragsgrundlagen

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS EUROPÄISCHEN UNION

Zu Ihrer Person: 50 character(s) maximum. 50 character(s) maximum. 100 character(s) maximum. Fields marked with * are mandatory.

Wirtschaft und Finanzen der EU

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

Rechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und des Internets der Dinge

17029/11 as/hba/zb 1 DG G 2B

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. November 2015 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 31. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

10375/17 gha/ab 1 DG B

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 318 final.

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Dezember 2015 (OR. en)

10419/14 cf/ik 1 DG G 2B

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2015) 463 final.

14949/14 hm/ab 1 DG G 2B

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

Öffentlicher Finanzierungssaldo

Position. Online-Kaufrecht in der EU Fairer Interessenausgleich, Rechtsunsicherheiten vermeiden. Stand: Februar 2017

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 16. November 2016 (OR. en)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

6020/17 gha/ab 1 DG D 1 A

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B

10974/16 CAS/AF/ESS/mfa DGC 1A

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Dezember 2015 (OR. fr)

15349/16 gha/jc 1 DG D 2A

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Absatz 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

DOWNLOAD. Die Europawahl. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Politik ganz einfach und klar: Wahlen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können

081749/EU XXIV. GP. Eingelangt am 16/05/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. Mai 2012 (16.05) (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Geschichte der Europäischen Union. EUROPA DIREKT Informationszentrum Mannheim

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 293 final.

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

5130/3/15 REV 3 ADD 1 ak/mh 1 DPG

12764/16 cf/ab 1 DG G 2B

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 12. Dezember 2012 (13.12) (OR. en) 17677/12 DENLEG 121 SAN 329

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2015 (OR. en)

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

11133/15 hm/hba/zb 1 DG D 1B

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Juni 2017 (OR. en, de) Interinstitutionelles Dossier: 2015/0287 (COD) 10080/17 VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Rat Nr. Vordok.: 9901/17 + ADD 1, 9832/17, 9833/17 Nr. Komm.dok.: 15251/15 Betr.: JUSTCIV 139 CONSOM 248 DIGIT 160 AUDIO 86 DAPIX 227 DATAPROTECT 114 CULT 85 CODEC 1001 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (erste Lesung) Allgemeine Ausrichtung = Erklärungen von Delegationen für das Ratsprotokoll Die Delegationen erhalten anbei eine gemeinsame Erklärung der Delegationen Portugals, Frankreichs, Italiens, Rumäniens und Zypern, eine Erklärung der Delegation Österreichs und eine gemeinsame Erklärung der Delegationen Lettlands, Litauens und Luxemburgs für das Protokoll über die Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 8./9. Juni 2017. Eine weitere Erklärung der Delegation der Tschechischen Republik für das Protokoll über die Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 8./9. Juni 2017 ist in Dokument 9833/17 enthalten. 10080/17 ak,sp/gt/ar 1 DG D 2A DE

ANLAGE Gemeinsame Erklärung Portugals, Frankreichs, Italiens, Rumäniens und Zyperns für das Ratsprotokoll Portugal, Frankreich, Italien, Rumänien und Zypern behalten sich vor, in den anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament auf Verbesserungen zu dringen, und erwarten, dass der Trilog im Interesse des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union zu einer anspruchsvolleren Richtlinie führen wird, insbesondere was die Bestimmungen über die Umkehr der vom Anbieter zu tragenden Beweislast anbelangt. Der vom Vorsitz vorgeschlagene Kompromiss ein Jahr vollständige Harmonisierung steht nicht im Einklang mit den zwei Jahren Mindestharmonisierung, die für die Frist für die Haftung des Anbieters (gesetzliche Garantie) vorgesehen sind, und verhindert damit in ungerechtfertigter Weise den Schutz unserer Verbraucher bei den in der Regel sehr komplexen digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen. Vernünftigerweise kann von den Verbrauchern nicht erwartet werden, dass sie diese digitalen Inhalte oder Dienstleistungen voll und ganz verstehen, geschweige denn, dass sie in der Lage sind, ein Jahr nach einer einmaligen Bereitstellung zu beweisen, dass eine Vertragswidrigkeit vorliegt. Im Falle Portugals, Frankreichs, Italiens, Rumäniens und Zyperns bedeutet die vollständige Harmonisierung ein Jahr für die Umkehr der Beweislast und die mangelnde Angleichung an die vorgeschlagene Zweijahresfrist für die Haftung des Anbieters (gesetzliche Garantie) einen großen Rückschritt für den Verbraucherschutz. 10080/17 ak,sp/gt/ar 2

Erklärung der Republik Österreich zum Ratsprotokoll Österreich hat sich trotz seiner Bedenken gegen das Erfordernis eines eigenen Gewährleistungsregimes für Verträge über digitale Inhalte immer engagiert und konstruktiv an den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe beteiligt. Umso bedauerlicher ist es, dass viele der österreichischen Vorschläge, seien sie inhaltlicher oder rechtstechnischer Natur, trotz der Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten im vorliegenden Kompromisstext keinen Niederschlag gefunden haben. Zwar wurden im Laufe der Verhandlungen Fortschritte erzielt, der Kompromisstext enthält aber immer noch Unklarheiten, die zu großer Rechtsunsicherheit führen werden. Dies trifft insbesondere auf die vorgesehenen Bestimmungen zu in Waren integrierten digitalen Inhalten zu. Hier wäre es im Sinne einer transparenten Rechtssetzung notwendig gewesen, eine für Konsumenten, Unternehmer und Rechtsanwender einfach handhabbare Regelung für diese Waren zu schaffen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dieses Erfordernis wird aber durch den vorliegenden Text leider grundlegend verfehlt. Weitere rechtstechnische Unklarheiten enthalten auch die Bestimmungen zum Fristbeginn für die Gewährleistung (Artikel 9a Absatz 3 lit. ii) sowie zur Rückabwicklung von Verträgen (Artikel 13a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13b Absatz 3). Auch ist der Ausgleich zwischen Unternehmer- und Verbraucherinteressen nicht immer geglückt. Bei der Frage der Beweislastumkehr in Artikel 10 Absatz 1a hat sich Österreich immer für eine sechsmonatige Frist für die Beweislastumkehr eingesetzt. Die Regelungen zur einjährigen Frist für die Beweislastumkehr und zur Gewährleistung bei unentgeltlichen Verträgen im Falle einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden zu einer starken Belastung von Unternehmern führen. Das praktisch uneingeschränkte einseitige Änderungsrecht des Unternehmers bedeutet wiederum eine Verschlechterung für die Verbraucher. Hier müsste jedenfalls - wie von Österreich bereits mehrfach vorgeschlagen - ein die Interessen des Verbrauchers angemessen berücksichtigendes Kriterium eingezogen werden, wie etwa die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher. 10080/17 ak,sp/gt/ar 3

Letztendlich hängen die Regelungen des Vorschlags eng mit jenen des parallelen Vorschlags über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren zusammen, sodass eine separate Behandlung der Gewährleistung bei Verträgen über digitale Inhalte seriöserweise eigentlich nicht erfolgen sollte. Gemeinsame Erklärung Lettlands, Litauens und Luxemburgs für das Protokoll über die Ratstagung Sich schnell entwickelnde digitale Produkte wie digitale Inhalte sind eine der wichtigsten Triebkräfte für das Wachstum der digitalen Wirtschaft. Lettland, Litauen und Luxemburg (im Folgenden die Mitgliedstaaten) begrüßen es daher, dass die Richtlinie darauf abzielt, das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarktes zu verstärken, indem für die vertragsrechtlichen Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte einheitliche Verbraucherschutzbestimmungen festgelegt werden. Insgesamt sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die allgemeine Ausrichtung ein sorgsam austariertes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen der Mitgliedstaaten sowie zwischen einem hohen Maß an Verbraucherschutz und einem unternehmerfreundlichen Umfeld wahrt. Daher unterstützen die Mitgliedstaaten die allgemeine Ausrichtung. Dennoch möchten die Mitgliedstaaten zu einigen Aspekten des heute verabschiedeten Textes Bedenken anmelden. In Anbetracht der vor allem im Zusammenhang mit den verschiedenen nationalen Vorschriften bereits bestehenden praktischen Probleme ist der Grundsatz der vollständigen Harmonisierung ein Schlüssel, um den gut funktionierenden Binnenmarkt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu vollenden. Daher bedauern die Mitgliedstaaten, dass der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission verwässert wurde, indem es den Mitgliedstaaten gestattet wurde, zu einigen Elementen der Richtlinie unterschiedliche nationale Bestimmungen beizubehalten, insbesondere zu den gesetzlichen Garantiefristen, zur Kündigung unbefristeter Verträge und zu den Folgen der Kündigung von Paketverträgen. Auf diese Weise bleiben die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und damit die Zersplitterung des Binnenmarktes bestehen, was den Verbrauchern und Unternehmen die Vorteile eines wirklich integrierten digitalen Binnenmarktes vorenthält. Jede weitere, selbst noch so geringfügige Abweichung vom Harmonisierungsgrad würde das Ziel der gesamten Richtlinie gefährden. 10080/17 ak,sp/gt/ar 4

Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, bei künftigen interinstitutionellen Verhandlungen die oben dargelegten Bedenken zu bekräftigen. 10080/17 ak,sp/gt/ar 5