Schiedsrichter-Tätigkeit auf Verbandsebene, Bundesliga, Vereinsservice, Mitgliedergewinnung und -bindung ehrenamtlich / nebenberuflich

Ähnliche Dokumente
Ausbildungsordnung für B-OSR. Formalien zur Ausbildung, Prüfung und Lizenz von B-Oberschiedsrichtern

B-Oberschiedsrichter

Sächsischer Tennis Verband e.v. Ausbildungsordnung für Schiedsrichter im STV

Schiedsrichterwesen und Regelkunde im Tennisverband Mittelrhein

$86%,/'81*65,&+7/,1,(1

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung

AUSBILDUNGSORDNUNG SCHIEßSPORTLEITER (-BOGEN)

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

9. Ordnung für das Lehrwesen

Mitteilungsblatt / Bulletin

Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Projektmanagement-Berater/in (FSGU)

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

AUSBILDUNGSORDNUNG KAMPFRICHTER

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

Regel für Aus- und Fortbildung im Gerätturnen

Schiedsrichter-Ordnung des Badischen Tischtennis-Verbandes

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS SCHIEDSRICHTERWESEN DES. ÖSTERREICHISCHEN BUNDESFACHVERBANDES FÜR KICK- und THAIBOXEN ÖBFK

Prüfungsordnung. zum. Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager. (in der Fassung vom 22.

Ausbildungsordnung. des Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes e.v.

Strukturschema der 2. Ausbildungsstufe im Deutschen Tennis Bund (B-Trainer, innen) B-Trainer, in Leistungssport

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUM TRAINER A LEISTUNGSSPORT BEACH-VOLLEYBALL

Durchführungsbestimmungen für das Lehrwesen (Lehrordnung)

Taekwondo Union Mecklenburg Vorpommern e.v. Mitglied der Deutschen Taekwondo Union e.v. * Mietglied im Landessportbund Mecklenburg -Vorpommern e. V.

RTB Lizenzwegweiser. Informationen zur Ausbildung und Lizenzverlängerung von Übungsleiter- und Trainerlizenzen. Inhaltsverzeichnis

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch

Volleyball-Verband Sachsen-Anhalt e. V. Lehrordnung

Rechtliche Grundlagen

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Prüfungsvortrag. Basic know-how für Europa-Studenten. Studienkommission und Prüfungsausschuss

Volleyballverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. Lehrordnung (LO) Stand:

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

SCHIEDSRICHTERORDNUNG (SRO) (stand Verbandstag 2015)

Durchführungsbestimmungen zur Leistungsklassenordnung (LKO) des Deutschen Tennis Bundes (DTB)

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

Inhaltsverzeichnis. Ordnung über die Eignungsfeststellung an der MEDIADESIGN HOCHSCHULE (MD.H)

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Sie sind entsprechend verpflichtet: a) regelmäßig nachzuschauen, ob neue Nachrichten für Sie eingegangen

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014

GENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF)

GmbH-Geschäftsführer (TÜV )

Prüfungsordnung. Fachbereich. Management

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK

AMTSBLATT. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Jahrgang: 2012 Nummer: 27 Datum: 08. August 2012

RTB Lizenzwegweiser. Informationen zur Ausbildung und Lizenzverlängerung von Übungsleiter- und Trainerlizenzen. Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil: Notfalldarstellung

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)

Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie

Leistungsklassen-Ordnung (LK-Ordnung) des Westfälischen Tennis-Verbandes e.v. (WTV) gültig ab

Bayerischer Sportkegler- und Bowlingverband e.v.

Stand: Mai 2011 PRÜFUNGSORDNUNG

Aufgrund von Art. 13 und Art. 61 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Prüfungsordnung:

Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische

Informationen zur Prüfungsordnung an Realschulen

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Bundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO)

Schiedsrichterordnung

Strukturschema der 3. Ausbildungsstufe im Deutschen Tennis Bund (A-Trainer, in Leistungssport)

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUM TRAINER A LEISTUNGS- SPORT

Bundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 11/2015 Seite 1

Basketball-Verband Saar e.v. - Lehr- und Trainerordnung (LTO) -

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsvoraussetzungen zur Zertifizierungsprüfung für Coachs

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt)

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung

Satzung über das Prüfungsverfahren am TUM Sprachenzentrum an der Technischen Universität München. Vom 26. April 2016

Staatliches Schulamt Nürtingen

REGELWERK DER DEUTSCHEN TRIATHLON UNION E.V. KAMPFRICHTERORDNUNG (KrO)

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

HAMBURGER TENNIS VERBAND Ausbildungswege. Lizenz

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

und ein Seminar (2 SWS) zu belegen. D. h. es müssen insgesamt 6 SWS je gewähltem Fach absolviert werden.

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

A. Allgemeine Informationen zur Beantragung der nationalen Spieler-ID-Nummer

Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Verwaltungsvorschrift

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. der. Industrie- und Handelskammer Limburg

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)

Ausbildungsrichtlinie. Rennleiter Motorradsport. Straßensport

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Vom Zweck der Zugangsprüfung

Wegleitung zum Masterverfahren

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Transkript:

Wenn der Ordnungstext bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so ist stets auch das weibliche Geschlecht gemeint bzw. sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar. 1) Einleitung a) Das Schiedsrichterwesen ist dem Ressort Wettkampf-/Mannschaftssport zugeordnet und wird vom Referenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen, der auf Vorschlag des Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Wettkampf-/Mannschaftssport vom Präsidium des Verbandes ernannt wird, koordiniert. b) Diese Schiedsrichterordnung, die die Aus- und Fortbildung sowie den Einsatz der Schiedsrichter und Oberschiedsrichter regelt, ist gültig für den Bereich des Niedersächsischen Tennisverbandes e.v. c) Der Referent für Regelkunde und Schiedsrichterwesen kann erfolgreich eingesetzte Schiedsrichter sowie Oberschiedsrichter zur weiteren Ausbildung an den Deutschen Tennis Bund vorschlagen. Formalien zur Ausbildung von DTB-C-Schiedsrichtern 1. Übersicht Ausbildungsdauer: 17 UE Mindest-Eingangsalter: 14 Jahre (Höchstalter bei Zulassung: 40 Jahre) Träger: Durchführung: Lizenz: Finanzierung: Aufgabenbereich: Status: DTB NTV C-Schiedsrichter Teilnehmer/-in, Verein Schiedsrichter-Tätigkeit auf Verbandsebene, Bundesliga, Vereinsservice, Mitgliedergewinnung und -bindung ehrenamtlich / nebenberuflich 2. Zulassung Die Bewerber müssen in einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung eines Vereins Mitglied sein, der/die einem Mitgliedsverband des DTB angehört. Die Mitgliedsverbände haben die Möglichkeit, Zulassungsprüfungen anzusetzen. Kriterien und Ausführungsbedingungen legen die Mitgliedsverbände fest. 3. Anerkennung anderer Ausbildungsgänge Andere Ausbildungsgänge können nur dann anerkannt werden, wenn der Antragssteller Mitglied in einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung eines Vereins ist, der/die einem Mitgliedsverband des DTB angehört. Über die Anerkennung anderer Ausbildungsgänge entscheidet der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes. 1

4. Lehrkräfte Der Mitgliedsverband beruft ein Referenten-Kollegium, das die Lehrinhalte aufgrund der DTB- Ausbildungskonzeption vermittelt. 5. Organisationformen der Ausbildungsmaßnahmen Die Struktur der Ausbildungsgänge ermöglicht folgende Lehrgangsformen: Abendlehrgang Wochenendlehrgang Tageslehrgang Wochenlehrgang Alle Lehrgangsformen können auch miteinander kombiniert werden. Eine Lerneinheit umfasst 45 Minuten. 6. Lizenzierung a) Ausstellung und Erfassung Die Ausstellung der Lizenz erfolgt durch den Mitgliedsverband im Auftrag des Trägers. Die Lizenzinhaber werden mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Ausweisnummer erfasst. Jährlich wird dem DTB und dem LSB (Landessportbund) bzw. dem DOSB auf einem entsprechenden Formblatt die Anzahl der neu erteilten Lizenzen gemeldet. b) Gültigkeit Die Lizenz ist im Gesamtbereich des DOSB und DTB gültig. Sie gilt bis zum 31.12. des vierten Jahres, bezogen auf das Kalenderjahr der Ausstellung. c) Fortbildung Die Verlängerung der Lizenz setzt eine Fortbildung (4 LE) innerhalt der Gültigkeitsdauer voraus, d.h. spätestens im 4. Jahr nach der Ausstellung (bzw. nach dem Jahr der letzten Verlängerung) muss ein Fortbildungslehrgang besucht werden. Die Ausbildungsträger sind verpflichtet, jährlich Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anderer Ausbildungsträger kann durch den Mitgliedsverband anerkannt werden. Wird eine Fortbildung vor dem 4. Jahr besucht, verlängert sich die Gültigkeit der Lizenz um vier Jahre ab dem Jahr, in dem die Fortbildung besucht wurde. Die Mitgliedsverbände haben die Möglichkeit die Pflicht der Teilnahme an Fortbildungen auf weniger als 4 Jahre festzusetzen. Dies muss in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Im NTV wird die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungen auf zwei Jahre festgelegt. d) Ablauf der Gültigkeit Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Schiedsrichter der Fortbildungspflicht nicht nachkommt oder schwerwiegend gegen die Satzungen des Verbandes verstößt. Der Mitgliedsverband kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen (s. Punkt 5 Ausscheiden). 2

7. Prüfungsordnung a) Ziel Mit dem Bestehen der Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung als C-Schiedsrichter für den entsprechenden Aufgabenbereich erlangt. Neben dem Nachweis der Befähigung als C-Schiedsrichter, soll durch die Prüfung der Nachweis des Erreichens der Lernziele, das Aufzeigen individueller Wissenslücken und ein Feedback sowohl für die Teilnehmenden, als auch für die Lehrgangsverantwortlichen ermöglicht werden. Die Prüfungsergebnisse werden dokumentiert. Diese Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden zum Lehrgangsbeginn bekannt gemacht. b) Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer die erforderliche Ausbildung ordnungsgemäß abgeschlossen oder andere Ausbildungsgänge anerkannt bekommen hat. c) Prüfungsausschuss Die Durchführung der Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss wird vom Referenten für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB ernannt. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes bestimmt auch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 8. Prüfungsbereiche a) Theorie Es findet eine schriftliche Prüfung statt. Diese wird als Klausur über 80 Minuten mit einzelnen Fragen durchgeführt. Die Landesverbände legen die Prüfungstermine fest. Die Prüfung kann direkt im Anschluss an das Seminar, aber auch an einem separaten Prüfungstermin stattfinden. b) Schiedsrichterpraxis Der Praxistest besteht aus der Leitung eines Wettspiels eines offiziellen Turniers, bzw. Mannschaftsspiels. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB trifft die Auswahl der Wettspiele. 9. Prüfungsbewertung a) Notengebung und Gewichtung der Prüfungsteile Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten zu verwenden: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend Zur differenzierten Bewertung können halbe Noten vergeben werden. Die Werte 0,5 und 4,5 sind ausgeschlossen. Die beiden Prüfungsbereiche gehen zu gleichen Teilen in die Berechnung der Gesamtnote ein. 3

b) Prüfungsergebnisse Die Prüfung wird mit bestanden bewertet, wenn beide Prüfungsteile bestanden wurden. Die Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden ausgewiesen. c) Nichtbestehen der Prüfung Wenn einer der beiden Prüfungsbereiche mit nicht ausreichend bewertet wurde, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn ein Kandidat unentschuldigt einen Prüfungstermin nicht wahrnimmt, einen Prüfungsteilt abbricht oder von einer Prüfung ausgeschlossen wird. d) Erkrankung, Versäumnis Kandidaten, die einen Prüfungstermin wegen Erkrankung nicht wahrnehmen können, müssen dies spätestens innerhalb von 3 Tagen durch ein ärztliches Attest nachweisen. Kandidaten, die aus anderen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen, müssen unverzüglich nachweisen, dass sie das Versäumnis nicht zu vertreten haben. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB setzt für die Kandidaten, die zur Prüfung nicht antreten konnten oder sie unterbrechen mussten, neue Termine fest. Neue Aufgaben sind unter Beachtung einer angemessenen Frist zu erstellen. e) Ordnungswidriges Verhalten Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidaten über die Folgen eine ordnungswidrigen Verhaltens zu unterrichten. Ordnungswidriges Verhalten der Kandidaten während der Prüfung, insbesondere eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch, hat den Ausschluss der Kandidaten von der weiteren Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Über das ordnungswidrige Verhalten und den Ausschluss ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Prüfer zu unterzeichnen. f) Prüfungswiederholung Wurde die Prüfung nicht bestanden, dann kann sie in der Regel einmal wiederholt werden. Diese Prüfungswiederholung ist vom Kandidaten schriftlich zu beantragen. Eine weitere Wiederholung bedarf der gesonderten Genehmigung des Ausbildungsträgers. Wurden nur einzelne Prüfungsbereiche nicht bestanden, sind diese Prüfungsbereiche zu wiederholen. Termin und Ort der Prüfungswiederholungen bestimmt der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB. 4

Formalien zur Ausbildung von DTB-B-Oberschiedsrichtern 1. Übersicht Ausbildungsdauer: 18 UE Mindest-Eingangsalter: 18 Jahre (Höchstalter bei Zulassung: 60 Jahre) Träger: Durchführung: Lizenz: Finanzierung: Aufgabenbereich: Status: DTB NTV DTB-B-Oberschiedsrichter Teilnehmer/-in, Verein Oberschiedsrichter-Tätigkeit auf Verbandsebene, DTB-Ranglisten- Turniere, Vereinsservice, Mitgliedergewinnung und -bindung ehrenamtlich / nebenberuflich 2. Zulassung Die Bewerber müssen in einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung eines Vereins Mitglied sein, der/die einem Mitgliedsverband des DTB angehört Die Mitgliedsverbände haben die Möglichkeit, Zulassungsprüfungen anzusetzen. Kriterien und Ausführungsbedingungen legen die Mitgliedsverbände fest. 3. Anerkennung anderer Ausbildungsgänge Andere Ausbildungsgänge können nur dann anerkannt werden, wenn der Antragssteller Mitglied in einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung eines Vereins ist, der/die einem Mitgliedsverband des DTB angehört. Über die Anerkennung anderer Ausbildungsgänge entscheidet der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes. 4. Lehrkräfte Der Mitgliedsverband beruft ein Referenten-Kollegium, das die Lehrinhalte aufgrund der DTB- Ausbildungskonzeption vermittelt. 5. Organisationformen der Ausbildungsmaßnahmen Die Struktur der Ausbildungsgänge ermöglicht folgende Lehrgangsformen: Abendlehrgang Wochenendlehrgang Tageslehrgang Wochenlehrgang Alle Lehrgangsformen können auch miteinander kombiniert werden. Eine Lerneinheit umfasst 45 Minuten. 5

6. Lizenzierung a) Ausstellung und Erfassung Die Ausstellung der Lizenz erfolgt durch den Mitgliedsverband im Auftrag des Trägers. Die Lizenzinhaber werden mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Ausweisnummer erfasst. Jährlich wird dem DTB und dem LSB (Landessportbund) bzw. dem DOSB auf einem entsprechenden Formblatt die Anzahl der neu erteilten Lizenzen gemeldet. b) Gültigkeit Die Lizenz ist im Gesamtbereich des DOSB und DTB gültig. Sie gilt bis zum 31.12. des vierten Jahres, bezogen auf das Kalenderjahr der Ausstellung. c) Fortbildung Die Verlängerung der Lizenz setzt eine Fortbildung (4 LE) innerhalt der Gültigkeitsdauer voraus, d.h. spätestens im 4. Jahr nach der Ausstellung (bzw. nach dem Jahr der letzten Verlängerung) muss ein Fortbildungslehrgang besucht werden. Die Ausbildungsträger sind verpflichtet, jährlich Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anderer Ausbildungsträger kann durch den Mitgliedsverband anerkannt werden. Wird eine Fortbildung vor dem 4. Jahr besucht, verlängert sich die Gültigkeit der Lizenz um vier Jahre ab dem Jahr, in dem die Fortbildung besucht wurde. Die Mitgliedsverbände haben die Möglichkeit die Pflicht der Teilnahme an Fortbildungen auf weniger als 4 Jahre festzusetzen. Dies muss in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Im NTV wird die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungen auf zwei Jahre festgelegt. d) Ablauf der Gültigkeit Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Schiedsrichter der Fortbildungspflicht nicht nachkommt oder schwerwiegend gegen die Satzungen des Verbandes verstößt. Der Mitgliedsverband kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen (s. Punkt 5 Ausscheiden). 7. Prüfungsordnung a) Ziel Mit dem Bestehen der Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung als B- Oberschiedsrichter für den entsprechenden Aufgabenbereich erlangt. Neben dem Nachweis der Befähigung als B-Oberschiedsrichter, soll durch die Prüfung der Nachweis des Erreichens der Lernziele, das Aufzeigen individueller Wissenslücken und ein Feedback sowohl für die Teilnehmenden, als auch für die Lehrgangsverantwortlichen ermöglicht werden. Die Prüfungsergebnisse werden dokumentiert. Diese Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden zum Lehrgangsbeginn bekannt gemacht. b) Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer die erforderliche Ausbildung ordnungsgemäß abgeschlossen oder andere Ausbildungsgänge anerkannt bekommen hat. c) Prüfungsausschuss Die Durchführung der Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss wird vom Referenten für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB ernannt. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes bestimmt auch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 6

8. Prüfungsbereiche a) Theorie Es findet eine schriftliche Prüfung statt. Diese wird als Klausur über 80 Minuten mit einzelnen Fragen durchgeführt. Die Landesverbände legen die Prüfungstermine fest. Die Prüfung kann direkt im Anschluss an das Seminar, aber auch an einem separaten Prüfungstermin stattfinden. b) Oberschiedsrichterpraxis Der Praxistest besteht aus der Leitung einer Begegnung eines Mannschaftsspiels und/oder aus der Abwicklung eines Turniertages bei einem offiziellen Turnier. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB trifft die Auswahl der Begegnung, bzw. des Turniers. c) Turnierführerschein Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung Turnierführerschein ist zwingend vorgeschrieben. Dort werden neben den wichtigsten Teilen des Regelwerkes auch vor allem der Umgang mit nuturnier vermittelt. 9. Prüfungsbewertung a) Notengebung und Gewichtung der Prüfungsteile Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten zu verwenden: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend Zur differenzierten Bewertung können halbe Noten vergeben werden. Die Werte 0,5 und 4,5 sind ausgeschlossen. Die beiden Prüfungsbereiche gehen zu gleichen Teilen in die Berechnung der Gesamtnote ein. b) Prüfungsergebnisse Die Prüfung wird mit bestanden bewertet, wenn beide Prüfungsteile bestanden wurden. Die Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden ausgewiesen. c) Nichtbestehen der Prüfung Wenn einer der beiden Prüfungsbereiche mit nicht ausreichend bewertet wurde, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn ein Kandidat unentschuldigt einen Prüfungstermin nicht wahrnimmt, einen Prüfungsteilt abbricht oder von einer Prüfung ausgeschlossen wird. d) Erkrankung, Versäumnis Kandidaten, die einen Prüfungstermin wegen Erkrankung nicht wahrnehmen können, müssen dies spätestens innerhalb von 3 Tagen durch ein ärztliches Attest nachweisen. Kandidaten, die aus anderen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen, müssen unverzüglich nachweisen, dass sie das Versäumnis nicht zu vertreten haben. Der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB setzt für die Kandidaten, die zur Prüfung nicht antreten konnten oder sie unterbrechen mussten, neue Termine fest. Neue Aufgaben sind unter Beachtung einer angemessenen Frist zu erstellen. 7

e) Ordnungswidriges Verhalten Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidaten über die Folgen eine ordnungswidrigen Verhaltens zu unterrichten. Ordnungswidriges Verhalten der Kandidaten während der Prüfung, insbesondere eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch, hat den Ausschluss der Kandidaten von der weiteren Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Über das ordnungswidrige Verhalten und den Ausschluss ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Prüfer zu unterzeichnen. f) Prüfungswiederholung Wurde die Prüfung nicht bestanden, dann kann sie in der Regel einmal wiederholt werden. Diese Prüfungswiederholung ist vom Kandidaten schriftlich zu beantragen. Eine weitere Wiederholung bedarf der gesonderten Genehmigung des Ausbildungsträgers. Wurden nur einzelne Prüfungsbereiche nicht bestanden, sind diese Prüfungsbereiche zu wiederholen. Termin und Ort der Prüfungswiederholungen bestimmt der Referent für Schiedsrichterwesen des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DTB. 2. Verwaltung Alle Schiedsrichter und Oberschiedsrichter werden beim Verband in einer Datenbank geführt. Der Referent für Regelkunde und Schiedsrichterwesen benennt bei Bedarf Vereinen und Turnierveranstaltern Schiedsrichter und Oberschiedsrichter aus diesen Datenbanken. 3. Lehrgangsgebühren DTB-C-Schiedsrichterausbildung (2 Tage) 100,00 DTB-B-Oberschiedsrichterausbildung (2 Tage) 100,00 4. Aufwandsentschädigungen Für den Einsatz von DTB-C-Schiedsrichtern und DTB-B-Oberschiedsrichtern im NTV gilt die jeweils aktuelle NTV-Honorarordnung. 5. Ausscheiden Das Ausscheiden aus der Tätigkeit als OSR oder SR kann erfolgen 1. Auf eigenen Wunsch 2. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Erhaltung der Lizenz, z.b. Open-Book-Test oder Fortbildungsveranstaltungen. 3. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften oder wegen eines Disziplinarvergehens kann der Verband die Lizenz entziehen. Leichtere Verstöße können mit einem Verweis durch den zuständigen Referenten geahndet werden. 4. Bei Erreichen des Höchstalters von 60 Jahren als Schiedsrichter und 75 Jahren als Oberschiedsrichter (Ausnahmen möglich durch den NTV-Referenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen). 5. Ausscheiden oder Lizenzentzug führen zur Löschung der Mitgliedschaft in der SR/OSR- Datei. 8