Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership
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- Alexander Frank
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1 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin die folgende Prüfungsordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Durchführung von Prüfungen 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Leistungspunkte 4 Anforderungen des Studiums und der Module 5 Form und Umfang der Modulprüfung 6 Bewertung/ Notenvergabe 7 Bestehen/ Nichtbestehen einer Prüfung 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 10 Zulassung zur Masterarbeit 11 Umfang und Art der Masterarbeit 12 Masterzeugnis und Masterurkunde 13 Einsicht in die Prüfungsakten 14 Aberkennung des Mastergrades 15 Inkrafttreten
2 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Anforderungen und Verfahren der Prüfungen im Masterstudiengang Communication & Leadership. 2 Durchführung von Prüfungen (1) Für die Organisation der Prüfungen ist der vom Senat eingesetzte Prüfungsausschuss unter Vorsitz des Vizepräsidenten zuständig. (2) Zur Abnahme von Prüfungen werden die Hochschullehrer und habilitierten akademischen Mitarbeiter gemäß ihres Fachgebietes bestellt. Nichthabilitierte akademische Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden dann zu Prüfern bestellt, wenn sie selbständige Lehre durchführen oder wenn Hochschullehrer oder habilitierte akademische Mitarbeiter für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit von Weisungen unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Zum Beisitzer von Prüfungen kann bestellt werden, wer Fachkenntnisse durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen hat. 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Leistungspunkte (1) Das Studium ist als berufsbegleitender Teilzeit- und Modular-Studiengang konzipiert, der in 18 Monaten abgeschlossen werden soll. Innerhalb der letzten drei Monate wird die Masterarbeit (Master- Thesis) angefertigt. (2) Das Studium umfasst insgesamt Studienleistungen im Umfang von 60 Leistungspunkten (LP), wobei 45 Leistungspunkte auf das Studium in Modulen und 15 Leistungspunkte auf die das Studium abschließende Masterarbeit entfallen. (3) Leistungspunkte werden nach dem durchschnittlich erforderlichen zeitlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für ein Modul bzw. für die Masterarbeit berechnet. Dabei wird für den Erwerb eines Leistungspunktes ein Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden zugrunde gelegt. Bei der Festlegung der in einem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte sind sowohl Präsenzzeiten als auch die Phasen des Selbststudiums (Vor- und Nachbereitung, Gruppenarbeit, Prüfungsvorbereitung etc.) berücksichtigt. (4) Neben der erfolgreichen Absolvierung der in dem jeweiligen Modul vorgesehenen Prüfungsleistung wird die regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn mindestens 85 Prozent der in den Lehr- und Lernformen eines Moduls vorgesehenen Präsenzstudienzeiten besucht wurden. Fehlzeiten müssen vertretbar und nachvollziehbar schriftlich entschuldigt werden. 4 Anforderungen des Studiums und der Module (1) Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Modulen statt. In den Modulen werden thematisch, methodisch und systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen angeboten. Der Studiengang Master Communication & Leadership setzt sich aus acht Modulen und der Masterarbeit zusammen. Die Reihenfolge der Module, die jeweils zugeordneten Leistungspunkte, der Arbeitsaufwand (Workload), die Präsenzzeit, die Prüfungsleistung sowie deren Gewichtung in der Gesamtnote sind in der Anlage zu 5 beschrieben.
3 (2) Die LP werden für die erfolgreich abgeschlossenen Module (Besuch der Lehrveranstaltungen, Studienleistungen, Modulprüfung) vergeben. (3) Mit Anmeldung zum Studium und dessen Aufnahme ist der Studierende gleichzeitig für alle während des Studiums durchzuführenden Module und Prüfungen angemeldet. 5 Form und Umfang der Modulprüfung (1) Modulprüfungen finden in Form schriftlicher oder mündlicher Leistungen statt. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Prüfungsleistung muss der Beitrag des Einzelnen deutlich erkennbar und bewertbar sein. (2) Schriftliche Leistungen sind in der Regel Klausuren, Projektberichte und Hausarbeiten. Klausurarbeiten dauern mindestens 60 und höchstens 180 Minuten. (3) Mündliche Leistungen bestehen aus Projektpräsentationen und Referaten oder mündlichen Prüfungen. Mündliche (Gesprächs-)Prüfungen können von einem vom Prüfungsausschuss benannten Prüfer und einem fachkundigen Beisitzer durchgeführt werden. Dabei führt der Beisitzer das Protokoll. In dem Protokoll werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festgehalten. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. Die Bewertung ist dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen dauern mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten. 6 Bewertung/ Notenvergabe (1) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1,0/ 1,3 (sehr gut) = eine hervorragende Leistung; 1,7/ 2,0/ 2,3 (gut) = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,7/ 3,0/ 3,3 (befriedigend) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,7/ 4,0 (ausreichend) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5,0 (nicht ausreichend) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Erstgutachter der Masterarbeit ist der die Arbeit betreuende Professor. Die Masterarbeit kann nur dann als ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn beide Bewertungen ausreichend oder besser sind. Die Note für die Masterarbeit wird durch das arithmetische Mittel der Noten der Prüfer gebildet. Weichen die Noten um zwei oder mehr numerische Noten voneinander ab, wird ein dritter Gutachter hinzugezogen. Die Note ergibt sich in diesem Fall durch das arithmetische Mittel der drei Bewertungen. (3) Für die Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung wird zunächst das arithmetische Mittel aus den mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Dieses arithmetische Mittel geht mit 75 Prozent, die Note der Masterarbeit mit 25 Prozent in die Gesamtnote ein. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.
4 7 Bestehen/ Nichtbestehen einer Prüfung (1) Wird eine Modulprüfung mit schlechter als 4,0 bewertet, so kann sie in der Regel einmal wiederholt werden. Über Form und Inhalt der Wiederholung entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine zweite Wiederholung kann aufgrund eines begründeten Antrags gewährt werden. (2) Wird auch die wiederholte Modulprüfung nicht mit ausreichend oder besser bewertet, so gilt dieses Modul als endgültig nicht bestanden. Der Kandidat ist zu exmatrikulieren. Er erhält eine Bescheinigung, die die bisher erbrachten Studienleistungen ausweist und aus der hervorgeht, dass er die Masterprüfung nicht bestanden hat. 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen (außerhalb des ersten berufsqualifizierenenden akademischen Abschlusses) können in Ausnahmefällen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Bewertungsanforderungen denjenigen dieses Studienganges entsprechen und dabei in einem Curriculum in ähnlichem Kontext erlangt wurden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Bewertungen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Eine Anrechnung ist für bis zu 15 LP möglich; die Masterarbeit kann nicht durch andere anrechenbare Studienleistungen kompensiert werden. (4) Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Wenn der Kandidat von der Prüfung zurücktritt oder nicht zum Prüfungstermin erscheint oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, müssen triftige Gründe geltend gemacht werden. Sonst gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. (2) Die im Falle von Absatz (1) geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. (3) Versuchen Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. (4) Machen Kandidaten vor der Prüfung durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, können gleichwertige Leistungen in einer anderen Form erbracht werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
5 10 Zulassung zur Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer an der Quadriga Hochschule Berlin eingeschrieben ist und wer die in der Anlage zu 5 genannten Modulprüfungen der Module 1-6 bestanden hat und den dort genannten Arbeitsaufwand sowie die geforderten Präsenzzeiten absolviert hat. In der Regel kann eine Modulprüfung nachgezogen werden, um die Anforderungen zur Zulassung zur Masterarbeit zu erfüllen. 11 Umfang und Art der Masterarbeit (1) Die Kandidaten sollen in der Masterarbeit zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein fachliches Thema selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. I.d.R. wird ein für die Berufspraxis relevantes Thema bearbeitet. (2) Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Betreuer der Arbeit gestellt. Die Kandidaten können ein Thema für die Masterarbeit vorschlagen. (3) Die Masterarbeit soll in der Regel einen Umfang von ca Seiten haben. (4) Die Bearbeitungszeit endet 18 Monate nach Studienbeginn (Immatrikulation) und beginnt frühestens 12 Monate nach Studienbeginn (Immatrikulation) wenn zu diesem Zeitpunkt die in 10 dieser Ordnung genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängert werden. Hierüber befindet der Prüfungsausschuss auf Grundlage eines schriftlichen Antrages. (5) Bei Krankheit kann auf Antrag des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit. (6) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. (7) Die Masterarbeit ist zweifach ausgedruckt sowie als pdf-datei einzureichen. 12 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens 4,0 bewertet und 60 Leistungspunkte erworben wurden. (2) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, welches das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Präsidenten der Hochschule unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages der Ausstellung der Urkunde. (3) Dem Kandidaten wird auch eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts beurkundet. Die Urkunde wird vom Präsidenten der Hochschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (4) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. Das Transcript informiert über die besuchten Lehrveranstaltungen und Module und die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen.
6 13 Einsicht in die Prüfungsakten Auf Antrag wird dem Kandidaten Einsicht in seine Prüfungsarbeit und die Bewertungsbegründungen der Prüfer gewährt. 14 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass dieser durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet die Hochschulleitung. 15 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung wird am 1.Oktober 2009 durch den Präsidenten der Quadriga Hochschule Berlin in Kraft gesetzt. Nachbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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