Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

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Transkript:

Baumschutzsatzung Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 23 Abs. 2, 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. 02. 1992 (GVBl.1992, 108) in der derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Stößen in seiner Sitzung am 13. August 2002 die nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Schutzzweck Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA 1. zur Sicherung a) eines ausgewogenen Naturhaushalts, b) der nachhaltigen Nutzung der Naturgüter c) der Naherholung oder d) von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen, 4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, 5. zum Schutze von natürlichen Lebensgemeinschaften, unter Schutz zu stellen. 2 Schutzgegenstand (1) In der Stadt Stößen werden alle Bäume der Stadt Stößen mit den Ortsteilen Nöbeditz und Priestädt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist und in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen außerhalb des Waldes mit mindestens 80 cm Stammumfang gemessen 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz gestellt. (2) Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Liegt der Kronenansatz tiefer als 100 cm über dem Erdboden, ist dieser Ansatz für die Messung maßgebend. (3) Unter Schutz gestellt werden auch die nach 7 der Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen. Soweit sie 1

nicht den Anforderungen des Absatzes 1 unterliegen, werden sie für fünf Jahre seit der Anpflanzung entsprechend Absatz 1 geschützt. (4) Von den Bestimmungen dieser Satzung sind ausgenommen: - Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, - Bäume, die bereits auf Grund von Rechtsverordnungen nach 23 NatschG geschützt sind, - Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. 3 Verbote (1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. (2) Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Verboten ist es insbesondere, a) den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) zu befestigen, b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen, c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben zu lagern, auszuschütten oder auszugießen, d) Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen, e) Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) soweit sie nicht für eine entsprechende Anwendung zugelassen sind, auszubringen, f) Streusalze, soweit nicht durch Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist, auszubringen. 4 Zulässige Handlungen Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, gestalterische Maßnahme zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Bäume dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungs-maßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, die ordnungsgemäßen Verkehrssicherungspflichten, die ordnungsgemäßen Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen. 2

5 Schutz- und Pflegemaßnahmen Die geschützten Bäume und die Ersatzpflanzungen gemäß 7 sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. 6 Befreiungen (1) Die Gemeinde kann nach 44 NatSchG LSA im Einzelfall auf Antrag Befreiung von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann c) geschützte Bäume die Einwirkungen von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können e) überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern, oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, f) der Vollzug der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Befreiungen werden von der Gemeinde auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind vom Antragsteller nachzuweisen. (3) Die Entscheidung über den Befreiungsantrag wird schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen nach 7 verbunden werden. Von Auflagen soll abgesehen werden, wenn die Erhaltung des Schutzzweckes nach 1 durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt ist. 3

7 Ersatzbepflanzungen (1) Wer geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern oder durch eine Ersatzbepflanzung nach Abs. 2 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die Erhaltung der geschützten Bäume nicht vollständig sichergestellt würden. (2) Als Ersatz ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzwecks ( 1) zumindest gleichwertiger Art mit einem Mindestumfang von 20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen. Wächst der Baum nicht innerhalb von 2 Jahren an, so ist die Anpflanzung zu wiederholen. 8 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume durchführt. (2) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragten duldet. Der Duldungsverpflichtete hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (3) Die Gemeinde kann Ersatzpflanzungen nach 7 dem Verursacher im Sinne des 7 Abs.1 gegenüber sowie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenüber anordnen. 9 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. den Verboten nach 3 Abs. 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert. 2. den Verboten nach 3 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere, 4

a) den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt, b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben lagert, ausschüttet oder ausgießt, d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen freisetzt, e) Unkrautvernichtungsmittel ausbringt, soweit sie nicht für die entsprechende Anwendung zugelassen sind, f) Streusalze ausbringt, soweit nicht durch Vorschrift zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist. 3. 8 vollziehbaren Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen, dieser Satzung widersprechenden, Regelungen außer Kraft. Stößen, den 13. August 2002 Schubert Bürgermeister - Siegel - Verfahrensvermerke: Die Veröffentlichung erfolgte am 09.10.2002 im Heimatspiegel 5