Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

vom 09. Oktober 1996 zuletzt geändert am 21.12.2016 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger... 2 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht... 2 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer... 3 5 Steuersatz... 3 6 Steuerbefreiung, Steuerermäßigungen... 3 7 Zwingersteuer... 4 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen... 4 9 Festsetzung und Fälligkeit... 5 10 Anzeigepflicht... 5 11 Hundesteuermarken... 5 12 Ordnungswidrigkeiten... 6 13 In-Kraft-Treten... 6 1

Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Böblingen am 9.10.1996 die nachstehende Satzung, zuletzt geändert am 21.12.2016 beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Böblingen erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Böblingen steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Böblingen hat. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 5 bleiben unberührt. 2

4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. (1) Die Steuer beträgt jährlich für 5 Steuersatz a) einen Hund 120,00 b) jeden weiteren Hund 240,00 c) einen Kampfhund und gefährlichen Hund im Sinne von Abs. 4 360,00 d) jeden weiteren Kampfhund und gefährlichen Hund im Sinne von Abs. 4 720,00 e) jeden Zwinger (Zwingersteuer) 240,00. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde und sind darunter steuerfreie Hunde nach 6 Abs. 1 oder Zwingerhunde nach 7, bleiben diese bei der Berechnung der Hundezahl nach Abs. 1 a) oder b) außer Betracht. Werden neben Kampfhunden oder gefährlichen Hunden nach 5 Abs. 4 noch weitere Hunde gehalten, die nicht Kampfhunde oder gefährliche Hunde nach 5 Abs. 4 sind, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Abs. 1 b). (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von 7 Abs. 1 beträgt das 2fache des Steuersatzes nach Absatz 1 a). (4) Die Definition der Kampfhunde und der gefährlichen Hunde richtet sich nach 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBI. S. 574). Die Entscheidungen der Ortspolizeibehörde über die Kampfhundeeigenschaft und die Einstufung als gefährlicher Hund sind für die Festsetzung der Steuer bindend. 6 Steuerbefreiung, Steuerermäßigungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 3

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. (2) Die Steuer nach 5 Aba. 1 a) und b) ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für: 1. Hunde, die der Bewachung von Gebäuden dienen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 2. Hunde, die die Schutzhundeprüfung III abgelegt haben. 3. Hunde, die die Begleithundeprüfung, Schutzhundeprüfung I und II oder den Team- Test entsprechend der Prüfungsverordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen abgelegt haben. 4. Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung von Jagdpächtern und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Jagdschutz erforderlich sind. Hält ein Hundehalter mehrere Hunde im Stadtgebiet, wird die Steuerermäßigung immer zuerst auf den Steuersatz nach 5 Abs. 1 a) gewährt. 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach 5 Abs. 1 e) erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Werden in einem Zwinger mehr als fünf Hunde im Sinne von 3 Abs. 1 gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Zwingerhunde um die Zwingersteuer nach 5 Abs. 1 e). sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 3 Abs. 1 4

diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres ( 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Hunderasse anzugeben. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Die Stadt Böblingen gibt jährlich für jeden bei ihr nach 10 Abs. 1 angezeigten Hund eine Hundesteuermarke (Kurzbezeichnung: Marke) aus. Den Haltern steuerpflichtiger Hunde wird die Marke zusammen mit dem Bescheid über die Heranziehung zur 5

Hundesteuer übermittelt. Für steuerfreie Hunde erfolgt die Ausgabe der Marke zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres. Tritt die Anzeigepflicht erst im Verlauf eines Rechnungsjahres ein, wird die Marke ausgegeben, sobald die Anzeige erstattet wurde. (2) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach 7 herangezogen werden, erhalten drei Marken. (3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Marke zu versehen. (4) Die Marken tragen neben der Jahreszahl eine fortlaufende Nummer. Bis zur Ausgabe der neuen Marke sind die Marken des vorangegangenen Rechnungsjahres zu verwenden. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Marke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Marke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Marke; die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Marke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach 10 oder 11 zuwiderhandelt. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.10.1996 in der Fassung vom 11.11.2009 außer Kraft. 6