Stadtverordnetenversammlung Wittstock/Dosse Beschluss Nr SVV Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt

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Transkript:

Stadtverordnetenversammlung Wittstock/Dosse Beschluss Nr. 17-2008-SVV Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Wittstock/Dosse und ihren Ortsteilen Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I/07 Nr.19 S.286) in der jeweils gültigen Fassung und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I S.174) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung Wittstock/Dosse am 17.12.2008 folgende Vergnügungssteuersatzung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wittstock/Dosse veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Stripteasevorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. 2 Steuerfreie Veranstaltungen (1) Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 4. das Halten von Apparaten nach 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. (2) Vereine und Einrichtungen, die die in 2 Abs.1 genannten Zwecke verwirklichen. Bei Veranstaltungen gem. 2 Abs. 1 Nr. 3 ist die Steuerfreiheit durch die Vorlage des Körperschaftsfreistellungsbescheides zu belegen. 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach 5 und 6 2. Pauschsteuer nach 7 bis 9 (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn 1

bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. II. Kartensteuer 5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung ( 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wittstock/Dosse vorzulegen. (4) Über die ausgelegten Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wittstock/Dosse auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wittstock/Dosse binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten ( 5 ) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltenen Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmer gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Wittstock/Dosse den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (3) Der Steuersatz beträgt 15,0 v.h. des Eintrittspreises oder Entgeltes. (4) Die Stadt Wittstock/Dosse kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer 7 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen 1 Nr. 1 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Die Stadt Wittstock/Dosse kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. 2

8 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielclubs, Spielkasino und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 10 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wittstock/Dosse spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Auf Grund der Erklärung setzt die Stadt Wittstock/Dosse die Steuer mit einem Bescheid fest. Sie wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe fällig. 9 Besteuerung von Apparaten (1) Die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerk nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates. Ausgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch gezählte Kasse. Von der elektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen abzuziehen (Saldo 2). Diesem Betrag sind die Röhrenentnahmen hinzuzurechnen (Einspielergebnis).Für die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom Gesamtbetrag der in den Geldspielgeräten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Saldo 1) auszugehen. Hiernach sind die Veränderungen der Röhreninhalte gegenüber der letzten Auslese je nach Saldo entweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag sind die Nachfüllungen der Röhren hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu bringen (elektronisch gezählte Kasse). Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. (2) Für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspieloder ähnlichen Apparaten bemisst sich die Steuer bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. (3) Die Steuer beträgt je Apparat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Nr. 4a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.h. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro/ Monat 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( 1 Nr. 4b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 8 v.h. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro / Monat 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( 1 Nr. 4a u. b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro Die Pauschbeträge sind je angefallenen Kalendermonat zu entrichten. (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (6) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellungsort bis zum 7. Kalendertag des laufenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. (7) Für Spielapparate im Sinne des 1 Nr. 4 hat der Steuerschuldner ( 3) bis zum 15.Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Wittstock/Dosse eine Steuerselbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete 3

Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (8) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind den Steuerselbsterklärungen Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge ( Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse sowie die Röhrennachfüllung. IV. Gemeinsame Bestimmungen 10 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach 1 Nr. 1-2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wittstock/Dosse anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Stadt Wittstock/Dosse ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. 11 Entstehung des Steueranspruchs Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach 9 mit dem Aufstellen der/s Apparate/s an den in 1 Nr. 4 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. 12 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 13 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 14 Steuerschätzung Soweit die Stadt Wittstock/Dosse die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt der 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 15 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Wittstock/Dosse ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Verwaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 4

16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 15 Abs. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter oder Halter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 1. 5 Abs. 1 keine Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, ausgibt; 2. 5 Abs. 2 nicht auf die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für Besucher leicht sichtbarer Stelle hinweist; 3. 5 Abs. 3 die Eintrittskarten, die ausgegeben werden sollen, bei der Anmeldung der Veranstaltung nicht vorlegt; 4. 5 Abs. 4 keinen Nachweis über die ausgegeben Eintrittskarten und deren Aufbewahrung führt; 5. 5 Abs. 5 die Abrechnung der Eintrittskarten nicht innerhalb von 7 Werktagen nach der Veranstaltung vorlegt; 6. 8 Abs. 2 den Spielumsatz nicht innerhalb von 7 Werktagen nach der Veranstaltung meldet; 7. 9 Abs. 6 bis zum 7.Kalendertag die erstmalige Aufstellung der/des Apparate/s an einem Aufstellungsort nicht anzeigt; 8. 9 Abs. 7 nicht bis zum 15.Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die Steueranmeldung bei der Stadt Wittstock/Dosse einreicht und die errechnete Steuer entrichtet; 9. 9 Abs. 8 den Steuererklärungen nicht die Zählwerksausdrucke beifügt; 10. 10 Abs. 1 nicht die Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Wittstock/Dosse und steuererhöhende Änderungen nicht umgehend anzeigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 geahndet werden. 17 Inkrafttreten Die Vergnügungssteuersatzung tritt ab 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2006 und die 1.Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 04.07.2007 außer Kraft. Wittstock/Dosse, den 18.12.2008 (Siegel) gez.jörg Gehrmann Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Der Bürgermeister der Stadt Wittstock/Dosse macht hiermit die vorstehende Satzung in der Tageszeitung Märkische Allgemeine Zeitung, Ausgabe Dosse Kurier, bekannt. Wittstock/Dosse, den 18.12.2008 gez. Jörg Gehrmann (Siegel) Bürgermeister 5