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Transkript:

Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 6. Februar 2017 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner und Haftung 2 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 5 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 3 6 Steuersatz 3 7 Steuervergünstigungen 3 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen 4 9 Festsetzung und Fälligkeit 4 10 Hundesteuermarken 4 11 Ordnungswidrigkeiten 5 12 In-Kraft-Treten 5

2 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29) sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 15. Februar 1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) am 21. Okto-ber 1996 folgende Satzung beschlossen: 1 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen oder zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt für natürliche und juristische Personen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen oder zur Niederschrift zu erklären. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 2 Steuergegenstand (1) Die Stadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Tübingen hat. 3 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer 3 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 1 Abs. 2 und 10 Abs. 4 bleiben unberührt. 5 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. 6 Steuersatz Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 144,00. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. 7 Steuervergünstigungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen 3. Hunden, die als Nachsuchengespanne im Sinne des 21 Landesjagdgesetz eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind. 4. Hunden, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt. 5. Hunden, die aus dem Tübinger Tierheim übernommen und mindestens zwei Jahre gehalten werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf der Frist für die ersten 12 Monate der Haltung gewährt.

4 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer (2) Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes ist auf Antrag zu gewähren für Hundehalter die 1. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II oder nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend und im Besitz einer KreisBonusCard sind. (3) Die Steuerermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen der 4 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Treten die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erst im Lauf des Kalenderjahres ein, wird die Vergünstigung vom Ersten Tag des Monats an gewährt, in dem der die Vergünstigung begründende Tatbestand eintritt. (2) Die Steuerbefreiung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des 7 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde, 3. der Hundehalter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der 4 und 5 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 4 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 10 Hundesteuermarken (1) Für jeden nach 1 anzeigepflichtigen Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuer-marke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer 5 (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke. Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach 1 oder 10 zuwiderhandelt. 12 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Tübingen, den 21.10.1996 Dr. Schmid Oberbürgermeister 1) Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 250 vom 28. Oktober 1996, geändert durch 1. Satzung vom 2. Juli 2002 (Schwäb. Tagblatt Nr. 155 vom 9. Juli 2001) 2. Satzung vom 12. Mai 2003 (Schwäb. Tagblatt Nr. 117 vom 17. Mai 2003); Inkrafttreten am 1. Januar 2004 3. Satzung vom 18. November 2013 (Schwäb. Tagblatt Nr. 276 vom 28. November 2013, Inkrafttreten am 1. Januar 2014) 4. Satzung vom 6. Februar 2017 (http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 9. Februar 2017; Inkrafttreten: 1. März 2017)