FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 19/03. ORDNUNG 243 zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen. Wirtschaftsinformatik

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Transkript:

FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite ORDNUNG 243 zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Herausgeber: Redaktion: Die Hochschulleitung der FHTW Berlin Treskowallee 8 10318 Berlin Rechtsstelle Telefon: 5019-2813 Telefax: 5019-2815 23.07.2003

Seite 242 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin

Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 243 FACHHOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN ORDNUNG zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik Auf Grund von 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. FHTW Berlin Nr. 27/02) in Verbindung mit 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) und 5 Abs. 2 der Studienordnung für den Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 4 Wirtschaftswissenschaften II der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW Berlin) am 02.04.2003 die nachfolgende Ordnung beschlossen: *) 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Ordnung legen die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" fest, die ab dem 01. April 2003 an der FHTW im 1. Fachsemester immatrikuliert werden. 2 Geltung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" Die Studienordnung des Masterstudiengangs Wirtschaftsinformatik vom 18. Juli 2001 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 26/02) sowie die Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Wirtschaftsinformatik vom 18. Juli 2001 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 26/02) sind Bestandteil dieser Ordnung. 3 Festlegung der Zulassungszahl (1) In der Regel sollen pro Semester nicht mehr als 80 Studenten und Studentinnen in dem Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" immatrikuliert werden. (2) Die aktuelle Zulassungszahl wird durch den Fachbereichsrat für das jeweilige Semester festgesetzt. *) bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 30.06.2003.

Seite 244 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin 4 Frist und Form der Bewerbung (1) Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar d.j. für das Sommersemester und bis zum 15. Juli d.j. für das Wintersemester vollständig bei der zuständigen Stelle der FHTW Berlin eingegangen sein. Bewerber und Bewerberinnen, die die Bewerbungsfrist versäumen oder die Bewerbung nicht innerhalb der Frist formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen einreichen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (2) Die Bewerbung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik bedarf der Schriftform und ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Bewerbungen sind über den normalen Briefpostweg einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen: ausgefülltes Bewerbungsformular der FHTW Berlin, Bewerbungsschreiben mit Angaben über Studienmotive und ziele (1 Seite), Titel und Inhaltsverzeichnis der Abschlussarbeit (Bachelor, Diplom) tabellarischer Lebenslauf, Kopie der Geburtsurkunde, Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Studienordnung Master Wirtschaftsinformatik (Zeugnisse in Form beglaubigter Kopien sowie eine kurze Darstellung des Studieninhalts in deutscher oder englischer Übersetzung, sofern diese nicht bereits in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind), zwei Passfotos. (3) Liegt bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch kein Abschlusszeugnis vor, kann der Prüfungsausschuss einen alternativen Nachweis festlegen. Der Nachweis des Abschlusses muss aber bis zum Semesterbeginn des Masterstudiums vorliegen. (4) Die FHTW Berlin ist nicht verpflichtet, die in Abs. 2 genannten Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln. 5 Aufgaben und Zusammensetzung der Auswahlkommission (1) Über die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zum Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik befindet eine Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission wird aus zwei dem Studiengang Wirtschaftsinformatik zugeordneten Professoren oder Professorinnen gebildet, die vom Fachbereichsrat des FB Wirtschaftswissenschaften II vorgeschlagen und von der Hochschulleitung der FHTW Berlin eingesetzt werden. 6 Vorabquote Von der gemäß 3 Abs. 2 dieser Ordnung festgesetzten Zulassungszahl sind vorweg mindestens 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte abzuziehen. 7 Vergabe von Studienplätzen und Auswahlkriterien (1) Die nach Abzug der Vorabquote nach 6 dieser Ordnung verbleibenden Studienplätze für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik sind in der Regel mit Absolventen und Absolventinnen der Wirtschaftsinformatik zu besetzen. Ferner kommen Ab-

Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 245 solventen und Absolventinnen interdisziplinärer Studiengänge mit wirtschaftswissenschaftlicher oder wirtschafts-informatischer Ausrichtung zum Zuge. (2) Werden die Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Studienordnung Wirtschaftsinformatik sowie dieser Ordnung von mehr Bewerbern und Bewerberinnen erfüllt als die gemäß 3 Abs. 2 dieser Ordnung festgelegte Teilnehmerzahl an dem Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik, entscheidet die Auswahlkommission über die Auswahl. Diese Auswahlentscheidung erfolgt auf der Grundlage der nach 4 Abs. 2 dieser Ordnung vorgelegten Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (Hauptverfahren). Bei der Zulassungsentscheidung wird besonderes Gewicht auf die Eignung, das Interesse und die Neigung der Bewerber und Bewerberinnen für Problemstellungen der Wirtschaftsinformatik gelegt. (3) Der Prüfungsausschuss des Studiengangs Wirtschaftsinformatik kann beschließen, daß bis zu 20 Prozent der gemäß 3 Abs. 2 dieser Ordnung festgelegten Studienplätze über Auswahlgespräche vergeben werden, insbesondere dann, wenn die über das Hauptverfahren erreichte Frauenquote unter 25 Prozent liegt. Es werden dreimal so viele Bewerber und Bewerberinnen eingeladen, wie noch Plätze zu vergeben sind. Um eventuelle Nachteile, die sich durch spezifische Frauenlebensläufe ergeben, auszugleichen, werden alle noch nicht zugelassenen Bewerberinnen eingeladen. Die Kriterien für die Auswahlgespräche werden in der Anlage 1 zu dieser Ordnung festgelegt. (4) Alle weiteren Plätze werden über eine gemäß Abs. 5 zu ermittelnde Messzahl vergeben (Hauptverfahren). (5) Zur Auswahlentscheidung wird die Summe der von dem Bewerber oder der Bewerberin erreichten Punkte (Messzahl) für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, für die Bedeutung der Gründe für das Masterstudium "Wirtschaftsinformatik", für die bisherigen Praxiserfahrungen und für erkennbares besonderes Engagement herangezogen. Es werden folgende Punkte vergeben: a) für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums b) Note hervorragend / excellent Note sehr gut / very good Note gut / good für absolvierte wirtschaftswissenschaftliche Fachpraktika und/oder Berufsausbildung Berufsausbildung jedes mind. zwölfwöchige Fachpraktikum (maximal jedoch 2 Punkte) 25 Punkte 20 Punkte 10 Punkte 2 Punkte ½ Punkt c) für bisherige berufspraktische Tätigkeiten (außer Praktika und Berufsausbildung) auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Wirtschaftsinformatik für jedes begonnene Halbjahr (6 Monate) (maximal jedoch 8 Punkte) 1 Punkt

Seite 246 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin d) für das bisherige Ausbildungsprofil Das Ausbildungsprofil der Bewerber oder der Bewerberinnen sollte den Ausbildungszielen des Masterstudiengangs Wirtschaftsinformatik entsprechen. Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die aus nicht typischen Wirtschaftsinformatikstudiengängen kommen, kann zur Klärung ein Auswahlgespräch geführt werden. bis 8 Punkte e) für erkennbares besonderes Engagement Erkennbares besonderes Engagement liegt vor, wenn der Bewerber oder die Bewerberin sich im Vergleich zu Mitbewerbern oder Mitbewerberinnen hinsichtlich der beruflichen, außerberuflichen oder außeruniversitären Aktivitäten deutlich unterscheidet. Dieses ist durch Empfehlungsschreiben zweier Personen (Vorgesetzten, Professoren/innen oder anderer über die Leistungen des Bewerbers oder der Bewerberin aussagefähiger Persönlichkeiten) zu belegen. bis 4 Punkte (6) Bei gleicher Punktzahl der Bewerber oder der Bewerberinnen entscheidet die Note des Abschlusszeugnisses (mit zwei Dezimalstellen). 8 Härtegesichtspunkte Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an die Bewerber oder Bewerberinnen vergeben, für die eine Nichtzulassung zu dem Master-studiengang "Wirtschaftsinformatik" eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin liegende besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 9 Zulassungsbescheid (1) Im Zulassungsbescheid bestimmt die FHTW Berlin einen Termin, bis zu dem der Bewerber oder die Bewerberin die Einschreibung vorzunehmen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu diesem Termin, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die FHTW Berlin eine Einschreibung des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student oder Studentin nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam. (2) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht zum Studium für den Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 10 Abschluss des Verfahrens (1) Das Vergabeverfahren für den Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" ist abgeschlossen, wenn:

Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 247 keine zu berücksichtigenden Bewerbungen mehr vorliegen oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder das Vergabeverfahren nach Durchführung mindestens eines Nachrückverfahrens für abgeschlossen erklärt wird, da ein weiteres Nachrückverfahren aufgrund des fortgeschrittenen Semesterzeitraums nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Der Abschluss des Auswahlverfahrens wird durch Aushang öffentlich bekannt gegeben. 11 In-Kraft-Treten / Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHTW Berlin in Kraft.

Seite 248 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Anlage 1: Kriterien für die Auswahlgespräche (1) Das Auswahlgespräch wird als Fachgespräch durchgeführt. Dieses Gespräch wird mit jedem Teilnehmer oder jeder Teilnehmerin als Einzelgespräch durchgeführt, das nicht öffentlich ist und in der Regel nicht weniger als 30 Minuten dauert. Dieses Fachgespräch soll feststellen, inwiefern der Kandidat oder die Kandidatin folgenden Anforderungen zum Gegenstand genügt: a) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich betrieblicher Anwendungssysteme (Administrations-, Dispositions-, Planungs-, Kontroll-, Bürokommunikationssysteme) als Anwender (2 Wichtungspunkte) b) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich betrieblicher Anwendungssysteme (Administrations-, Dispositions-, Planungs-, Kontroll-, Bürokommunikationssysteme) als Anwendungsbetreuer oder Berater (4 Wichtungspunkte) c) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich betrieblicher Anwendungssysteme (Administrations-, Dispositions-, Planungs-, Kontroll-, Bürokommunikationssysteme) als Softwareentwickler oder Softwarearchitekt (4 Wichtungspunkte) d) Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Informationsmanagements (4 Wichtungspunkte) e) Nachweis von Sozialkompetenz an Hand von Fallbeispielen (4 Wichtungspunkte) f) Internationalität (2 Wichtungspunkte) (2) Der wesentliche Inhalt des Auswahlgespräches wird in einer Niederschrift festgehalten. (3) Die Auswahl der Bewerber oder Bewerberinnen erfolgt aufgrund des Ergebnisses des Fachgespräches. Die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen wird durch eine Messzahl bestimmt, die sich aus der Summe der im Absatz 3 den Anforderungen a) f) zugeordneten Wichtungspunkte errechnet. Ergibt die so errechnete Messzahl für Bewerber oder Bewerberinnen einen identischen Wert, ist ein Losverfahren durchzuführen.