Satzung Handballclub Überherrn e.v. Stand: 30. Mai 2017
SATZUNG Handballclub Überherrn e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Handballclub Überherrn". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen und führt den Zusatz "e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Großgemeinde Überherrn. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handball-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen und sportlichen Verhaltensweisen. Der Zweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Zur Verwirklichung des Zwecks kann der Verein Mitglied einer Spielgemeinschaft sein. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein. Er fördert und pflegt die Beziehungen zu den Partnerstädten. 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Verbandsanschluss Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder auch die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des angeschlossen Sportverbands "Handballverband Saar" (HVS) und dessen Dachverband. Der Verein ist zudem Mitglied im Landessportverband Saar. Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 1
5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit gleichzeitiger Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch einfache Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beginn des Monats, in dem diese beantragt wird. Mit der Aufnahme wird die Vereinssatzung anerkannt. (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. (3) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - wenn schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt werden - bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen des Mitglieds - bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge von mehr als drei Monaten und zweimaliger erfolgloser Mahnung unter Androhung des Ausschlusses. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (4) Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Mit der Beendigung erlöschen alle Mitgliedsrechte. 7 Mitgliedsbeiträge Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Beitragspflicht und höhe regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 2
8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an dessen gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Foto- Film- und Tonbandaufnahmen von sich zuzulassen, sofern diese im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen. Sie gestatten dem Verein, diese Aufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen und hierzu in den Medien und insbesondere über das Internet zu verbreiten. Eventuelle Einnahmen aus der Öffentlichkeitsarbeit kommen dem Verein zu Gute. 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden, - dem 2. Vorsitzenden, - dem 1. Kassierer und - dem 2. Kassierer. (2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein. Der 1. und/oder 2. Kassierer nur gemeinsam mit dem 1. und/oder 2. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (3) Der Vorstand kann bei Bedarf Ressorts bilden. Die Mitglieder der Ressorts werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe von der Mitgliederversammlung entsandt. Die entsandten Ressortmitglieder sind nicht Teil des Vorstandes im Sinn des 10 (1). (4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine jährliche Vergütung in Höhe der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Über die Zahlung einer Vergütung und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 3
11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes Dem Vorstand des Vereins gemäß 10 obliegt die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung; - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; - die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, - die Aufnahme neuer Mitglieder; - die Vertretung des Vereins innerhalb einer Spielgemeinschaft. 12 Wahl des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandmitglieds durch die Mitgliederversammlung bedarf einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in den Vorstand zu wählen. 13 Vorstandssitzung (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 4
14 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: - Änderungen der Satzung, - die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, - die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, - Eintritt und Austritt in eine Spielgemeinschaft; Einzelspielgemeinschaften im Jugendbereich sind davon ausgenommen. - die Auflösung des Vereins - weitere Aufgaben, sowie sich diese aus der Satzung oder nach gesetzlichen Bestimmungen ergeben und für die keine Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist. (2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Presse oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Jedem Mitglied, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Für die übrigen jugendlichen Mitglieder unter vierzehn Jahren hat ein Erziehungsberechtigter eine Stimme, aber nur, wenn ihm nicht ein eigenes Stimmrecht zusteht. Eine Person hat immer nur eine Stimme, auch wenn Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 5
Erziehungsberechtigte mehrere jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren vertreten, zählt in Summe nur eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die älter als vierzehn Jahre sind, ist nicht übertragbar. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt soweit nichts anderes bestimmt ist in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung aller Mitglieder. (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 16 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Überherrn, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Satzung Handballclub Überherrn e.v. Seite 6