Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

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Transkript:

Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten der Zusatzbezüge / variable Gehaltsbestandteile Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) HS- Prof., hauptamtl. HS-Leiter, HS- Leitungsmitglieder, d. nicht Prof. sind Kriterien: Qualifikation, Evaluationsergebnisse, Bewerberlage, Arbeitsmarktsituation, bes. Profil d. Faches u. d. HS Voraussetzungen: Bleibeleist.bezüge: Ruf anderer HS / Einstellungszusage anderen Dienstherren / Arbeitgebers als Prämie, befr. o. unbefr.; erneute Vergabe frühestens nach 3 J. mögl. a) unbefr.: rgf bis 40% d. GrG nach 2 J. b) befr.: bei wiederholter Vergabe nach min. 10 J. zusammen mit unbefr. rgf bis 40% d. GrG c) mehrere befr.: Berücksichtigung d. Verweis auf gesetzl. Verordnung zu Vergabeverfahren, Kriterien, Zuständigkeit, Gewährung, Voraussetzungen für d. Vergabe Juniorprof. / Juniordoz. 1

besondere Leistungsbezüge HS- Prof., hauptamtl. HS-Leiter, HS- Leitungsmitglieder, d. nicht Prof. sind Weiterbildung, Nachwuchsförderung, Krankenversorgung als Prämie o. mtl. Zahlung (befr. auf max. 5 J.); im Anschluss an Befristung, erneute Gewährung o. unbefr. Vergabe mögl. a) unbefr.: rgf bis 40% d. GrG nach 2 J. b) befr.: bei wiederholter Vergabe nach min. 10 J. zusammen mit unbefr. rgf bis 40% d. GrG c) mehrere befr.: Berücksichtigung d. Verweis auf gesetzl. Verordnung zu Vergabeverfahren, Kriterien, Zuständigkeit, Gewährung, Voraussetzungen für d. Vergabe a) Weiterbildung, Nachwuchsförderung, Krankenversorgung (vgl. Spalte 2) Forschungsvorhabens: a) Weiterbildung, Nachwuchsförderung, Krankenversorgung (vgl. Spalte 2) Besoldungsgr. W1: a) Forschungs- u. Lehrzulage: analog Prof. (vgl. Spalte 3 Forschung u. Spalte 4 Lehre ) b) Lehrzulage für Juniorprof.: 260 (nrgf) nach Bewährung als HS-Lehrer, u. 1. Verlängerung d. Beamtenverhältnisses auf Zeit 2

Funktionsleistungsbezüge Besoldungsgr. W2, W3 für Funktionsdauer (befr.) Rektoren, Präsidenten mit bes. Aufgaben in d. HS-Selbstverwaltung / HS-Leitung Kriterien: abhängig v. Aufgabe u. damit verbundener Verantwortung,. Belastung u Größe d. HS (d. Übernahme einer gleichwertigen Leitungsfunktion im Rahmen gemeinsamen Berufungsverfahrens ist nach denselben Maßgaben mögl.) RG-Fähigkeit (gilt nur für Funktionsleist.bezüge): Zusammentreffen v. Berufung- u. Bleibe- mit bes. Leist.bezügen u. Funktionsleist.bezügen: nur d. bei d. Berechnung d. RG günstigere Betrag wird als rgf. Dienstbezug berücksichtigt (keine weiteren Angaben) Verweis auf gesetzl. Verordnung zu Vergabeverfahren, Kriterien, Zuständigkeit, Gewährung, Voraussetzungen für d. Vergabe Quelle: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) - vom 08. Februar 2011 3

LBV Arten der Zusatzbezüge / variable Gehaltsbestandteile Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Kriterien: neben d. nach LBG zu berücksichtigenden, können HS weitere Kriterien festlegen insbes. bezügl.: 1. Qualität d. Forschungs- und künstl. Leist., 2. Drittmittelerfolg, 3. Beteiligung an Forschungs- u. Entwicklungsvorhaben u. internat. Kooperationen, 4. Engagement in Aus- u. Weiterbildung u. Förderung wiss. Nachwuchses, 5. Managementerfahrungen in Wiss. o. Wirtschaft als Einmalzahlung o. mtl. Zahlung, befr. o. unbefr.; erneute Gewährung nach min. 3 J.; dann unbefr. Vergabe mögl. a) befr.: nach min. 10 J. + unbefr. rgf bis max. 40% d. GrG, b) mehrere befr.: Berücksichtigung d. Entwicklungsziele Juniorprof. / Juniordoz. 4

besondere Leistungsbezüge Weiterbildung, Nachwuchsförderung Bewertung bes. Leist. erfolgt in 3-5 J. als Einmalzahlung o. laufende mtl. Zahlung (befr. auf max. 5 J.); im Anschluss an Befristung ist erneute Vergabe zulässig. Kriterien bes. Leist. in: a) Forschung (vgl. Spalte 3: Forschung ); b) Lehre (vgl. Spalte 4: Lehre ) c) Weiterbildung (vgl. Spalte 4: Lehre ) d) Kunst insbes.: 1. herausragende Konzerttätigkeiten / Ausstellungen, 2. internat. Reputationen, Preisen, Ehrungen, Auszeichnungen, e) bes. Leist. in d. Nachwuchsförderung insbes.: 1. Leitung v. Graduiertenkollegs u.ä. 2. bes. Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung 3. bes. Leist. in d. Betreuung d. wiss. Nachwuchses a) befr.: nach min. 10 J. + unbefr. rgf bis max. 40% d. GrG, b) mehrere befr.: Berücksichtigung d. Entwicklungsziele a) Weiterbildung, Nachwuchsförderung (vgl. Spalte 2) Kriterien Forschung insbes. für: 1. bes. Forschungsergebnisse, 2. Preise, Ehrungen, Auszeichnungen, 3. Patente, 4. Aufbau u. Leitung wiss Institute o. Arbeitsgruppen, 5. Gutachter- o. Vortragstätigkeiten außerhalb d. HS 6. Forschungsevaluationen 7. Publikationen, Herausgabe v. Zeitschriften 8. Drittmittelerfolge 9. internat. Reputationen, Transferleistungen u. Kooperationen aus Drittmitteln, bei pers. Einwerbung im Hauptamt u. Durchführung des Forschungsorhabens: Entwicklungsziele für d. Vergabe v. Forschungszulagen a) Weiterbildung, Nachwuchsförderung (vgl. Spalte 2) 1. Kriterien Lehre insbes. für: 1.1. Auszeichnungen, Preise, Ehrungen, 1.2 über Regel-LV hinausgehende u. nicht anzurechnende Lehrtätigkeiten, 1.3 Wahrnehmung v. mit d. Lehre zusammenhängenden Aufgaben (z.b. Betreuung v. Diplomarbeiten, Korrekturu. Prüfungstätigkeiten ), 1.4 internat. Kooperationen, 1.5 Lehrleistungserfolge, 1.6 Erfolge in d. student. LV-Kritik 2. Kriterien Weiterbildung insbes. für: 2.1. erfolgreiche Veranstaltungen zur Weiterbildung, 2.2. Auszeichnungen, Evaluationensergebnisse aus Drittmitteln im Hauptamt bei pers. Entwicklungsziele für d. Vergabe v. Lehrzulagen Forschungs- u. Lehrzulage: analog Prof. (vgl. Spalte 3 Forschung u. Spalte 4 Lehre ) 5

Funktionsleistungsbezüge Rektoren, Präsidenten mit bes. Aufgaben in d. HS-Selbstverwaltung / HS-Leitung für Dauer d. Amtsbekleidung Kriterien: abhängig v. Aufgabe u. damit verbundener Verantwortung,. Belastung u Größe d. HS als feste Beträge mtl. für Rektor / Präsident d.: a) MLU Halle-Wittenberg in Höhe v. 60% d. W3-GrG, b) Otto-v.-Guericke-Uni. Magdeburg in Höhe v. 50% d. W3-GrG, c) Burg Giebichenstein, in Höhe v. 25% d. W3-GrG, d) HS Anhalt (FH) / HS Magdeburg- Stendal (FH) in Höhe v. 35% d. W3- GrG, e) HS Harz (FH) / HS Merseburg (FH) in Höhe v. 30% d. W3-GrG RG-Fähigkeit: bei Rückkehr in vorheriges Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, berechnet sich d. RG daraus zuzügl. Unterschiedsbetrag: a) nach 5 J.: in Höhe v. 1/4 b) nach 5 J. + 2 Amtszeiten: in Höhe v. ½ Entwicklungsziele u. Bemessung fester Beträge v. Funktions-Leistungsbezügen Quelle: Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HLeistBVO LSA) - vom 21. Januar 2005_zuletzt geändert_8. Februar 2011 6

Bemerkungen: - Das für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen. (LBG, 35) - Die Hochschulen regeln in einer Ordnung das Nähere zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen und legen die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung unter Berücksichtigung des jeweiligen Profils der Hochschule und ihrer Entwicklungsziele fest. Ferner bemessen sie die festen Beträge von Funktions-Leistungsbezügen [...]. (LBV, 8) Zusätze ST: Besoldungsdurchschnitt UNI: keine Angaben Besoldungsdurchschnitt FH: keine Angaben Grundgehaltssätze: - GrG für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W (Monatsbeträge in Euro gültig ab 1. April 2011): W 1: 3 694,21; W 2: 4 214,10; W 3: 5 108,18 Vergaberahmen: - Leistungsbezüge dürfen grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Sie dürfen ausnahmsweise höher als dieser Unterschiedsbetrag ausfallen, wenn dies erforderlich ist, um [...] den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung [...] in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden; [...] ferner [...], wenn [...] der Professor bereits an [...] seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um [...] den Professor für eine Hochschule in Sachsen-Anhalt zu gewinnen oder [...] seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. (LBG, 28) 7