Stadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn

Ähnliche Dokumente
Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - AZ: 968.4

S a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von

Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung. 1 Steuergegenstand

Ortsrecht Bad Oldesloe 910.2

Lesefassung einschl. der 3. Nachtragssatzung vom

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom


Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Stadt Tagesordnungspunkt 7 Neubrandenburg

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung)

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

S a t z u n g der Verbandsgemeinde Saarburg über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Stadt Engen Landkreis Konstanz

S a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbekanntmachung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer)

Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung)

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis

Stadt Dessau-Roßlau. Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dessau-Roßlau ab dem

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

Steuererhebung. 2 Steuergegenstand

Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom

Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen GEMEINDE GAIENHOFEN. Landkreis Konstanz

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Siegen - Vergnügungssteuersatzung -

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Blumberg

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer. vom

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

STADT WERTHEIM AM MAIN

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

- Neufassung - 1 Steuererhebung

über die Erhebung der Hundesteuer P r ä a m b e l

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012

1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Transkript:

Stadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.09.2010 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am 29.09.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung (1) Die Stadt Lauffen a.n. erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.b. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.b. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach 2 Abs. 1 ausgenommen sind 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere), 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden, 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.b. Musikautomaten), 4. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und elektronische Menschärgere-dich-nicht -Spiele, 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet.-Pcs). 4 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner. (2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach 9 Abs. 2 obliegt. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser

Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3. (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. 6 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld); b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.

7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Orten 15 v.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und - aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 71,00 - aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 35,00. (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2. im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (4) Macht der Steuerschuldner ( 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

8 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. 9 Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.s. von 2 Abs. 1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner ( 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von 6 Abs. a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner ( 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen. 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Absatz a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse

zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer von 14.12.1988 mit Änderungen vom 05.07.1989 und 11.11.2009 der Stadt Lauffen a.n. am 31.12.2010 außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Lauffen a.n., den 29.09.2010 gez.: Klaus-Peter Waldenberger