Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege

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(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

Transkript:

Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesverwaltung genehmigt am 9. Juni 1994 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Dezember 1994 Inkrafttreten für die Schweiz am 2. Januar 1995 (Stand am 20. Juli 2004) Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zu erreichen, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen, in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen, haben folgendes vereinbart: Art. 1 Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat und in einem anderen Vertragsstaat um unentgeltliche Rechtspflege in Zivil-, Handelsoder Verwaltungssachen ersuchen will, kann ihr Gesuch in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt das Gesuch dem anderen Staat. Art. 2 1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln. AS 1994 2851, 1995 967; BBl 1993 III 1261 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 4 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807). 1

0.274.137 Zivilrechtspflege 2. Jeder Vertragsstaat bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einem anderen Vertragsstaat kommenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entgegennimmt und das Weitere veranlasst. Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen. Art. 3 1. Die Übermittlungsstelle ist dem Gesuchsteller behilflich, damit dem Gesuch alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Gesuchsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich. Sie kann die Übermittlung des Gesuches ablehnen, falls es offensichtlich mutwillig erscheint. 2. Die zentrale Empfangsstelle übermittelt das Gesuch der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Gesuches sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde. Art. 4 Alle aufgrund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit. Art. 5 Die Vertragsstaaten dürfen für die aufgrund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben. Art. 6 1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsstaaten sowie der Artikel 13 und 14 a. müssen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein; b. muss jeder Vertragsstaat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind. 2. Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefasst sein. 2

Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Art. 7 Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsstaaten einander über den Stand ihres Rechts auf dem Gebiet der unentgeltlichen Rechtspflege auf dem laufenden. Art. 8 Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat gemäss den Artikeln 9 und 11 Vertragsstaat des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt. Art. 9 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b. indem sie es mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. 2. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Art. 10 1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat, nachdem zwei Mitgliedstaaten des Europarates gemäss Artikel 9 Vertragsstaaten geworden sind, in Kraft. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat, nachdem er es unterzeichnet oder die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, in Kraft. Art. 11 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird einen Monat danach wirksam. Art. 12 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für die dieses Übereinkommen gelten soll. 3

0.274.137 Zivilrechtspflege 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. Die Ausdehnung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam. 3. Jede Erklärung nach Absatz 2 kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam. Art. 13 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschliesst. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig. 2. Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist. 3. Hat ein Vertragsstaat einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Vertragsstaat ihm gegenüber denselben Vorbehalt anwenden. Art. 14 1. Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der das Gesuch und die beigefügten Unterlagen abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen. 2. Die Erklärung nach Absatz 1 wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarates gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgezogen oder geändert werden. Art. 15 1. Jeder Vertragsstaat kann, für sich selbst, dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 4

Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Art. 16 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; b. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung; c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; d. jede Erklärung nach Artikel 8; e. jedes Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 10; f. jede Erklärung nach Artikel 12 Absätze 2 und 3; g. jeden Vorbehalt nach Artikel 13 Absatz 1; h. jeden Rückzug eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2; i. jede Erklärung nach Artikel 14; j. jede Notifikation nach Artikel 15 und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 5

0.274.137 Zivilrechtspflege Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. März 2004 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) In-Kraft-Treten Albanien 17. Mai 2001 18. Juni 2001 Aserbaidschan * 28. März 2000 B 29. April 2000 Belgien * 10. Mai 1978 11. Juni 1978 Bulgarien * 31. Mai 1996 1. Juli 1996 Dänemark * 11. Oktober 1979 U 12. November 1979 Estland * 16. Dezember 1998 17. Januar 1999 Finnland * 26. Juni 1980 B 27. Juli 1980 Frankreich * 21. Dezember 1979 22. Januar 1980 Griechenland * 27. Januar 1977 U 28. Februar 1977 Irland * 15. November 1988 U 16. Dezember 1988 Italien * 6. Juni 1983 7. Juli 1983 Lettland * 30. Mai 2001 1. Juli 2001 Litauen * 16. Oktober 1996 17. November 1996 Luxemburg * 27. Januar 1977 U 28. Februar 1977 Mazedonien * 15. Januar 2003 16. Februar 2003 Niederlande * 12. März 1992 13. April 1992 Norwegen * 24. Juni 1977 25. Juli 1977 Österreich * 15. Februar 1982 16. März 1982 Polen * 18. März 1997 19. April 1997 Portugal * 16. Juni 1986 17. Juli 1986 Schweden * 27. Januar 1977 U 28. Februar 1977 Schweiz * 1. Dezember 1994 2. Januar 1995 Spanien * 29. November 1985 30. Dezember 1985 Tschechische Republik * 8. September 2000 9. Oktober 2000 Türkei * 22. März 1983 23. April 1983 Vereinigtes Königreich * 17. Januar 1978 18. Februar 1978 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Vorbehalte und Erklärungen Aserbaidschan Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt Aserbaidschan das Justizministerium als Übermittlungs- und Empfangsstelle. 6

Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Belgien In Anwendung von Artikel 8 des Übereinkommens hat die belgische Regierung das Justizministerium, 4, Place Poelaert, 1000 Bruxelles, als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. Bulgarien Gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Bulgarien dass es die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (b) ganz ausschliesst. Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens bestimmt Bulgarien das Justizministerium als Übermittlungs- und Empfangsstelle, die mit der Übermittlung und dem Empfang der Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beauftragt ist. Dänemark Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens erklärt die dänische Regierung, dass «The Ministry of Justice, Slotsholmsgade 10, 1216 Copenhagen K, Denmark» als Übermittlungs- und Empfangsstelle in Anwendung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt worden ist. Estland Estland erklärt dass es in französischer Sprache abgefasste Dokumente oder mit einer französischen Übersetzung begleitete Dokumente nicht entgegennimmt, falls diese nicht ins Englische oder Estnische übersetzt worden sind. In Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens bezeichnet Estland das Justizministerium als Übermittlungs und Empfangsstelle. Finnland Aufgrund von Artikel 13, behält sich Finnland zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b das Recht vor, keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und beiliegende Dokumente entgegenzunehmen, welche in französischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind. In Anwendung von Artikel 8 hat Finnland gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens das «Justizministerium» als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. Frankreich Gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nur Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt werden, welche in französischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens wird in Frankreich das «Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, 13 Place Vendôme 74042 Paris Cedex 01» als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. 7

0.274.137 Zivilrechtspflege Griechenland In Anwendung von Artikel 8 hat Griechenland gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens «Ypourgeio Dikaiosynis (Ministère de la Justice), rue Zinonos 2, Athènes Grèce» als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. Irland In Anwendung von Artikel 8 hat Irland gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens «Legal Aid Board, 4th Floor, St. Stephen s Green House, Earlsfort Terrace, Dublin 2, Ireland» als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. Italien Gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ist die zuständige italienische Behörde für die Übermittlung und den Empfang von Anträgen auf Verfahrenshilfe die folgende: «Ministero di Grazia e Giustizia, Direzione Generale Affari civili e delle libere professioni, Ufficio I, Roma.» Lettland Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens bezeichnet Lettland die zentrale Übermittlungs- und Empfangsstelle in Anwendung von Artikel 2 wie folgt: The Ministry of Justice Brīvības blvd 36 Riga, LV-1536 Latvia Fax: (+371) 7285575 Tel.: (+371) 7036801; 7036716. Litauen Litauen erklärt gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des Übereinkommens das Justizministerium und das Aussenministeriumg der Republik Litauen als zentrale Übermittlungsbehörden, und das Justizministerium (Gedimino av. 30/1, Vilnius 2600, Lithuania, Tel. (370.2) 62.46.70; Fax : (370.2) 62.59.40) als zentrale Empfangsbehörde. Luxemburg Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens hat die luxemburgische Regierung das Justizministerium als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt. Mazedonien Gemäss Artikel 8 in bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt Mazedonien das Justizministerium als Übermittlungs- und Empfangsstelle, die mit der Übermittlung und dem Empfang der Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beauftragt ist. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Mazedonien dass es die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (b) ganz ausschliesst. 8

Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Niederlande Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen für das Königreich in Europa an. Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat für das Königreich in Europa als zentrale Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens die «Abteilung für unentgeltliche Rechtspflege im Bezirk von Den Haag (het bureau van consultatie in het arrondissement van s-gravenhage)» bestimmt. Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat für das Königreich in Europa als Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens die «Abteilungen für unentgeltliche Rechtspflege aller Bezirke (de bureaus van consultatie in alle arrondissementen)» bestimmt. Norwegen In Anwendung von Artikel 8 ist gemäss Artikel 2 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und Polizei als Übermittlungs- und Empfangsstelle bestimmt worden. Österreich Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Absatz 1, dass sie die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz ausschliesst. Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Übereinkommens folgendes: 1. Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens sind in der Republik Österreich die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen «Bezirksgerichte». 2. Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens ist in der Republik Österreich das «Bundesministerium für Justiz». Polen In Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens erklärt Polen dass die Übermittlungsbehörden gemäss Art. 2 Absatz 1 für dieses Übereinkommen die Präsidenten der Voievodschaftgerichte, die zentrale Empfangsstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 das Justizministerium ist. Portugal Gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens schliesst die Regierung der portugiesischen Republik die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens ganz aus. Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ist in Portugal die Übermittlungs- und Empfangsbehörde die «Direction Générale des Services Judiciaires, Ministère de la Justice, Praça do Comércio, P-1100 Lisboa». Schweden Ab 1. Oktober 2000 müssen die Gesuche an die zentrale Behörde gerichtet werden. Die zentrale Behörde ist folgende: 9

0.274.137 Zivilrechtspflege Ministry of Justice Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation Central Authority S-103 33 STOCKHOLM Sweden Tel. : +46.8.405.45.00 (Sekretariat) Fax : +46.8.405.46.76 E-mail: birs@justice.ministry.se Schweiz 3 1. Zu Artikel 2 Gemäss Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet. Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder aufgrund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiter. 2. Zu Artikel 6 Gemäss den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, dass Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (s. nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden. Liste der schweizerischen Behörden 4 a) kantonale Behörden Eine Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: 3 Art. 4 Abs. 3 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807). 4 Diese Liste ersetzt diejenige in AS 1995 971 und wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. 10

Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 http://www.ofj.admin.ch/rhf/d/service/recht/kantonale-zentralbehoerden.pdf b) Bundesbehörden Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz, 3003 Bern Spanien Gemäss Artikel 8 und im Sinne von Artikel 2 bestimmt Spanien als Übermittlungsund Empfangsbehörde, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege übermittelt und entgegennimmt, um sie an die zuständige ausländische Behörde weiterzuleiten oder das Weitere zu veranlassen, das: «Ministerio de Justicia, Secretaría General Técnica, San Bernardo, 45, 28071 Madrid, Espana». Zentrale Empfangsstelle (Art. 2.2) «Secreteria General Técnica, Ministerio de Justicia e Interior, Madrid, España». Tschechische Republik In Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die Übermittlungs- und Empfangsstelle in bezug auf Artikel 2, Absätze 1 und 2 des Übereinkommens das Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16, ist. Türkei Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens ist das «Ministère de la Justice, Département des Affaires judiciaires, Adalet Bakanligi, Hukuk Isleri Genel Müdürlügü, Bakanliklar, Ankara» die Übermittlungs- und Empfangsstelle für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Artikel 2 Absätze 1 und 2). Vereinigtes Königreich Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens sind im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland folgende Übermittlungs- und Empfangsstellen bestimmt worden: für England und Gallien: The Area Director No. 14 Legal Aid Area 29 37 Red Lion Street London WC1R 4PP für Schottland: The Secretary The Scottish Legal Aid Board 44 Drumsheugh Gardens Edinburgh EH3 7YR 11

0.274.137 Zivilrechtspflege für Nordirland: The Liaison Officer The Legal Aid Department The Law Society of Northern Ireland Bedford House, Bedford Street Belfast BT2 7FL Am 18. Mai 1995 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gemäss Artikel 12 des Übereinkommens, dass dieses für die Insel Man gilt, ein Hoheitsgebiet dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs wahrnimmt. Das Übereinkommen gilt für die Insel Man mit Wirkung ab 19. Juni 1995. 12