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Transkript:

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) ElmV Ausfertigungsdatum: 08.11.1991 Vollzitat: "Extraktionslösungsmittelverordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3518) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.9.2017 I 3518 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 16.11.1991 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 344/88 (CELEX Nr: 388L0344) +++) Überschrift: IdF d. Art. 20 Nr. 1 V v. 29.1.1998 I 230 mwv 6.2.1998 Eingangsformel Auf Grund des 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2a und Abs. 3, des 16 Abs. 1 Satz 2 und des 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen 12 Abs. 2 und 3 und 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft: 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich (1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden. (3) (weggefallen) 2 Zugelassene Stoffe (1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. (2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen: 1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, b) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe - Seite 1 von 5 -

zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. 3 Höchstmengen Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. 4 Reinheitsanforderungen Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol. 5 Kennzeichnung (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol", 2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist, 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen 3 oder 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. 6a (weggefallen) - - Seite 2 von 5 -

7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 2102; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Propan Butan Ethylacetat Kohlendioxid Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden Distickstoffmonoxid Anlage 2 (zu 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel (Fundstelle: BGBl. I 1993, 2304; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr. Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 2 3 4 1. Hexan 1) 2. Methylacetat 3. Ethylmethylketon 2) Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter Herstellung von Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl Herstellung von entfetteten Getreidekeimen Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Herstellung von Zucker aus Melasse Fraktionierung von Fetten und Ölen Extraktion von Koffein, Reizstoffen und 4. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und in Fett oder Öl oder in der Kakaobutter 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee in Zucker 5. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg 6. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg 7. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3 5 mg/kg in Fett und Öl 20 mg/kg in Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine - Seite 3 von 5 -

Nr. Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 2 3 4 Herstellung von Kollagen 4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 C und 70 C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2) Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. 3) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). 4) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Anlage 3 (zu 2 Abs. 2 Nr. 3 und 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern (Fundstelle: BGBl. I 1991, 2103; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. Stoff Diethylether Hexan 1) Methylacetat Butan-1-ol Butan-2-ol Ethylmethylketon 1) Dichlormethan 1,1,1,2-Tetrafluorethan Methanol n-propanol Propan-2-ol Cyclohexan Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens 2 mg/kg 0,02 mg/kg 0,02 mg/kg 1,5 mg/kg 1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. Anlage 4 (zu 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel Arsen Blei Stoff höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel - Seite 4 von 5 -

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen. - Seite 5 von 5 -