Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.



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Transkript:

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Regelungen... 3 29 Geltungsbereich... 3 30 Studiendauer und Studienumfang... 3 31 Verwandte Studiengänge... 3 32 Gewährung von Freiversuchen... 4 II. Bachelorprüfung... 4 33 Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung... 4 34 Gegenstand und Zweck der Prüfung... 4 35 Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit... 4 36 Zweck, Gegenstand und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit... 4 37 Studienrichtung European Master of Business Sciences (E.M.B.S.)... 5 III. Schlussbestimmungen... 5 38 In-Kraft-Treten... 5 Anhang 1: Modulgruppen der Bachelorprüfung im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik.. 6 Anhang 2: Themengebiete für die Bachelorarbeit im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik 7

3 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Fachprüfungsordnung I. Allgemeine Regelungen 29 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Fachprüfungsordnung enthält spezifische Regelungen für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik. (2) Die Fachprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich- Universität Bamberg ( 1 bis 28). 30 Studiendauer und Studienumfang (1) 1 Die Regelstudiendauer einschließlich der Durchführung aller Teilprüfungen beträgt sieben Fachsemester. 2 Der Studienumfang der abzulegenden Teilprüfungen beträgt mindestens 210 ECTS- Punkte. (2) Die Höchststudiendauer beträgt neun Fachsemester. (3) In der Studienrichtung des European Master of Business Sciences kann die Höchststudiendauer auf Antrag um ein Semester auf zehn Fachsemester verlängert werden. 31 Verwandte Studiengänge 1 Verwandte Studiengänge sind grundsätzlich alle wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge, der Studiengang Angewandte Informatik, der Studiengang Informatik und der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. 2 Im Einzelfall entscheidet der Prüfungsausschuss, ob ein Studiengang als verwandt gilt.

4 32 Gewährung von Freiversuchen (1) Im Rahmen der Bachelorprüfung sind im ersten und zweiten Semester jeweils Freiversuche für zwei Teilprüfungen gemäß Anhang 1 möglich. (2) Fällt ein Auslandsstudium in diesen Zeitraum, so erhöht sich die Fachsemestergrenze für die Gewährung von Freiversuchen um die Zahl der aus diesem Auslandsstudium anerkannten Fachsemester. II. Bachelorprüfung 33 Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung Über die Bestimmungen von 14 hinaus gelten für die Zulassung zur Bachelorprüfung keine speziellen Voraussetzungen. 34 Gegenstand und Zweck der Prüfung (1) 1 Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Wirtschaftsinformatik. 2 Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse des Studienfaches selbstständig anzuwenden. (2) Die Bachelorprüfung umfasst Teilprüfungen zu Modulen der in Anhang 1 aufgeführten Modulgruppen unter Berücksichtigung der angegebenen Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit. (3) Den Modulgruppen sind die in Anhang 1 angegebenen ECTS-Punkte zugeordnet. (4) 1 Bis zum Ende des zweiten Semesters sind in Modulen der Pflichtteile der Modulgruppen A1 bis A4 gemäß Anhang 1 mindestens 12 ECTS-Punkte als Grundlagen- und Orientierungsprüfung gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG zu erbringen. 2 Wird diese Punktzahl nicht erreicht, erlischt die Zulassung zur Bachelorprüfung. 35 Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit sind mindestens 120 Kreditpunkte in der Bachelorprüfung. 36 Zweck, Gegenstand und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit (1) 1 Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfling in der Lage ist, das gestellte Thema selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Das Thema der Bachelorarbeit ist aus einer Fächergruppe gemäß Anhang 2 zu entnehmen. 3 Auf Antrag des Prüflings kann vom Prüfungsausschuss auch ein Thema aus einem anderen Fach zugelassen werden. 4 In diesem Fall ist vom Prüfungskandidaten glaubhaft nachzuweisen, dass das gestellte Thema inhaltlich der Wirtschaftsinformatik entnommen ist.

5 (2) 1 Die Bachelorarbeit wird mit 12 ECTS-Punkten gewichtet. 2 Für die Bearbeitung der Bachelorarbeit ist ein Zeitraum von 4 Monaten vorgesehen. 37 Studienrichtung European Master of Business Sciences (E.M.B.S.) (1) 1 Wird im Verlauf des Bachelorstudiums die Studienrichtung des European Master of Business Sciences (E.M.B.S.) gewählt, so sind die Module aus dem Profilbildungsstudium (Alternative 3: Internationalisierung) sowie weitere Module aus dem Basisstudium oder die Bachelorarbeit im Gesamtumfang von ca. 40 ECTS-Punkten im Ausland abzulegen. 2 Zusätzlich ist das von der jeweiligen ausländischen Partnerhochschule des E.M.B.S.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach European Affairs im Umfang von ca. 20 ECTS-Punkten im Ausland abzulegen. 3 Der Gesamtumfang der im Ausland zu erbringenden Prüfungsleistungen beträgt ca. 60 ECTS-Punkte. (2) 1 Die Teilnahme an der Studienrichtung E.M.B.S. ist im dritten oder vierten Studienjahr möglich. 2 Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer speziellen Eignungsfeststellung. 3 Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme und auf einen Studienplatz an einer der am E.M.B.S.-Verbund beteiligten Hochschulen besteht nicht. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorprüfung in der Studienrichtung E.M.B.S. wird im Zeugnis, in der Urkunde und in der ergänzenden Beschreibung gemäß 21 Abs. 1 bis 3 ausgewiesen. III. Schlussbestimmungen 38 In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) 1 Die Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich- Universität Bamberg vom 30. September 2005 (Fundstelle: http://www.unibamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2005/ 2005-52.pdf) zuletzt geändert durch Satzung vom 9. März 2007 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 2 Hiervon unberührt sind Übergangsregelungen, die im Rahmen von Satzungen zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2005 getroffen wurden.

6 Anhang 1: Modulgruppen der Bachelorprüfung im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Jede Modulgruppe umfasst ein oder mehrere Module. Innerhalb einer Modulgruppe wird ggf. zwischen Pflicht- und Wahlpflichtbereich differenziert. Jedem Modul sind eine oder mehrere Teilprüfungen zugeordnet, deren Bestehen Voraussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten ist. In den einzelnen Modulgruppen sind mindestens die angegebenen ECTS-Punkte zu erreichen. Die im Studiengang insgesamt zu erreichende Kreditpunktesumme beträgt einschließlich der Bachelorarbeit mindestens 210 ECTS-Punkte 1. Das konkrete Angebot an Modulen und zugehörigen Teilprüfungen in den einzelnen Modulgruppen wird vom zuständigen Prüfungsausschuss in der durch Aushang bekannt gegebenen Form mitgeteilt. A) Basisstudium Es sind die Modulgruppen A1 bis A7 zu wählen. A1 A2 A3 A4 A5 Modulgruppe Fachstudium Wirtschaftsinformatik Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Fachstudium Informatik Pflichtbereich Wahlpflichtbereich I Wahlpflichtbereich II Fachstudium Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre / Recht Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Fachstudium Quantitative Methoden ECTS Pflichtbereich 27 Kontextstudium Wahlpflichtbereich (Benotete Prüfungsleistungen. Bewertungen gehen nicht in 18 die Note der Bachelorprüfung ein) A6 Seminar 3 A7 Bachelorarbeit (Themengebiete gemäß Anhang 2) 12 S u m m e 180 B) Profilbildungsstudium Es ist genau eine der alternativen Modulgruppen B1 bis B4 zu wählen. Modulgruppe B1 Module aus dem Masterprogramm Wirtschaftsinformatik Projektarbeit 24 18 24 12 6 19 17 ECTS B2 Module aus dem Masterprogramm Wirtschaftsinformatik 30 B3 Gelenktes Auslandsstudium 30 B4 Profilbildungsstudium Bildungsmanagement 30 S u m m e 30 18 12 1 In der Studienrichtung des E.M.B.S. kommen 20 ECTS-Punkte im Fach European Affairs hinzu.

7 Anhang 2: Themengebiete für die Bachelorarbeit im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Das Thema der Bachelorarbeit im Umfang von 12 ECTS-Punkten kann einem der folgenden Fächer entnommen werden: a) Fächer der Fächergruppe Wirtschaftsinformatik: Industrielle Anwendungssysteme, Informationssysteme in Dienstleistungsbereichen, Systementwicklung und Datenbankanwendung. b) Fächer der Fächergruppen: Angewandte Informatik, Informatik oder Betriebswirtschaftslehre. c) Andere Fächer aus dem Bereich des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik: Bei (b) und (c) erfolgt die Genehmigung des Themas auf Antrag des Prüflings durch den Prüfungsausschuss. Im Antrag ist glaubhaft nachzuweisen, dass das gestellte Thema inhaltlich einen Bezug zur Wirtschaftsinformatik aufweist.

8 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gemäß Art. 20 Abs. 4 BayHSchG vom 11. März 2008 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2008. Bamberg, 31. März 2008 Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 31. März 2008 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. März 2008.