Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2001



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Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2001 HS 3000.1 N Seite 1 von 11 Stand: 01.2008 Inhalt I. 1 Umfang des Versicherungsschutzes 9 2 10 3 4 5 6 7 8 Welche Sachen sind versichert, welche Welche Kosten sind versichert, welche Was verstehen wir unter einem Gebäude, was unter Wohnfläche? Welche Gefahren und Schäden sind versichert, welche Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion und Implosion zu verstehen, was Was ist unter Einbruchdiebstahl und Raub zu verstehen, was Wie ist Vandalismus definiert? Was ist unter Leitungswasser zu verstehen, was 11 12 13 14 15 Wann ist Versicherungsschutz gegen Sturm bzw. Hagel gegeben, wann Wo besteht Versicherungsschutz und was bedeutet Versicherungsort? Was gilt im Falle eines Wohnungswechsels? In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz für Sachen außerhalb der Wohnung (Außenversicherung)? Was gilt für die Versicherungssumme? Was bedeutet Versicherungswert? Wie wird die Versicherungssumme angepasst? Wie wird der Beitragssatz angepasst? II. Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 16 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Was geschieht, wenn der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 17 Was geschieht, wenn Folgebeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden? 18 Welche Regelung gilt beim Lastschriftverfahren? 19 20 21 22 23 Welche Regelung gilt für die Ratenzahlung? Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Was gilt für Dauer und Ende des Vertrags? Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden? Welche Regelungen gelten für die Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers? III. Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 26 Welche Obliegenheiten haben Sie vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) zu beachten? 24 Welche Anzeigepflichten haben Sie bei Vertragsabschluß? 27 Welche Obliegenheiten sind im Versicherungsfall zu 25 Wie ist die Regelung bei Gefahrerhöhung nach beachten? Antragstellung? IV. Die Entschädigung 28 Wie erfolgt die Berechnung der Entschädigung? Wie wird eine Unterversicherung angerechnet? 29 Unter welchen Voraussetzungen verzichten wir auf die Geltendmachung einer Unterversicherung? 30 Welche Entschädigungsgrenzen bestehen für Wertsachen? 31 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen? V. Sonstige Vertragsbestimmungen 35 Was gilt bei Überversicherung? 36 Was gilt bei Mehrfachversicherung? 37 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll (Sachverständigenverfahren)? 38 Was gilt, wenn mehrere Personen Versicherungsnehmer sind? 39 Was gilt, wenn die Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen wurde? 32 33 34 Was gilt für Zahlung und Verzinsung der Entschädigung? Was gilt für wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen? Aus welchen besonderen Gründen kann die Entschädigungspflicht wegfallen? 40 Inwieweit müssen Sie sich die Kenntnis und das Verhalten des Repräsentanten zurechnen lassen? 41 Was gilt für die Verjährung? 42 entfällt 43 Welcher Gerichtsstand gilt? 44 Was gilt für Anzeigen, Erklärungen und Anschriftenänderungen? 45 Welches Recht gilt? Sofern besonders vereinbart: Fahrraddiebstahl YD336 01.2008

I. Umfang des Versicherungsschutzes 1 Welche Sachen sind versichert, welche 2 Welche Kosten sind versichert, welche 3 Was verstehen wir unter Gebäude, was unter Wohnfläche? 4 Welche Gefahren und Schäden sind versichert, welche 1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zum privaten Gebrauch dienen - unter anderem Wertsachen (auch Bargeld). Für Wertsachen (siehe 30) ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe 4) auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt und ferner, wenn sich diese Sachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe 30 Nr. 3) befinden, für a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf 1.000 EUR; b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf 2.500 EUR; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf 20.000 EUR. 2. Versichert sind auch a) Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge; b) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, nicht motorisierte Flugdrachen und Gleitschirme; c) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, nicht aber Handelsware, die dem Beruf oder dem Gewerbe des 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe 4) notwendigen a) Aufräumkosten Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe 1) sowie das Wegräumen und den Abtransport von Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten; b) Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; c) Hotelkosten Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Längstens für die Dauer von 100 Tagen, gerechnet ab Schadeneintritt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 75 EUR begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; d) Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen; e) Schlossänderungskosten Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind; 1. Bestimmung des Begriffs Gebäude a) Ein Gebäude im Sinne dieser Bedingungen ist ein unbewegliches, allseitig umschlossenes, mit der Erde fest und dauerhaft verbundenes, verschließbares Bauwerk, das geeignet ist, Menschen, Tieren und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse zu bieten. 2. Bestimmung des Begriffs Wohnfläche a) Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung 1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe 1), die durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion/Verpuffung, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, HS 3000.1 N Seite 2 von 11 Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß 10 Nr. 2 c) (Versicherungsort) bleibt unberührt. d) Kleintiere (z.b. Hunde, Katzen, Vögel). 3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind. 4. Versichert sind ferner in das Gebäude eingefügte Sachen sowie Antennenanlagen und Markisen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach dem Mietvertrag das Risiko trägt (Gefahrtragung). 5. Nicht versichert sind a) Schäden an Gebäuden, soweit nicht in Nr. 4 genannt; b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger einschließlich nicht eingebauter Teile; c) Wasserfahrzeuge, die nicht unter Nr. 2 b) genannt sind einschließlich nicht eingebauter Teile; d) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe 10), es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind. f) Bewachungskosten Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden; g) Kosten für provisorische Maßnahmen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen; h) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (siehe 6) entstanden sind; i) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (siehe 10 Nr. 1), die durch Leitungswasser (siehe 8 Nr. 1) beschädigt worden sind. 2. Die nach Nr. 1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe 4) bis zu 10 % auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. 3. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). 4. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. (siehe 10) einschließlich Hobbyräume und Wintergärten; ausgenommen sind dabei jedoch Treppen, Kellerund Speicherräume (soweit nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut), Balkone, Loggien und Terrassen; b) die zutreffende Übernahme der Angaben aus dem Mietvertrag oder den Bauunterlagen (nach DIN) ist Nr. 2 a) gleichgestellt. seiner Teile oder seiner Ladung (siehe 5); b) Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe 6); c) Vandalismus (siehe 7); YD337 01.2008

HS 3000.1 N Seite 3 von 11 4 Fortsetzung d) Leitungswasser (siehe 8); e) Sturm, Hagel (siehe 9) zerstört oder beschädigt werden oder infolge dessen abhanden kommen (Versicherungsfall). 2. Entschädigung wird auch geleistet für Waschmaschinen und Wäschetrockner, die aus Gemeinschaftswaschräumen durch einfachen Diebstahl abhanden kommen. 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie*) entstehen. *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 5 Was ist unter Brand, 1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen 5. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers Blitzschlag, Überspannung, Explosion und Implosion zu verstehen, was Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2. Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen (siehe 1) aufgetroffen ist. 3. Überspannung ist atmosphärische Elektrizität durch Induktion, Influenz oder Blitzstromwanderwellen. 4. Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Un- terdruckes. 6. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion und Implosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion oder Implosion entstanden sind; b) Kurzschlussschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht auf versicherte Sachen (siehe 1) aufgetroffen ist. 6 Was ist unter Einbruchdiebstahl und a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder 1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Raub zu verstehen, mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; was falsch ist ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; c) aus der verschlossenen Wohnung ( 10) Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten; e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung ( 10) - durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung ( 10) - durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. 2. Beraubung liegt vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (Trickdiebstahl); b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe 10, 11, 12) verübt werden soll; c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe 1) weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. d) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung (siehe 10 Nr. 1) anwesend sind. 3. Der Versicherungsschutz gegen Beraubung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden gemäß Nr. 2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. 7 Wie ist Vandalismus definiert? 1. Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 6 Nr. 1 a) oder f) bezeichneten Arten in die Wohnung ( 10) eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 2. Der Versicherungsschutz gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder versuchter Beraubung. YD338 01.2008 8 Was ist unter Leitungswasser zu verstehen, was 1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen; c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; e) Aquarien oder Wasserbetten; f) innenliegenden Regefallrohren. 2. Für Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z.b. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) gilt Nr. 1 entsprechend. 3. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frostund sonstige Bruchschäden an deren Zu- oder Ableitungsrohren, die der Versicherungsnehmer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach dem Mietvertrag das Risiko trägt (Gefahrtragung). 4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; d) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; e) Schwamm. 5. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 6. Der Ausschluss gemäß Nr. 4 b) gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs.

9 Wann ist Versicherungsschutz gegen Sturm bzw. Hagel gegeben, wann 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/stunde). Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe 1); b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft (siehe HS 3000.1 N Seite 4 von 11 1); c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe 1) befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden. 3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend. 4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden a) durch Sturmflut, b) durch Lawinen oder Schneedruck, c) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 10 Wo besteht Versicherungsschutz 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen nutzt werden, bis zu einer Versicherungssumme von und was bedeutet Versicherungsort? innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. 2.a) Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie Räume und Nebengebäude - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. b) Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken ge- 2.500 EUR. Wertsachen und Bargeld gemäß 30 gelten nicht versichert. c) Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. 3. Für Antennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. 4. Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. 5. Bei Schäden durch Beraubung müssen alle Voraussetzungen dieser Tat (siehe 6 Nr. 2) innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. 11 Was gilt im Falle eines Wohnungswechsels? 1. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz endet spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt; für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 2. Der Bezug einer neuen Wohnung ist dem Versicherer spätestens bei Beginn des Einzuges unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen. 3. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe 25 Nr. 1). 4. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif. 5. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Versicherer kann in diesem Fall den Beitrag nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Nr. 2 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet. 6. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 7. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe 10 Nr. 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. 12 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz für Sachen außerhalb der Wohnung (Außenversicherung)? 1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. 3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in 6 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 5. Bei Beraubung besteht Außenversicherungsschutz YD339 01.2008

HS 3000.1 N Seite 5 von 11 12 Fortsetzung a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt; b) in den Fällen des 6 Nr. 2 b) nur dann, wenn die Gewalttat an Ort und Stelle verübt wird. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten die in 30 genannten Entschädigungsgrenzen. 6. Die Entschädigung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt. 13 Was gilt für die Versicherungssumme? Was bedeutet Versicherungswert? 1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Falls Sachen für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). 3. Für Antiquitäten (siehe 30 Nr. 1 e) und Kunstgegenstände (siehe 30 Nr. 1 d) ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. 4. Ist die Entschädigung gemäß 30 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. 14 Wie wird die Versicherungssumme angepasst? 15 Wie wird der Beitragssatz angepasst? 1. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für "Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter" aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die neue Versicherungssumme wird auf volle 1.000 EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekanntge- 1. Der Versicherer kann den Beitrag pro Tausend Euro Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung gel- geben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. 2. Die vereinbarte oder nach 1. angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. 3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. 4. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung ( 35 VVG) bleibt unberührt. tenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. 2. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. II. Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 16 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Was geschieht, wenn der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist abweichend von der gesetzlichen Regelung ( 33 Abs.1 VVG) unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 17 Was geschieht, wenn Folgebeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden? 1. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Nr. 2 noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde. 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Nr. 2 noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. YD340 01.2008 18 Welche Regelung gilt bei Lastschriftverfahren? Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

HS 3000.1 N Seite 6 von 11 19 Welche Regelung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährlich Beitragszahlung gilt für die Ratenzahlungcherungsnehmer die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi- verlangen. mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. 20 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 21 Was gilt für Dauer und Ende des Vertrages? 22 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden? 23 Welche Regelungen gelten für die Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers? Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Versicherung beginnt am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn und endet am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsablauf ausgewiesen wird. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag bereits zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. gung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. III. Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 24 Welche Anzeigepflichten haben Sie bei Vertragsabschluß? 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, um den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Nr. 2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände YD341 01.2008

HS 3000.1 N Seite 7 von 11 24 Fortsetzung Kenntnis erlangt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Nr. 2 und 3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Nr. 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 4. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 25 Wie ist die Regelung bei Gefahrerhöhung nach Antragstellung? 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel (siehe 11). 2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder einem Dritten gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 3. Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt ihn, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung nur einfach fahrlässig nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 4. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an; dies gilt nicht, soweit der Versicherer für einen Schaden wegen der Gefahrerhöhung keine Entschädigung zu leisten hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat kein Beitrags- oder Ausschlussrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 5. Tritt nach Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er a) seine Pflichten aus Nr. 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen., b) die ihm obliegende Anzeige nach Nr. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gemacht hat und der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat oder wenn der Versicherer statt der Kündigung von seinem Erhöhungs- oder Ausschlussrecht nach Nr. 4 Gebrauch macht. 6. Die Regelungen in Nr. 1 bis Nr. 5 finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder c) die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. YD342 01.2008 26 Welche Obliegenheiten haben Sie vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) zu beachten? 1. Der Versicherungsnehmer hat, a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, b) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift nach Nr. 1 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvorschrift ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Verletzung der Sicherheitsvorschrift ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Sicherheitsvorschrift weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch 25 Anwendung.

27 Welche Obliegenheiten sind im Versicherungsfall zu beachten? IV. Entschädigung 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe 4) a) den Versicherer unverzüglich zu informieren und soweit möglich dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten, b) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ihr ein Verzeichnis der entwendeten Sachen einzureichen, c) abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Unterlagen unverzüglich sperren zu lassen sowie für abhandengekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten, d) die Schadenstelle möglichst so lang unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, e) dem Versicherer soweit möglich jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit HS 3000.1 N Seite 8 von 11 nach Nr. 1 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein. 3. Ferner ist der Versicherungsnehmer - soweit möglich und zumutbar - verpflichtet, dem Versicherer Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. 28 Wie erfolgt die Berechnung 1. Ersetzt werden 2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. der Ent- schädigung? Wie wird eine Unterversicherung angerechnet? a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 4); b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 4). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 3. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Versicherte Kosten (siehe 2) werden bis 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. 4. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe 13) der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schaden mal Versicherungssumme geteilt durch Versicherungswert. 5. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe 2) gilt Nr. 4 entsprechend. 29 Unter welchen Voraussetzungen verzichten wir auf die Geltendmachung einer Unterversicherung? 30 Welche Entschädigungsgrenzen bestehen für Wertsachen? 1. Der Versicherer nimmt abweichend von 28 Nr. 4 und Nr. 5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, sofern die Versicherungssumme mindestens 600 EUR je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung oder des Einfamilienhauses beträgt. 2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht. 3. Nr.1 gilt nur, solange die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist (600 EUR je qm-wohnfläche). Bei Vergrößerung der Wohnfläche ohne gleichzeitige Anpassung der Versicherungssumme, erlischt der Unterversicherungsverzicht einen Monat nach der Anzeige gemäß 11 Nr. 2. Der Versicherer wird auf das Erlöschen schriftlich hinweisen. 1. Wertsachen sind a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.b. Chipkarte); b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.b. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber; Wird die in 11 Nr. 2 geforderte Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so erlischt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 1 einen Monat nachdem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Bei Reduzierung der Versicherungssumme bei unveränderter Wohnfläche erlischt der Unterversicherungsverzicht, sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht mehr vorliegen, einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheines über die reduzierte Versicherungssumme; der Versicherer wird auf das Erlöschen schriftlich hinweisen. Sofern die Versicherungssumme aufgrund einer Anpassung gemäß 14 unter 600 EUR je Quadratmeter Wohnfläche sinkt, bleibt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 1 unverändert bestehen. e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe 4) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Ferner ist die Entschädigung für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheits- YD343 01.2008

HS 3000.1 N Seite 9 von 11 30 Fortsetzung merkmalen befinden, je Versicherungsfall begrenzt auf a) für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, auf 1.000 EUR; b) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 b) auf 2.500 EUR; c) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 c) auf 20.000 EUR. 31 Welcher Selbstbehalt wird im Versi- errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Der durch diese Bedingungen als entschädigungspflichtig cherungsfall von Versicherungsschein angegebenen Selbstbehalt gekürzt. der Entschädigung abgezogen? 32 Was gilt für Zahlung 1. Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen und Verzin- sung der Entschädigung? Grunde und der Höhe nach fest, so wird die Entschädigung fällig. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. c) Der Zinssatz beträgt 5 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit ist. 3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist gehemmt, solange in Folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 33 Was gilt für 1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versi- wiederherbeigeschafftcherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. versicherte 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Sachen? Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen. 3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung 34 Aus welchen besonderen Gründen arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund 1. Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer kann die Entschädigungspflicht weg- ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so fallen? die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sachen im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht. 5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 7. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 8. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung gemäß 28 Nr. 1 b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben. 9. Gelangt der Versicherer in den Besitz einer abhandengekommenen Sache, gelten Nr. 1 bis 8 entsprechend. hat. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist. 3. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. V. Sonstige Vertragsbestimmungen YD344 01.2008 35 Was gilt bei Überversicherung? 1. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert ( 13), können der Versicherungsnehmer und der Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird. 2. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag ab Beginn nichtig.

36 Was gilt bei Mehrfachversicherung? 1. Mehrfachversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr in mehreren Verträgen versichert ist und die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer/Versicherte kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. 2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Anpassung des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Anpassung ist der Beitrag entsprechend zu mindern. HS 3000.1 N Seite 10 von 11 3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat, sofern er nicht bei der Vertragsschließung die Nichtigkeit kannte, Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 37 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll (Sachverständigenverfahren)? 1. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen ernennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Ge- schäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen des Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände sowie deren Wiederbeschaffungspreise gemäß 28 Nr. 1 a) und b) bei Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß 28 Nr. 1 b); c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen versicherten Sachen; d) die nach 2 versicherten Kosten. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 38 Was gilt wenn mehrere Personen Versicherungsnehmer sind? Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 39 Was gilt, wenn die 1. Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im Versicherung für eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so fremde Rechnung kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt abgeschlossen wurde? auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten wer- 40 Inwieweit müssen Sie sich die Kenntnis und das Verhalten des Repräsentanten zurechnen lassen? Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten in Rahmen von 24, 25, 26 und 27 zurechnen lassen. den dem Verhalten und der Kenntnis des Versicherungsnehmers gleichgestellt. 4. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 5. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. YD345 01.2008

41 Was gilt für die Verjährung? 42 Was gilt für die Klagefrist? 43 Welcher Gerichtsstand gilt? 44 Was gilt für Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen? 45 Welches Recht gilt? 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem entfällt 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. HS 3000.1 N Seite 11 von 11 Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers, in Ermangelung eines solchen, für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Nr. 2 entsprechende Anwendung. Sofern besonders vereinbart: Fahrraddiebstahl 1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand. 2. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die besonders vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg- lich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß 26 Nr. 2 und 27 Nr. 2 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 6. Eine Anpassung der Versicherungssumme und des Beitragssatzes erfolgt entsprechend 14 und 15 VHB. Abweichend von 14 Nr. 1 VHB wird die neu ermittelte Versicherungssumme auf volle Hundert EUR aufgerundet. 7. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. YD346 01.2008