Bibliotheksordnung der FHWT am Standort Oldenburg

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Transkript:

Bibliotheksordnung der FHWT am Standort Oldenburg I. Präambel Die Bibliothek der Priv. Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/ Oldenburg (FHWT) dient als private Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung der Studierenden, der Lehrbeauftragten und der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHWT. Im Vordergrund stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium. Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie insbesondere ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereit stellt und einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der FHWT und nach deren personellen, sächlichen und technischen Ausstattung. II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich gestaltet. 2 Zulassung zur Benutzung und Benutzungsbedingungen (1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Zugelassen wird grundsätzlich jeder Angehörige und jedes Mitglied der FHWT. In anderen Fällen entscheidet das Präsidium über die Zulassung. Die Zulassung kann befristet ausgesprochen werden. (2) Die Benutzung ist erst nach Anmeldung zulässig. Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei ist der Studentenausweis oder auf Nachfrage der Lehrauftrag, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Externe Nutzer müssen die Zulassungsbestätigung durch das Präsidium nachweisen. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen. Fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHWT brauchen sich nicht anzumelden. (3) Jeder Wohnungswechsel ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der FHWT für daraus entstehende Kosten und Nachteile. (4) Zum Ende des Angehörigen- oder Mitgliedsstatus sowie zum Ende der Nutzungszulassung sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke unverzüglich zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu erfüllen, Beiträge und Gebühren zu begleichen. (5) Die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung durch die Bibliothek wird nur erteilt, wenn die Pflichten nach Absatz 4 erfüllt sind. 3 Speicherung von personenbezogenen Daten (1) Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In der Regel werden folgende Daten erfasst: November 2012 1/7

Persönliche Daten: Namen und Anschrift, Geburtsdatum, ggf. Matrikelnummer, Aufnahmedatum, Email, Telefonnummer, Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Anzahl der gegenwärtigen Mahnungen, Ausschluss von der Benutzung). Die Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Benutzerin oder der Benutzer das betreffende Werk zurückgegeben sowie ggf. die anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht hat. Sperrvermerke werden gelöscht, sobald die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht. (2) Die Benutzerdaten werden spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht. 4 Verhalten in der Bibliothek (1) Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. (2) Taschen, Jacken und Mäntel usw. dürfen nicht mit in den Bibliotheksraum mitgenommen werden. (3) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. (4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen der Bibliothek nicht erlaubt. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. 5 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht (1) Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen, Markieren sowie Durchpausen sind nicht gestattet. Das Bibliothekspersonal macht bei der Rückgabe der Medien Stichproben. (2) Benutzerinnen und Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer ein Werk verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die FHWT bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von der Benutzerin oder dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf deren oder dessen Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. November 2012 2/7

6 Kontrollen, Hausrecht (1) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen. Die Bibliothek ist ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren. (2) Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen der Studierendenausweis oder die in 2 genannten Benutzungsberechtigungen vorzulegen. (3) Das Hausrecht liegt bei der FHWT. 7 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Präsidium festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Die Bibliothek kann zeitweise geschlossen werden. 8 Haftung der Bibliothek (1) Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhanden kommen, haftet die Bibliothek bzw. ihr Träger nur, wenn der Bibliothek oder der FHWT ein Verschulden nachgewiesen wird; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet. (2) Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen. 9 Gebühren und Auslagen, Entgelte Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach den in der Anlage zur Bibliotheksordnung festgelegten Sätzen. III. Benutzung innerhalb der Bibliothek 10 Allgemeines (1) Mit der Nutzung der bibliothekarischen Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtet sich die Benutzerin oder der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen dieser Bibliotheksordnung. (2) Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzerberechtigung vorgelegt wird. 11 Benutzung im Lesebereich (1) Alle im Lesebereich der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Werke können dort an Ort und Stelle benutzt werden. (2) Plätze im Lesebereich dürfen nicht vorbelegt werden. Wer den Lesebereich verlässt, muss seine persönlichen Unterlagen abräumen, es sei denn, der Benutzerin oder dem November 2012 3/7

Benutzer ist ein Arbeitsplatz im Lesebereich zugewiesen worden. Belegte, aber unbesetzte Plätze können von den Bibliotheksbediensteten abgeräumt werden. (3) Der Präsenzbestand des Lesebereichs darf in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt oder ausgelegt ist. Sind aus Sicherheitsgründen Werke bei der Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben. IV. Ausleihe 12 Allgemeine Ausleihbestimmungen (1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke und Medien können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich: a) der als solcher gekennzeichnete Präsenzbestand des Lesebereichs und der übrigen Diensträume, b) Werke und Medien von besonderem Wert, aufgrund ihres materiellen oder ideellen Wertes (z.b. besonders alte Werke) c) Sammelbände und Loseblattausgaben, d) maschinenschriftliche Dissertationen, Diplom, Bachelor- und Masterarbeiten. (2) Die FHWT kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren oder, falls ausgeliehen, zurückfordern. Die Entscheidung fällt das Präsidium. (3) Für Präsenzbestände kann die Bibliotheksleitung besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z. B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen. (4) Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesebereich beschränkt werden. (5) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der individuellen Bestellungen und der gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken (siehe Anlage zur Bibliotheksordnung). (6) Die gewünschten Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer in der Regel persönlich an der Leihstelle in Empfang zu nehmen. (7) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an die Benutzerin oder den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die Entleiherin oder der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Werk, auch wenn ihr oder ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen ist. (8) Bestellte und vorgemerkte Werke werden im Allgemeinen nicht länger als fünf Werktage bereitgehalten. (9) Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benutzernachweis erbringt. (10) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (11) Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen hat, wird in der Regel nicht erteilt. November 2012 4/7

13 Ausleihvorgang bei der Verbuchung (1) Für jedes gewünschte Werk ist ein Leihschein in deutlich lesbarer Schrift vollständig auszufüllen und abzugeben. (2) Jeder Leihschein muss die eigenhändige Unterschrift der Bestellerin oder des Bestellers oder einer oder eines Bevollmächtigten tragen. (3) Bei Reservierungen ist die Standortnummer (Signatur) des gewünschten Werkes anzugeben. 14 Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Die FHWT kann entsprechend den Erfordernissen der Benutzung eine andere Frist festsetzen. Die Entscheidung erfolgt durch das Präsidium. (2) Die Leihfrist kann auf Antrag um weitere 4 Wochen verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird, und die Entleiherin oder der Entleiher den Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Entsprechend den Erfordernissen der Benutzung können Fristverlängerungen ausgeschlossen werden. Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. (3) Die FHWT kann eine Begrenzung der Anzahl der Leihfristverlängerungen festlegen. Bei der Fristverlängerung kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Werkes verlangen. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Benutzung hinaus wird nicht gewährt. (4) Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. (5) Bei der Ausleihe von Werken durch an der Hochschule hauptamtlich Lehrende kann die Bibliothek - ohne besonderen Antrag - längere Leihfristen festsetzen. Während der Dauer der Leihfrist können diese Werke nicht anderweitig vorgemerkt oder ausgeliehen werden. Der Standort wird in der EDV hinterlegt. 15 Rückgabe Ausgeliehene Werke sind der Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Bibliothek auf Verlangen bis zu einem Monat nach Rückgabe erteilt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig. 16 Mahnungen (1) Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich unter Fristsetzung zur Rückgabe ermahnt. Leistet er dieser ersten Mahnung nicht fristgerecht Folge, so ergeht eine zweite Mahnung unter Fristsetzung der Rückgabe innerhalb von 14 Tagen. Wird die in der zweiten Mahnung gesetzte Rückgabefrist abermals nicht eingehalten, so ergeht nach einer weiteren Woche eine dritte und letzte Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen gegen Zustellungsnachweis. Die Bibliothek weist in der letzten Mahnung auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin (Absatz 5). November 2012 5/7

(2) Die FHWT erhebt pro Werk/Medium für jede Mahnung Mahngebühren in der aus der Anlage zur Bibliotheksordnung ersichtlichen Höhe. (3) Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post oder per E-Mail als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die letzte von der Entleiherin oder dem Entleiher mitgeteilte Anschrift oder Emailadresse abgesendet wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind. (4) Solange die Entleiherin oder der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen. (5) Wird auf die dritte und letzte Mahnung das entliehene Werk/Medium nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so kann die FHWT a) Ersatzbeschaffung durchführen und Wertersatz verlangen, b) rechtliche Schritte einleiten. 17 Vormerkungen Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesebereich vorgemerkt werden. V. Sonstige Bestimmungen 18 Ausschluss von der Benutzung (1) Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Bibliotheksordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die FHWT die Benutzerin oder den Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. (2) Bei besonders schweren Verstößen ist die FHWT berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 19 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung durch den Präsidenten in Kraft. In Kraft gesetzt mit Wirkung zum 01.08.2007; geändert durch Senatsbeschlüsse am 17.12.2007 und 19.11.2012 November 2012 6/7

Anlage zur Bibliotheksordnung Anschaffungswunsch Bücher, die in der Bibliothek nicht vorhanden und im Buchhandel noch lieferbar sind, können Sie zum Kauf vorschlagen. Füllen Sie dazu einen Antrag auf Buchbestellung für die FHWT aus (an der Leihstelle erhältlich). Jeder Anschaffungswunsch wird sorgfältig geprüft. Wenn der von Ihnen gewünschte Titel in das Sammelprofil der Bibliothek gehört und finanziert werden kann, wird Ihr Vorschlag realisiert. Erledigungsdauer für Anschaffungswünsche: in der Regel 1 Woche. Sobald das bestellte Buch verfügbar ist, liegt es unter Ihrem Namen an der Leihstelle für Sie bereit. Ausleihvorgang Bitte füllen Sie für jedes auszuleihende Buch einen Leihschein aus und legen ihn mit dem Buch und unter Vorlage Ihres Studentenausweises oder einer anderen Benutzerberechtigung der FHWT bei der Leihstelle vor. Auf ein Leihscheinformular passen maximal sechs Werke. Für weitere Werke ist ein zusätzlicher Leihschein auszufüllen. Die Anzahl der gleichzeitig ausleihbaren Bücher wird auf 20 beschränkt. Dieses gilt nicht für fest angestellte Lehrende der FHWT. Leihfrist und Verlängerungen Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Bachelor- und Masterprüfungskandidaten können die Leihfrist auf die Dauer ihrer Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit verlängern. Sofern keine Vorbestellungen einer anderen Benutzerin oder eines anderen Benutzers vorliegt, können Sie die Leihfrist ohne Einschränkung jeweils um 4 Wochen verlängern. Die Verlängerung können Sie telefonisch, persönlich oder per E-Mail frohmueller@fhwt.de (in Oldenburg) vornehmen. Öffnungszeiten der Bibliothek an der FHWT in Oldenburg Dienstag Donnerstag 8:30 11:30 Uhr 8:30 11:30 Uhr oder Zeit nach Vereinbarung Mahngebühren Für die erste Mahnung je Werk/Medium 2,- Für die zweite Mahnung je Werk/Medium 5,- Für die dritte Mahnung je Werk/Medium 10,- Vormerkungen Ausgeliehene Bücher können Sie bei der Leihstelle vormerken lassen. Die Leihe erfolgt in der Reihenfolge der vorgemerkten Personen. November 2012 7/7