Die Stadtverordneten- Versammlung hat am folgende Satzung beschlossen:

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Transkript:

1 Die Stadtverordneten- Versammlung hat am 25.03.1998 folgende Satzung beschlossen: Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den 135a-135c Baugesetzbuch (BAUGB) 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ( BauGB) und dieser Satzung erhoben. 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach 9 Abs. 1 BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, b) die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen der in der Regel vorkommenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Im Einzelfall können in der Anlage nicht aufgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt werden. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 8 a BNatSchG außer Kraft.

3 Anlage zu 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a- 135c BauBG Grundsätze für die Ausgestaltung der in Regel vorkommenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1) Anpflanzung/ Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1 Anpflanzung von Einzelbäumen/ Herstellung von Straßenbegleitgrün einschließlich Unterpflanzung, Bodendecker usw. (außer Straßenbegleitgrün als Bestandteil einer beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des 127 BauGB) - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916 - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einen Stammumfang der Sortierung bis 18/20, Pflanzenqualität gem. BDB-Richtlinien - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigung sowie Sicherung der Baumscheibe ( 3 Holzpfähle, Zopfstärke 10/12) - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gem DIN 18916; Dauer: 4 Jahre 2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN18915 - Anpflanzung von Bäumen I. und II. Ordnung mit einen Stammumfang der Sortierung bis 18/20, Heistern 150/200 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung bis 100/150 hoch, Pflanzenqualität BDB- Richtlinien - bei großflächigen Pflanzungen je nach 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und bis zu 60 Sträucher - bei schmalen Pflanzstreifen 1 Baum I. Ordnung je 8 lfm. Sowie 5 Heister und 60 Sträucher je 100qm. - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen ( siehe Punkt (1) 1) - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3 Anlage standortgerechter Wälder - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Aufforstung mit standortgerechten Arten - 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

4 4 Schaffung von Streuobstwiesen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Anpflanzung von Obsthochstämmen und Befestigung der Bäume - je 100 qm ein Obststamm der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras-/ Kräutermischung - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre (2) Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 1. Herstellung von Stillgewässern - Aushub, Einbau bzw. Abfuhr und Entsorgung des anstehenden Bodens nach den gesetzliche Bestimmungen - ggf. Abdichtung des Untergrundes unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte ( Verwendung natürlicher Materialien) - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen, Pflanzdichte nach fachlichen Gesichtspunkten - Fertigstellungs und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- Sohlbefestigungen - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben - Verbreiterung der Auenbereiche durch Abgrabungen, Erdbewegungen - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - Entschlammung - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: Jahre - Verbreiterung der Auenbereiche durch Erdbewegungen

5 (3) Begrünung von baulichen Anlagen 1. Fassadenbegrünung - Anpflanzung von selbstklimmenden pflanzen - Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von schling. Und Kletterpflanzen - eine Pflanze je 2 lfm. Fertigstellungs. Und Entwicklungspflege: 2 Jahre 2. Dachbegrünung - intensive Begrünung von Dachflächen - extensive Begrünung von Dachflächen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre (4) Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 1. Entsiegelung befestigter Flächen - Ausbau, Abfuhr und Entsorgung wasserdurchlässiger Beläge gem. den gesetzlichen Bestimmungen - Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten 2. Maßnahmen zu Grundwasseranreicherung - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung unter Berücksichtigung fachlicher Gesichtspunkte - Rückbau/ Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen (5) Maßnahmen zur Extensivierung 1. Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker. Und Grünlandbrache - Nutzungsaufgabe

6 2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens 3. Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens, ggfs. Entsorgung - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahr 4. Umwandlung von intesivem Grünland in extensiv genutztes Grünland - Nutzungsreduzierung - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahr