1 Geltungsbereich. (2) Der Geltungsbereich für die Stellplatzablöse nach 4 ergibt sich aus der Anlage II zur Satzung.

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Transkript:

Bekanntmachung der Satzung über die Herstellung, Gestaltung und Ablösung von Stellplätzen in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung gemäß Stadtratsbeschluß vom 19.07.2001 zur Anpassung der örtlichen Rechtsvorschriften an den Euro Auf Grund Art. 98 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Stadt Weilheim i.ob folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Weilheim i.ob einschließlich der Ortsteile Unterhausen, Deutenhausen, Marnbach, Tankenrain und Lichtenau, mit Ausnahme der Gebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten. (2) Der Geltungsbereich für die Stellplatzablöse nach 4 ergibt sich aus der Anlage II zur Satzung. 2 Richtzahlen (1) Die Anzahl der aufgrund Art. 58 BayBO herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist nach den in der Anlage I festgelegten Richtzahlen zu berechnen. (2) Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. 3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen. (5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer u.ä. zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich. 3 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen (1) Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen, soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder ähnliches gewählt werden. Die Ausführung darf nur mit wasserdurchlässigem Material erfolgen. Stellplätze sind durch Bepflanzung abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,50 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.

2 (2) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Dies gilt auch für offene Garagen (Carports). Wird eine Zufahrt (Stauraum) als Stellplatz anerkannt, so hat der Abstand zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche 5 m zu betragen. (3) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 sind Garagen und offene Garagen (Carports) von der gemeinsamen Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen (Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Bundes- und Staatsstraßen. Hierzu gehören auch die Bestandteile der Straßen, wie z. B. Geh- und Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die der Straßen dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen) mindestens 1 m abzurücken. Die dabei entstehende Fläche ist zu begrünen und mit heimischen Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) zu bepflanzen. 4 Stellplatzablöse Ablösebeiträge für Stellplätze nach Art. 59 Abs. 1 BayBO werden wie folgt festgesetzt: - Innenbereich gemäß beiliegendem Lageplan des Stadtbauamtes (Anlage II) Wohnbauten Gewerbebauten 3.100.00 /Stellplatz 6.200.00 /Stellplatz - übrige Stadtgebiete für alle Nutzungsarten 6.200.00 /Stellplatz 5 Abweichungen Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 77 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weilheim i.ob erteilt werden. Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. 6 Inkrafttreten Stadt Weilheim i.ob, 20.12.2001 Stadt Weilheim i.ob Klaus Rawe 1. Bürgermeister Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i. OB Nr. 24 vom 05.12.1995 amtlich bekanntgemacht.

3 Anlage I zu 2 Abs. 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze () 1. Wohngebäude 1.1 Ein- und Zweif.Häuser (auch Doppel- u. Reihenhäuser) 2 Stellplätze je Wohneinheit (WE), über 35 qm, davon 1 je WE in Garage 1 Stellplatz je Wohnung bis 35 qm Anrechnung des Stauraumes mit mind. 5 m Länge als Stellplatz 1.2 Mehrf.Häuser u. sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je WE bis 35 qm 1,5 Stellplätze je WE ab 35 qm, davon 50 % in Garagen, mind. 20 % oberirdisch keine Anrechnung des Stauraumes Mit der 6. WE sind die Garagenplätze in einer Tiefgarage zu errichten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die unbebaute Grundstücksfläche mehr als 200 qm pro Wohneinheit beträgt. 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 1 je WE, davon 30 v.h. in Garagen 1.4 Altenwohnheime 1 je 5 WE, jedoch mind. 4 1.5 Altenheime, Wohnheime f. Behinderte 1 je 10 Betten, jedoch mind. 4 1.6 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung 1.7 Kinder- und Jugendheime 1 je 15 Betten, jedoch mind. 2 1.8 Studentenwohnheime, Schwesternwohnheime, Arbeitnehmerwohnh., 1 je 3 Betten, jedoch min. 3 Internate 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume 1 je 25 qm Hauptnutzfläche nach DIN allgemein 277 ohne Sanitär- u. Abstellräume, Garderoben, Flure und dgl. (Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.a. bleiben außer Betracht). Abstellräume über 20 qm: Zuschlag nach 9.2. 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- od. Beratungsräume, Arztpraxen und dgl.) u. freiberufl. oder ähnliche Tätigkeiten 1 je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mind. 3 2.3 Kfz-Schulen 1 je 10 Sitzplätze, jedoch mind. 3 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Fachgeschäfte, Getränkeabholmarkt unter 1000 qm u. dgl., die nicht unter 3.2 fallen 3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe über 1000 qm 1 je 30 qm Nettoverkaufsfläche (NVFL) inkl. Schaufenster, jedoch ohne Ladezonen Kantinen u. dgl., jedoch mind. 2 je Laden, Kleinstladen od. Kiosk 1 je 15 qm NVFL.; für Lagerflächen über 20 % der NVFL.: 1 je 15 qm zusätzlich

4 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze () 4. Versammlungsstätten 4.1 Versammlungsstätten (z.b. Theater, Vortrags- oder Betsäle, Vereinsheime) 1 je 5 Sitzplätze 4.2 Kinos 1 je 10 Sitzplätze 4.3 Kirchen 1 je 15 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplatz ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 1 je 300 qm Sportfläche 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen 1 je 300 qm Sportfläche; zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 je 50 qm Hallenfläche 5.4 Spiel- und Sporthallen mit 1 je 50 qm Hallenfläche; Besucherplätzen zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 je 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätze 1 je 10 Kleiderablagen; zusätzl. 1 je 15 Besucherplätze 5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit Besucherplätze 4 je Spielfeld; zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 5.10 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.11 Kegelbahnen, Bowlingbahnen 5 je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 5 Boote 5.13 Schießanlagen 1 je Stand 5.14 Fitnessräume, öffentliche Sauna u. dgl. 1 je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mind. 3 5.15 Squashanlagen 2 je Platz, Zuschlag 5.16 Billiard 2 je Tisch, Zuschlag 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Imbißstuben, Eisdielen, Cafe 1 je 10 qm Nettogastraumfläche, jedoch mind. 3 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je Fremdenzimmer, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 6.4 Diskotheken u. Tanzlokale 4 je 10 qm Nettogastraumfläche 6.5 Spielsalon, Spielhalle, Automatenhalle 1 je 10 qm Hauptnutzfläche 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenhäuser 1 je 3 Betten 7.2 Sanatorien, Kuranstalten für langfristig Kranke 1 je 3 Betten 7.3 Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte 1 je 5 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen 1,5 je Klassenzimmer 8.2 Realschulen 2,5 je Klassenzimmer 8.3 Gymnasien 4 je Klassenzimmer 8.4 Sonderschulen für Behinderte 1 je 15 Schüler

5 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze () 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. 1 je 20 Kinder, jedoch mind. 4 8.6 Jugendfreizeitheime u. dgl. 1 je 15 Besucherplätze 8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u.ä. 1 je 10 Auszubildende 8.8 Sonstige allgemeinbildende Schulen (Berufs- u. Berufsfachschulen 7 je Klassenzimmer etc.) 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 40 qm Nettonutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze 1 je 100 qm Nutzfläche 9.3 Ausstellungsräume, Musterräume (Möbel- u. Auslieferungslager) 1 je 50 qm Nutzfläche 9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 5 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 3 je Pflegeplatz 9.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 je 1.500 qm Grundstücksfläche, jedoch mind. 10

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