Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel

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Transkript:

Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel 1 Leitung. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und unterhält hierzu eine Geschäftsstelle. Er trifft die für die Durchführung des Klageverfahrens erforderlichen Anordnungen, führt den Schriftverkehr mit den Parteien und leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts. (2) Sein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, soweit dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Stellvertreter hat, wenn er als Vorsitzender tätig wird, die gleichen Befugnisse und Pflichten wie der Vorsitzende. (3) Der Vorsitzende bestreitet die Kosten der laufenden Geschäftsbedürfnisse aus den von dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel zu überweisenden Verwaltungskostenvorschüssen und rechnet vierteljährlich unter Beifügung der Ausgabenbelege mit dem Bezirk ab. (4) Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts üben keine anderen Funktionen im Vorstand des Bezirks aus und halten sich wegen einer Besorgnis der Befangenheit mit Stellungnahmen und bewertenden Äußerungen zu DLRG-Angelegenheiten zurück. Mit dem Amt des Schiedsgerichts ist es nicht vereinbar, dass gutachterliche Arbeiten für den Bezirksvorstand oder andere erstellt werden. 2 Besetzung bei der Entscheidung. (1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In Jugendsachen ist ein vom Bezirks-Jugendrat gewählter Jugendbeisitzer hinzuziehen. (2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind unzulässig. 3 Vorlage durch den Bezirk. Der Bezirk legt dem Schiedsgericht die bei ihr eingegangenen Klagen mit einer Stellungnahme vor. Der Bezirk dokumentiert den Eingang beim Bezirk auf dem Original. 4 Behandlung der Eingänge und des Vorbringens, Berichterstatter, rechtliche Interessen Dritter. (1) Alle Schriftsätze sind in dreifacher Fertigung einzureichen und erhalten einen Eingangsvermerk/-stempel. (2) Nach Eingang eines Schriftsatzes ist eine Abschrift unverzüglich dem Gegner zuzuleiten. Hat eine Partei schriftliche Entscheidung beantragt, ist dem Gegner Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Vorsitzende bestimmt in jeder Sache eine Frist zur Seite: 1

Gegenäußerung, die im Regelfalle mindestens eine Woche und nicht mehr als 4 Wochen betragen soll. (3) Der Vorsitzende kann im Laufe des Verfahrens die Parteien jederzeit zur Erklärung ihres Vorbringens in einzelnen Punkten und zum Beweisantritt auffordern und ihnen hierfür eine angemessene Frist setzen. (4) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen einen Beisitzer zum Berichterstatter bestimmen. Diesem stehen die in Abs. 3 erwähnten Befugnisse zu. (5) Inwieweit im Falle von unentschuldigtem Fristversäumnis nachträgliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist, entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit eine Entscheidung rechtliche Interessen Dritter berührt, kann diesen vom Vorsitzenden oder nach Eröffnung der Verhandlung durch Beschluss des Schiedsgerichts Gehör gewährt werden. 5 Aufklärung des Sachverhalts, Beweisaufnahme. (1) Der Vorsitzende und der Berichterstatter können alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Anordnungen treffen, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie können zur Vorbereitung der Entscheidung Beweise erheben und erheben lassen. Mit der Durchführung von Beweisaufnahmen kann auch ein Mitglied des Schiedsgerichts beauftragt werden. (2) Die Parteien sind berechtigt, Beweisterminen beizuwohnen, die Beweisaufnahme betreffende Anträge zu stellen und Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten. Nicht zur Sache gehörende Fragen können zurückgewiesen werden. (3) Von den Beweisterminen sind die Parteien zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll möglichst nicht später als eine Woche vor dem Termin zugegangen sein. 6 Prozessvertretung. Die Parteien können sich in jeder Lage des Verfahrens, auch in mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmeterminen, durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. In der Ladung zu den Verhandlungs- und Beweisaufnahmeterminen sollen sie auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Die Vollmacht ist beim Schiedsgericht einzureichen. Ungeeignete Bevollmächtigte, jedoch nicht Rechtsanwälte, kann der Vorsitzende zurückweisen. Auf Antrag der Partei oder des zurückgewiesenen Bevollmächtigten entscheidet das Schiedsgericht über die Zulässigkeit dieser Anordnung. 7 Terminbestimmung, Ladung, Anordnung des persönlichen Erscheinens. (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Er verfügt die Ladung der Parteien, der Zeugen und Sachverständigen, deren Vernehmung im Termin er oder der Berichterstatter für erforderlich hält. Der Gegner ist zum Verhandlungstermin mit Seite: 2

Postzustellungsurkunde zu laden. Die Termine werden öffentlich auf der Internetseite des DLRG Bezirk Rhein-Mosel (http://bez-rhein-mosel.dlrg.de/der-bezirk/schieds-undehrengericht.html ) bekannt gegeben. (2) Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn eine oder beide Parteien im Termin weder erscheinen noch vertreten sind. (3) Die Ladungsfrist soll wenigstens eine Woche betragen. (4) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. 8 Mündliche Verhandlung, Beratung und Abstimmung. (1) Die Sitzung des Schiedsgerichts ist für DLRG-Mitglieder öffentlich. Über ein Besuchsinteresse ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter zu informieren. (2) Über den Verlauf der Sitzung wird eine Niederschrift geführt. (3) Die Beratung und Abstimmung schließen sich unmittelbar an die mündliche Verhandlung an und sind geheim. (4) Über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung haben die Mitglieder des Schiedsgerichts Stillschweigen zu bewahren. 9 Schriftliches Verfahren. Ein Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung darf erst ergehen, nachdem die Parteien, soweit sie nicht bereits ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, darauf hingewiesen worden sind, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt ist. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, hierzu innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen. 10 Entscheidung. (1) Die Entscheidung hat ersichtlich zu machen, ob sie aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche erlassen worden ist. (2) Den Entscheidungsentwurf fertigt der Berichterstatter. 11 Kostenerstattung, Streitwert. (1) Auf Erstattung angemessener Kosten für die Vertretung oder Wahrnehmung eines Termins hat der Gegner nur dann Anspruch, wenn er vor dem Schiedsgericht obsiegt und das Schiedsgericht die klagende Partei zur Erstattung dieser Kosten für verpflichtet erklärt. (2) Der Vorsitzende kann dem Gegner nach seinem Ermessen die Erstattung der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts zusichern, wenn der Vorsitzende das Seite: 3

persönliche Erscheinen des Gegners für erforderlich hält. Lehnt der Vorsitzende eine solche Zusicherung ab, so kann der Gegner die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. (3) In jedem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist der Streitwert zu ermitteln und festzusetzen. 12 Zustellung. Zustellungen sollen, falls die Parteien einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt haben, an diesen, andernfalls an die Parteien selbst bewirkt werden. Förmliche Zustellungen können unmittelbar durch die Post entweder durch Postzustellungsurkunde oder durch Einschreiben gegen Rückschein bewirkt werden. Zustellungen an Ortsgruppen sowie an Körperschaften des öffentlichen Rechts sind regelmäßig nach 212 a ZPO durchzuführen. 13 Verfahren nach der ZPO. Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen. Es hat jedoch die zwingenden Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung zu beachten und soll im Übrigen tunlichst die wesentlichen Grundsätze der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Durchführung seines Verfahrens berücksichtigen. Hierzu gehört auch, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 14 Aufgaben der Geschäftsstelle. (1) Die Geschäftsstelle nimmt die Eingänge vom Vorsitzenden in Empfang, vermerkt den Tag des Eingangs und die Zahl der Anlagen auf ihnen, trägt sie in die nach Absatz 2 zu führenden Bücher ein, gibt ihnen das Aktenzeichen und legt sie dem Vorsitzenden wieder vor. Bei Eingängen, für die eine Frist zu beachten ist, ist der mit dem Postabsendestempel versehene Umschlag beizufügen. (2) Alle Eingänge, die als Streitsachen zu bearbeiten sind, trägt die Geschäftsstelle nach der zeitlichen Reihenfolge der Eingänge in das Streitsachenbuch ein. (3) Die Erledigung des Streites ist im Streitsachenbuch zu vermerken. (4) Die Geschäftsstelle fertigt die von dem Vorsitzenden verfügten Ladungen zu den Sitzungen aus und sorgt für die Zustellungen. (5) Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Rechnungsführung. Ihm sind alle mit Kosten, Vorschüssen und Auslagen verbundenen Akten zuzuleiten. 15 Weitere Aufgaben der Geschäftsstelle. Im Übrigen obliegen der Geschäftsstelle: 1. die Anlegung, Führung und Aufbewahrung der Akten, 2. die Anfertigung des Schreibwerks, Seite: 4

3. die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, die zur Niederschrift des Schiedsgerichts abgegeben werden, 4. die Führung der Niederschriften über mündliche Verhandlungen, 5. die Zustellungen und Hinterlegungen, 6. die Bearbeitung des Kostenwesens, 7. Führung der Streitsachenkartei. 16 Jahresbericht. Am Schluss jedes Kalenderjahres übersendet der Vorsitzende dem DLRG Bezirk Rhein- Mosel eine Übersicht über die erledigten und die noch unerledigten Geschäfte nebst Bericht über besondere Vorkommnisse sowie über die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Kosten. Beschluss des Schiedsgerichts vom 28.01.2017 Jörg Kohz Heike Seimetz Ralph Christ Seite: 5