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Transkript:

Europäische Technische Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie, zu der das Bauprodukt gehört Hersteller Herstellungsbetrieb Deutsches Institut für Bautechnik Bewehrungsanschluss mit fischer Injektionsmörtel FIS EM Nachträglich eingemörtelter Bewehrungsanschluss mit fischer Injektionsmörtel FIS EM fischerwerke GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Straße 15 79211 Denzlingen DEUTSCHLAND fischerwerke Diese Europäische Technische Bewertung enthält Diese Europäische Technische Bewertung wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf der Grundlage von 20 Seiten, davon 3 Anhänge, die fester Bestandteil dieser Bewertung sind. Leitlinie für die europäisch technische Zulassung für "Metalldübel zur Verankerung im Beton" ETAG 001 Teil 5: "Verbunddübel", April 2015, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument (EAD) gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ausgestellt. Z98926.15 8.06.01-245/15

Europäische Technische Bewertung ETA-09/0089 Seite 2 von 20 9. Dezember 2015 Die Europäische Technische Bewertung wird von der Technischen Bewertungsstelle in ihrer Amtssprache ausgestellt. Übersetzungen dieser Europäischen Technischen Bewertung in andere Sprachen müssen dem Original vollständig entsprechen und müssen als solche gekennzeichnet sein. Diese Europäische Technische Bewertung darf, auch bei elektronischer Übermittlung, nur vollständig und ungekürzt wiedergegeben werden. Nur mit schriftlicher Zustimmung der ausstellenden Technischen Bewertungsstelle kann eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Jede teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Die ausstellende Technische Bewertungsstelle kann diese Europäische Technische Bewertung widerrufen, insbesondere nach Unterrichtung durch die Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Z98926.15 8.06.01-245/15

Europäische Technische Bewertung ETA-09/0089 Seite 3 von 20 9. Dezember 2015 Besonderer Teil 1 Technische Beschreibung des Produkts Gegenstand dieser Zulassung ist der nachträglich eingemörtelte Anschluss von Betonstahl mit dem Injektionsmörtel fischer FIS EM durch Verankerung oder Übergreifungsstoß in vorhandene Konstruktionen aus Normalbeton auf der Grundlage der technischen Regeln für den Stahlbetonbau. Für den Bewehrungsanschluss wird Betonstahl mit einem Durchmesser von 8 bis 40 mm oder der fischer Bewehrungsanker FRA in den Größen M12, M16, M20 und M24 mit dem Injektionsmörtel FIS EM verwendet. Das Stahlteil wird in ein mit Injektionsmörtel gefülltes Bohrloch gesteckt und durch Verbund zwischen dem Stahlteil, dem Injektionsmörtel und dem Beton verankert. Die Produktbeschreibung ist in Anhang A angegeben. 2 Spezifizierung des Verwendungszwecks gemäß dem anwendbaren Europäischen Bewertungsdokument Von den Leistungen in Abschnitt 3 kann nur ausgegangen werden, wenn der Bewehrungsanschluss entsprechend den Angaben und Bedingungen nach Anhang B verwendet wird. Die Prüf- und Bewertungsmethoden, die dieser Europäischen Technischen Bewertung zu Grunde liegen, führen zur Annahme einer Nutzungsdauer des Dübels von mindestens 50 Jahren. Die Angabe der Nutzungsdauer kann nicht als Garantie des Herstellers verstanden werden, sondern ist lediglich ein Hilfsmittel zur Auswahl des richtigen Produkts in Bezug auf die angenommene wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer des Bauwerks. 3 Leistung des Produkts und Angaben der Methoden ihrer Bewertung 3.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (BWR 1) Wesentliches Merkmal Leistung Bemessungswerte des Widerstandes gegen Verbundversagen 3.2 Brandschutz (BWR 2) Wesentliches Merkmal Brandverhalten Feuerwiderstand 3.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (BWR 3) Siehe Anhang C 1 Leistung Der Bewehrungsanschluss erfüllt die Anforderungen der Klasse A1 Keine Leistung bestimmt Bezüglich gefährlicher Stoffe können die Produkte im Geltungsbereich dieser Europäischen Technischen Bewertung weiteren Anforderungen unterliegen (z. B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu erfüllen, müssen gegebenenfalls diese Anforderungen ebenfalls eingehalten werden. 3.4 Sicherheit bei der Nutzung (BWR 4) Die wesentlichen Merkmale bezüglich Sicherheit bei der Nutzung sind unter der Grundanforderung Mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfasst. Z98926.15 8.06.01-245/15

Europäische Technische Bewertung ETA-09/0089 Seite 4 von 20 9. Dezember 2015 4 Angewandtes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der Angabe der Rechtsgrundlage Gemäß der Leitlinie für die europäische technische Zulassung ETAG 001, April 2013 verwendet als Europäisches Bewertungsdokument (EAD) gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt folgende Rechtsgrundlage: [96/582/EG]. Folgendes System ist anzuwenden: 1 5 Für die Durchführung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderliche technische Einzelheiten gemäß anwendbarem Europäischen Bewertungsdokument Technische Einzelheiten, die für die Durchführung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit notwendig sind, sind Bestandteil des Kontrollplans, der beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt ist. Ausgestellt in Berlin am 9. Dezember 2015 vom Deutschen Institut für Bautechnik Uwe Bender Abteilungsleiter Beglaubigt: Z98926.15 8.06.01-245/15

Seite 5 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 6 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 7 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 8 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 9 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 10 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

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Seite 19 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

Seite 20 der Europäischen Technischen Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Z98895.15 8.06.01-245/15

25.02.2015 I 29-1.21.8-74/14 Z-21.8-1874 1. Dezember 2014 1. Dezember 2019 fischerwerke GmbH & Co. KG Klaus-Fischer-Straße 1 72178 Waldachtal Bewehrungsanschluss mit fischer Injektionsmörtel FIS EM Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und elf Anlagen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 3. November 2009.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 Seite 2 von 5 25. Februar 2015 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z12945.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 Seite 3 von 5 25. Februar 2015 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Gegenstand dieser Zulassung ist die Anwendung des nachträglich hergestellten Bewehrungsanschlusses mit fischer Injektionsmörtel FIS EM nach der europäischen technischen Zulassung ETA-09/0089. 1.2 Anwendungsbereich Ergänzend zum Verwendungszeck der ETA-09/0089 darf der Bewehrungsanschluss für folgende Anwendungsbereiche eingesetzt werden. Der Bewehrungsanschluss darf auch in Beton der Festigkeitsklasse von mindestens B 15 und höchstens B 55 nach DIN 1045:1988-07 verwendet werden. Bewehrungsanschlüsse mit Betonstabstahl B500B dürfen für statische, quasi-statische und dynamischer Belastung eingesetzt werden. Die Bewehrungsanschlüsse mit dem Bewehrungsanker FRA dürfen nur für statische und quasi-statische Belastungen eingesetzt werden. Sie dürfen für Verankerungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden, verwendet werden. Es dürfen nur Bewehrungsanschlüsse ausgeführt werden, die auch mit einbetonierten geraden Betonstählen möglich sind, wie in ETA-09/0089 ausgeführt. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung Der fischer Injektionsmörtel FIS EM, der verwendete Betonstahl und der Bewehrungsanker (Stabanker) FRA müssen der ETA-09/0089 entsprechen. Es darf auch allgemein bauaufsichtlich zugelassener nichtrostender Betonstahl B500B NR und allgemein bauaufsichtlich zugelassener feuerverzinkter Betonstahl verwendet werden. 2.2 Verpackung, Lagerung und Kennzeichnung Verpackung, Lagerung und Kennzeichnung des fischer Injektionsmörtels FIS EM müssen der ETA-09/0089 entsprechen. 3 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung Die Bemessung des Bewehrungsanschlusses mit Betonstahl B500B oder mit dem Bewehrungsanker FRA erfolgt auf der Grundlage von DIN EN 1992-1-1:2015-03 mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und nach ETA-09/0089. Bestehen brandschutztechnische Anforderungen, sind Bewehrungsanschlüsse in flächigen Bauteilen (Decken und Wände) zusätzlich nach den Anlagen 1 bis 7 nachzuweisen. Bewehrungsanschlüsse mit Betonstahl: Die Bemessungswerte des Widerstandes gegen Zugbeanspruchung N Rd,fi für Bewehrungsanschlüsse mit Betonstahl, die senkrecht zur brandbeanspruchten Oberfläche von Platten und Wänden angeordnet werden, sind auf den Anlagen 1 bis 3 angegeben. Die Bemessungswerte der Verbundspannung f bd,fi für Bewehrungsanschlüsse, die parallel zur brandbeanspruchten Oberfläche von Platten und Wänden angeordnet werden, sind auf Anlage 5 in Abhängigkeit von der Betondeckung der eingemörtelten Bewehrung angeben. Z12945.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 Seite 4 von 5 25. Februar 2015 Bewehrungsanschlüsse mit Bewehrungsanker FRA: Die Bemessungswerte des Widerstandes gegen Zugbeanspruchung N Rd,fi für Bewehrungsanschlüsse mit dem Bewehrungsanker FRA, die senkrecht zur brandbeanspruchten Oberfläche von Platten und Wänden angeordnet werden, sind auf den Anlage 4 angegeben. Die Bemessungswerte der Verbundspannung f bd,fi für Bewehrungsanschlüsse mit Zugankern, bei dreiseitiger Brandbeanspruchung von Platten und Wänden, sind auf Anlage 6 in Abhängigkeit von der Betondeckung der eingemörtelten Bewehrungsanker angeben. Die Bemessungswerte des Widerstandes gegen Stahlversagen N Rd,fi,Gewinde sind in Anlage 7, Tabelle 5 angegeben. Bei Bewehrungsanschlüssen parallel zur brandbeanspruchten Oberfläche oder bei dreiseitiger Brandbeanspruchung von Platten oder Wänden muss die erforderliche Setztiefe gemäß den Angaben in den Anlagen 5 und 6 ermittelt werden. Die rechnerische Verankerungs- bzw. Übergreifungslänge darf höchstens mit 80 d s angesetzt werden. Die maximale Setztiefe gemäß ETA-08/0266 ist zu beachten. Bei Betondeckungen über 50 mm ist ggf. eine Schutzbewehrung nach DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 3.1.5.2 anzuordnen. Die brandschutztechnischen Anforderungen dürfen auch durch Putzbekleidungen nach DIN 4102-4:1994-03 oder durch andere Bekleidungen erfüllt werden, wenn deren Eignung durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bestätigt ist (z. B. Mineralfaserdämmplatten der Baustoffklasse A mit einem Schmelzpunkt 1000 C und einer Rohdichte 150 kg/m³ sowie Calciumsilikat- oder Vermiculite-Platten). Für die oben aufgeführten Bekleidungen dürfen 2 cm Betondeckung durch 1 cm Bekleidungsdicke ersetzt werden. Die Befestigung der Bekleidung muss ebenfalls die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen und gesondert nachgewiesen werden. 4 Bestimmungen für die Ausführung 4.1 Allgemeines Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über - eine qualifizierte Führungskraft, - einen verantwortlichen Bauleiter, - Baustellenfachpersonal, das für die Ausführung des Bewehrungsanschlusses besonders ausgebildet ist und - die notwendige Ausrüstung nach Anlagen 9 bis 11 "Anforderungen an den Betrieb zur Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben" verfügen und hierüber einen gültigen Eignungsnachweis besitzen. Die Ausbildung des Baustellenfachpersonals erfolgt durch den Antragsteller unter Aufsicht einer vom Deutschen Institut für Bautechnik bestimmten Stelle. Hat diese Stelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal einen Schein über die Eignung zum Herstellen des Bewehrungsanschlusses mit dem fischer Injektionsmörtel FIS EM aus. Z12945.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 Seite 5 von 5 25. Februar 2015 Hat diese Stelle festgestellt, dass die in den Anlagen 9 bis 11 festgelegten Anforderungen an den Betrieb zur Herstellung von nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben erfüllt sind, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus. Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden. Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die Anforderungen an den Betrieb zur Herstellung von nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben eingehalten werden. Der verantwortliche Leiter des Betriebes muss der Prüfstelle jeden Wechsel der verantwortlichen Fachkräfte anzeigen. Der Bewehrungsanschluss muss entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Setzanweisung des Antragstellers hergestellt werden. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden. Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll entsprechend den Anforderungen der Anlage 8 anzufertigen. 4.2 Kontrolle des Verankerungsgrundes Vor dem Herstellen des Bohrloches ist die Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes festzustellen. Die Betonfestigkeitsklasse darf die in den Konstruktionszeichnungen nach 3 angegebene Festigkeitsklasse nicht unterschreiten und C50/60 bzw. B 55 nicht überschreiten. Wenn die Lage der vorhandenen Bewehrungsstäbe nicht ersichtlich ist, müssen diese mittels dafür geeigneter Bewehrungssuchgeräte auf Grundlage der Baudokumentation festgestellt und für die Übergreifungsstöße am Bauteil markiert werden. Bei der Herstellung eingemörtelter Bewehrungsstäbe darf die Bauteiltemperatur +5 C nicht unterschreiten und +40 C nicht überschreiten. 4.3 Ausführung Die Verankerungen (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) sind entsprechend ETA-09/0089 herzustellen. 4.4 Kontrolle der Ausführung Die Kontrolle der Ausführung richtet sich nach Anlage 8, Tabelle 6. Bei der Herstellung der Bewehrungsanschlüsse muss ein Bauleiter des betrauten Unternehmens oder dessen fachkundiger Vertreter auf der Baustelle anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Kontrolle zu dokumentieren (Montageprotokoll). Die Aufzeichnungen müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen und sind dem mit der Kontrolle Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren. Andreas Kummerow Referatsleiter Beglaubigt: Z12945.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-21.8-1874 vom 25. Februar 2015 Z13006.15 1.21.8-74/14