Zürcher Steuerbuch Nr. 95.2

Ähnliche Dokumente
- Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.);

2. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten mindestens aber nach den Ansätzen der AHV anzurechnen.

Sportlerinnen und Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.

Merkblatt Gültig ab 1. Januar 2005

- Künstlerinnen bzw. Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.);

MERKBLATT Stand 1. Januar 2013

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni

StB 116 Nr. 1. Im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler und Referenten

Sportlerinnen und Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.

Appenzell Ausserrhoden

FINANZDIREKTION. Wegleitung 2017

Merkblatt. über die Besteuerung an der Quelle von Künstlern, Sportlern und Referenten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland

Zur Tarifeinstufung verweisen wir auf das Informationsblatt Quellensteuertarife auf unserer Internetseite:

(vom 30. Januar 2017) Gültig ab 1. Januar A. Steuerpflichtige Personen

FINANZDIREKTION. Wegleitung 2016

(vom 30. Januar 2017) Gültig ab 1. Januar A. Steuerpflichtige Personen

Gültig ab 1. Januar A. Steuerpflichtige Personen

Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt:

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni

Zürcher Steuerbuch Nr. 29/459 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Quellensteuer ab 2012 Merkblatt

Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt:

(vom 16. März 2015) Gültig ab 1. Januar A. Steuerpflichtige Personen

Ägypten Art. 24 Abs. 1 b) ff) Art. 17 Abs. 2 Argentinien Art. 23 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton St. Gallen Wohnsitz hatten.

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden.

Quellenbesteuerung von Künstlern

Merkblatt. über die Besteuerung an der Quelle von Künstlern, Sportlern und Referenten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland.

Anlage D Aktivitätsklauseln bei Betriebsstätten * Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen. Ägypten X 24 Abs.

(vom 16. März 2015) Gültig ab 1. Januar A. Steuerpflichtige Personen

1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk

Merkblatt Gültig ab 1. Januar 2007

FINANZDIREKTION. Wegleitung über die Quellenbesteuerung von. - Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2007 I. Geltende Abkommen

12 (2a) 25% bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen

Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien

Quellenbesteuerung. steuern.lu.ch PRIVATRECHTLICHER VORSORGELEISTUNGEN AN PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ. Dienststelle Steuern

Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang)

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2009 I. Geltende Abkommen

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand

abgehende Verbindungen /min 1)

Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Sommersemester 2016

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni

Art der Einkünfte kanadische Steuer Entlastung durch Abkommen Bemerkungen Bezeichnung Satz % um % auf % Verfahren unter Ziff.

Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung*

Entwicklung der Lebenserwartung

Stand Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Wintersemester 2013/14

Abgehende Verbindungen von Deutschland ins Ausland

DBA-Tabelle. Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen. Abweichungen vom OECD MA für B&M

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand

Bonität von Staaten Von Standard & Poor`s (Amerikanische Ratingagentur mit Sitz in New York)

Länder nach Aufbau von Vermögensstruktur/verteilung Gesamtvermögen je erwachsene Person Dezil 1 Unter $

Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Sommersemester 2015

Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung"

Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 2. Bezirk: St. Leonhard, Stand

Quellensteuer Merkblatt 6 ab 2015

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

STATISTIK DER AUSZAHLUNGEN AN EHEMALIGE ZWANGSARBEITER UND DEREN RECHTSNACHFOLGER

Seite 1 von 5. In folgenden Ländern kannst du surfen, MMS versenden und empfangen:

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang)

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Zürcher Steuerbuch Nr. 29/460 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Quellensteuer ab 2013 Merkblatt

Seite 1 von 5. In folgenden Ländern kannst du surfen, MMS versenden und empfangen: Datenroaming Down- & Upload Preis pro 100 KB

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Preisliste "0180 Callthrough"

Abgehende Verbindungen von Deutschland ins Ausland

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Aargau Wohnsitz hatten.

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Länder nach Fertilitätsrate 2015

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Aargau Wohnsitz hatten.

Übersicht über das Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz

Länder nach Fertilitätsrate 2015 (von Niedrigster zu höchster)

Auswertung Verfahrensautomation Justiz

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden.

Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Abgehende Verbindungen von Deutschland ins Ausland

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

DIENSTREISE: SPESEN FÜR ARBEITNEHMER

Anlage b) Termin- und Nationenliste Flugdienstleistungen im Internationalen Preisträgerprogramm

Reisekostenzuschüsse für ausländische Stipendiaten Gültig ab

Studierende Fachhochschulen Ausländische Studieanfänger/innen an Fachhochschul-Studiengängen - Zeitreihe Studienjahr

Statistik der Ausländischen Studierenden. WS 14/15 Stand

PROMOS - Fördersätze 2017

2-10 Kanton Zürich: Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Ausländergruppe am

PREISLISTE FÜR DSL - KOMPLETTANSCHLÜSSE

Seite 1 von 6. In folgenden Ländern kannst du surfen, MMS versenden und empfangen:

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Ausländer) entsprechend amtl. Statistik Sommersemester 2017

Transkript:

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vom 12. Februar 2018) Gültig ab 1. Januar 2018 A. Steuerpflichtige Personen Der Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder unselbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit im Kanton Zürich beziehen. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten: Künstlerinnen bzw. Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.); Sportlerinnen bzw. Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.); Referentinnen und Referenten. Steuerpflichtig sind auch Künstlerinnen bzw. Künstler, Sportlerinnen bzw. Sportler und Referentinnen bzw. Referenten, die in andern Kantonen eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. (Beispiel: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Zürich, dessen Künstlerin oder Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die Quellensteuern gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an das Steueramt des Kantons Luzern.) B. Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Naturalleistungen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermittlungsprovisionen). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der Künstlerin bzw. dem Künstler, der Sportlerin bzw. dem Sportler oder der Referentin bzw. dem Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstaltender, Auftrag- oder Arbeitgebender usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen. Von diesen Bruttoeinkünften können die Gewinnungskosten (pauschal oder effektiv) in Abzug gebracht werden. Naturalleistungen (freie Kost und Logis usw.) sind nach den tatsächlichen Kosten, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV anzurechnen. Auskünfte erteilt die unter Bst. H. aufgeführte Steuerbehörde, bei der auch das Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwerbenden bezogen werden kann. Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstaltende, Auftraggebende oder Organisierende usw. anstelle der steuerpflichtigen Künstlerin bzw. des steuerpflichtigen Künstlers, der steuerpflichtigen Sportlerin bzw. des steuerpflichtigen Sportlers oder der steuerpflichtigen Referentin bzw. des steuerpflichtigen Referenten erbringt (Übernahme der Reise-, Verpflegungsund übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuern usw.). Um in diesen Fällen das Total 1

der steuerbaren Bruttoeinkünfte zu ermitteln, sind die effektiven Kosten der übernommenen Leistungen (z. B. Hotelübernachtungen usw.) zum übrigen Honorar zu addieren. Werden die Gewinnungskosten pauschal, d.h. unter Verzicht auf einen Nachweis, geltend gemacht, beträgt der Abzug 20 % der Bruttoeinkünfte. Werden die Gewinnungskosten effektiv geltend gemacht, müssen die Kosten anhand entsprechender Belege nachgewiesen werden. Dabei können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Auslagen, die auch ohne den konkreten Auftritt angefallen wären, sind nicht abzugsfähig. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft zu bezahlenden Leistungen weniger als Fr. 300.- im Kalenderjahr betragen. C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) Die Quellensteuer beträgt total: bei Tageseinkünften bis Fr. 200.- 10,8 % bei Tageseinkünften von Fr. 201.- bis Fr. 1 000.- 12,4 % bei Tageseinkünften von Fr. 1 001.- bis Fr. 3 000.- 15 % bei Tageseinkünften über Fr. 3 000.- 17 % Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich pauschal oder effektiv berechneten Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. Ist bei Gruppen (z. B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gilt es folgendes zu beachten: 1. Einkünfte, die an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler selbst gezahlt werden Einkünfte, die eine Künstlerin bzw. ein Künstler oder eine Sportlerin bzw. ein Sportler aus Auftritten in der Schweiz beziehen, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sieht einzig folgendes Doppelbesteuerungsabkommen vor: Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstlerinnen bzw. Künstlern oder von Sportlerinnen bzw. Sportlern dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr 10 000.- US-Dollar oder den Gegenwert 2

in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem eine Künstlerin bzw. ein Künstler und eine Sportlerin bzw. ein Sportler in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück zu erstatten, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. 2. Einkünfte, die nicht an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler selbst, sondern an einen Dritten gezahlt werden Fliessen Einkünfte für Auftritte einer Künstlerin bzw. eines Künstlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers nicht diesen, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers für den Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für die eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers usw.). Bei diesen Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- oder Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmungsgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von der Künstlerin bzw. vom Künstler oder von der Sportlerin bzw. vom Sportler ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmung; Die Abkommen mit Albanien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong, Israel, Jamaika, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von einer Künstlerin bzw. von einem Künstler und von einer Sportlerin bzw. von einem Sportler ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers nicht anzuwenden ist, wenn dargelegt wird, dass weder die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind; Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt einer Künstlerin bzw. eines Künstlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgendes: a) Ist weder die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler noch eine mit diesen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 1 hiervor auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.b. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit der Künstlerin bzw. dem Künstler oder der Sportlerin bzw. dem Sportler) an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleibenden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sich nach dem internen Recht der Schweiz. 3

b) Ist die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler oder eine mit diesen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 1 hiervor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass der Künstlerin bzw. dem Künstler oder der Sportlerin bzw. dem Sportler nach Massgabe der Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt. 3. Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt dies nur für Künstlerinnen bzw. Künstler, wogegen die Abkommen mit Albanien, Algerien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, den Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien (seit dem 1.1.2011 nicht mehr gültig für Kosovo), Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl Künstlerinnen bzw. Künstler als auch Sportlerinnen bzw. Sportler einschliessen. Die Abkommen mit Algerien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Australien (ab 1.1.2015), Bangladesch, Belgien, Bulgarien (ab 1.1.2014), China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, Ghana, Grossbritannien, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Katar, Kolumbien, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Serbien (seit dem 1.1.2011 nicht mehr gültig für Kosovo), Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik (ab 1.1.2014), der Türkei, Ungarn (1.1.2015), Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers stammen. Hat eine Künstlerin bzw. ein Künstler oder eine Sportlerin bzw. ein Sportler den Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. 4. Referentinnen und Referenten Ist die Referentin bzw. der Referent in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die diesen für eine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für Referentinnen bzw. Referenten, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob ihre Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommensrechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der Schweiz voraus, dass der Referentin bzw. dem Referenten hier regelmässig eine feste Einrichtung (bei Kolumbien: eine Betriebsstätte) für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Die Einkünfte einer Referentin bzw. eines Referenten mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn diesen hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, in der Schweiz an der Quelle besteuert werden, wenn 4

die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Algerien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Pakistan, Südafrika, Südkorea, Tunesien und Vietnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, Philippinen und der Türkei) beträgt; die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunterbrüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ghana); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit der Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird; die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit Malaysia); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird; die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Abkommen mit Singapur). Das Abkommen mit Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015) sieht keine minimale Aufenthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben. E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des darauf folgenden Monats dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Künstlerin bzw. der Künstler, die Sportlerin bzw. der Sportler oder die Referentin bzw. der Referent aufgetreten ist, zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. Der Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw. hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular Q 3) unter Angabe von Namen und Vornamen der steuerpflichtigen Person bzw. Künstler- oder Gruppennamen, Anzahl Personen, Auftrittsort, Anzahl Probe- und Auftrittstage, Bruttoentschädigung inkl. aller Zulagen, Gewinnungskosten, steuerbare Leistung netto, durchschnittliche Tageseinkünfte, Quellensteuersatz und Höhe der abgezogenen Quellensteuern einzureichen. Er hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 3 % der abgelieferten Quellensteuern. 5

Der Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw. haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Der Organisierende der Veranstaltung haftet solidarisch. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. F. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen. G. Rechtsmittel Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw.) mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, verlangen. H. Auskünfte Auskünfte erteilen das kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher die Darbietung stattfindet. Findet die Darbietung in der Stadt Zürich statt, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Abteilung Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 34 01, zuständig. Zürich, den 12. Februar 2018 Kantonales Steueramt Zürich Die Chefin: Marina Züger 6