Information zur Gründung des Fördervereins Ortsfeuerwehr Sarstedt

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Transkript:

Vorwort: Information zur Gründung des Fördervereins Ortsfeuerwehr Sarstedt Der Förderverein hat die fast ausschließliche Aufgabe Gelder für die ideelle und materielle Unterstützung der Ortsfeuerwehr Sarstedt einzuwerben. Konkret kann der Verein mögliche Sponsoren aus der Wirtschaft und der Bürgerschaft gezielt ansprechen und um Unterstützung bitten. Der Verein ist in der Lage für Zuwendungen steuerlich anerkannte Spenden anzunehmen und Spendenquittungen auszustellen. Dies kann in dieser Form aus juristischen Gründen durch die Feuerwehr nicht erfolgen. In der Sarstedter Bürgerschaft und auch in der örtlichen Wirtschaft besteht die Bereitschaft - auch durch Zuwendungen Solidarität mit der Feuerwehrarbeit zu zeigen. Wir sehen in einem Förderverein die reelle Chance diese Solidarität unmittelbar der Ortsfeuerwehr Sarstedt zugutekommen zu lassen. Nils-Oliver Eichler Maik Kreutzkam Sebastian Blaut Patrick Anders Ute Lindenberg Marcus Reith Kai Viehmeier

Satzung des Fördervereins Ortsfeuerwehr Sarstedt 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen " Förderverein Ortsfeuerwehr Sarstedt ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt und wurde am 27. November 2016 errichtet. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesen nach den Landesgesetzen über den Brandschutz und Hilfeleistung und Katastrophenschutz sowie des Rettungswesen in der Stadt Sarstedt 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Sarstedt. b) die soziale Fürsorge der Mitglieder der Ortsfeuerwehr Sarstedt. c) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen. d) die Betreuung der Jugend- und Kinderfeuerwehr sowie der Alterskameradschaft. e) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes. f) Öffentlichkeitsarbeit 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (unter Angaben des Namens, Standes, Beruf, Alter und der Wohnung)entscheidet abschließend der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben (3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (4) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) der/dem 3. Vorsitzenden d) Schriftführer/in e) Kassenwart/in 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 7 Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 2. Der 2.Vorsitzende hat die Funktion des Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Sarstedt. Der 3. Vorsitzende kann ein Mitglied aus dem Förderverein sein. Alle übrigen Funktionen des Vorstandes müssen aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Sarstedt, Ortsfeuerwehr Sarstedt sein oder deren Altersabteilung angehören. 8 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter anwesend sind. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 3. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. f) Wahl von Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren ( ) 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch elektronische Medien (Telefax oder Email) übermittelt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Versammlungsleiter. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens 7 Mitgliedern, inklusive des Vorstandes, beschlussfähig. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. 5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 6. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 11, 12, 13 und 14 entsprechend. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung. 14 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge im Voraus erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (3) Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sarstedt die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes in der Stadt Sarstedt zu verwenden hat.

16 Kassenprüfer (1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. (2) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. (3) Bei der ersten satzungsgemäßen Wahl wird einer der zu bestellenden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt, so dass jährlich einer der Kassenprüfer ausscheidet und neu zu wählen ist. 17 Haftpflicht Für die aus der Vereinstätigkeiten entstehenden Schaden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. November 2016 verabschiedet. Sarstedt, 27. November 2016