Merkblatt M 4. Betriebstagebuch. Entsorgergemeinschaft Transport und Umwelt e.v.

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Transkript:

Merkblatt M 4 Betriebstagebuch Entsorgergemeinschaft Transport und Umwelt e.v. Stand: 01.08.2012

2 1 Hinweise zur Führung des Betriebstagebuches Entsorgungsfachbetriebe sind gemäß 5 EfbV verpflichtet, ein Betriebstagebuch zum Nachweis der sach- und fachgerechten Durchführung ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten zu führen. Sind verschiedene Standorte (siehe Merkblatt M 0) vorhanden, so sind entsprechend der dortigen abfallwirtschaftlichen Leistungen getrennte Teile des Betriebstagebuches zu führen, die in geeigneter Form unter der Federführung des EV zusammenzuführen sind. Einzelheiten sind mit dem Prüfbeauftragten/Sachverständigen abzustimmen. Der Ort der Aufbewahrung richtet sich nach den organisatorischen Strukturen des Betriebes. Er muss eindeutig definiert und der Zugriff gesichert sein. Für das zertifizierte Leistungsspektrum (siehe Überwachungszertifikat) sind die sachlichen und personellen Anforderungen gemäß der Ordnung über das Überwachungsverfahren der Entsorgergemeinschaft Transport und Umwelt e.v. jederzeit einzuhalten und sicherzustellen. Sie haben hierzu die Eigenüberwachung gemäß Kapitel 3 der Durchführungsbestimmungen durchzuführen. Für die Eigenüberwachung ist der Entsorgungsverantwortliche (EV) in jeder zertifizierten Betriebsstätte zuständig. Er hat hierzu ein von der Entsorgergemeinschaft herausgegebenes Betriebstagebuch in vorgeschriebener Form und erforderlichem Umfang zu führen bzw. zu überprüfen. Sind in einem Betrieb mehrere EV benannt, sind sie für das Betriebstagebuch gemeinsam verantwortlich. Sie haben das Führen des Betriebstagebuches eindeutig zu regeln. Ergeben sich bei der Eigenüberwachung Mängel, sind diese unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen abzustellen. Die festgestellten Mängel sowie die ergriffenen Maßnahmen sind ebenfalls Gegenstand der Aufzeichnungspflicht im Betriebstagebuch. Das Betriebstagebuch ist Gegenstand der Fremdüberwachung; es wird bei den Regel- bzw. Sonderüberwachungsprüfungen durch den Prüfbeauftragten/Sachverständigen kontrolliert. Das Betriebstagebuch ist darüber hinaus dem Überwachungsausschuß jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Unvollständige, unrichtige oder verfälschte Aufzeichnungen im Betriebstagebuch begründen die Vermutung, dass der EV die ihm nach den Bestimmungen der Entsorgergemeinschaft obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie stellen in jedem Fall einen Verstoß im Sinne von 6 der Zeichensatzung dar und werden vom Überwachungsausschuß geahndet. Entsprechend der betrieblichen Organisation sind die erforderlichen Dokumente dem Betriebstagebuch beizufügen oder es kann auf sie verwiesen werden.

3 Das Betriebstagebuch sollte entsprechend der folgenden Gliederung angelegt werden, um für den Betrieb die Gewährleistung der Vollständigkeit der erforderlichen Dokumentation zu ermöglichen und dem Prüfbeauftragten/Sachverständigen die Überwachungsprüfungen zu erleichtern. Für einige Bereiche sind Listen vorgeschlagen worden. 2 Betriebstagebuch Das Betriebstagebuch sollte der von der Entsorgergemeinschaft herausgegebenen Gliederung entsprechen, da der Überwachungsbericht des Prüfbeauftragten/Sachverständigen dieser Gliederung entspricht und auch so abgefragt wird. Alle dort geforderten Angaben sind vollständig und richtig einzutragen. Ausführlichere Informationen sind als Anlagen dem Betriebstagebuch beizufügen. Wenn in der Betriebsorganisation erforderliche Unterlagen in anderen Organisationsstrukturen geführt werden, dann sind eindeutige Verweise anzugeben. Das Betriebstagebuch besteht aus mehreren Teilen: - Deckblatt - Teil I: Angaben zur Betriebsstätte - Teil II: Zertifiziertes Leistungsspektrum - Teil III: Angaben zur Betriebsorganisation - Teil IV: Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten - Teil V: Beauftragung Dritter - Teil VI: Registerführung

4 Betriebstagebuch des Entsorgungsfachbetriebes... in der Entsorgergemeinschaft Transport und Umwelt e. V. Stand:

5 Teil I: Angaben zum Betrieb Mitgliedsnummer Betrieb Anschrift Inhaber bzw. zur Vertretung oder Geschäftsleitung Berechtigter Entsorgungsverantwortliche (EV), Name, Telefon, Telefax, E-Mail Rechtsform, HRB Nr. Kurzbeschreibung des Unternehmens in Bezug auf die zu zertifizierenden Tätigkeiten Angaben zum Standort: (falls vorhanden) Anschrift mit Telefon und E-Mail Betriebsgröße: Welche behördlich erteilten Genehmigungen liegen vor? Art Nummer Ausstellungsdatum Erzeugernummer Entsorgernummer Beförderernummer Makler- /Händlernummer Freistellungsnummer

6 Welche Genehmigungen/Zulassungen (wie BImschG, Baurecht, Anzeige 53 KrWG u.a.) liegen vor? Art Nummer Ausstellungsdatum Teil II: Zertifiziertes Leistungsspektrum Abfallarten (AVV-Nr.) Sammeln Befördern Lagern Behandeln Verwerten Beseitigen Handeln Makeln Bemerkungen (z.b. Länder, EU, OECD, weltweit)

7 Abfallarten (AVV-Nr.) Sammeln Befördern Lagern Behandeln Verwerten Beseitigen Handeln Makeln Bemerkungen (z.b. Länder, EU, OECD, weltweit) Teil III: Angaben zur Betriebsorganisation A: Organisation ( 3 EfbV) (ggf. auf Extrablättern bzw. als Anlagen beifügen) Organisationsplan / Organigramm Anzahl der Mitarbeiter davon im Abfallbereich tätige Mitarbeiter Funktionsbeschreibungen, Vertretungsund Unterschriftenregelungen (Kurzbeschreibung) Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 Zertifiziert durch / Zertifizierungsnummer

8 Zertifiziert nach DIN EN ISO 14.001 Zertifiziert durch / Zertifizierungsnummer Sonstige Zertifizierungen (z.b. ISO 27000, IRIS, ISO 16.001) B: Personelle Ausstattung ( 4, 10, 11 EfbV) Kurzbeschreibung, wie im Unternehmen organisiert: Name, Beruf, Qualifikation, Jahre der Praxiserfahrung / davon im abfallwirtschaftlichen Bereich, Jahre der Zugehörigkeit im Betrieb, ausgeführte Tätigkeiten, Funktionen getrennt nach: 1. verantwortliche Personen / Beauftragte, 2. gewerblich Tätige. (1) Darstellung des Personalbedarfs entsprechend der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Personaleinsatzpläne vorhanden? (1) als Anlage beifügen

9 C Anforderungen an Betriebsinhaber und EV ( 8, 9 EfbV) 1) Betriebsinhaber Führungszeugnis des Betriebsinhabers Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Betriebsinhaber 2) Entsorgungsverantwortliche(r) Name Bestellung des/der Entsorgungsverantwortlichen (EV) Führungszeugnis des/der EV Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den/die EV Zeugnisse des/der EV, die für die Qualifikation als EV erforderlich sind Nachweise über praktische Tätigkeiten des/der EV/beruflicher Werdegang Weisungsbefugnis des/der Entsorgungsverantwortlichen (EV) Nachweis eines behördlich anerkannten Fachkundelehrgangs Name der Vertreters Nachweis eines behördlich anerkannten Fachkundelehrgangs (Vertreter)

10 3. Beauftragter (soweit für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten relevant) für Immissionsschutz Störfall Gefahrgut Abfall Arbeitssicherheit Gewässerschutz Brandschutz Sonstige D: Schulung/Belehrung ( 11 EfbV) Beschreibung des Fortbildungsbedarfs (Wer? Wo? Wie?) Schulungspläne ggf. Verweis auf QM- Unterlagen) Schulungen des/der EV gemäß 11 EfbV: Teilnahmebescheinigungen, sowie weiterführenden Lehrgängen/Fortbildungsmaßnahmen mit umwelt- und arbeitsschutzrelevanten Inhalten

11 Name des EV Art der Schulung/ Fortbildung Name/Institution der Schulungsträger Datum Unterschrift des EV Personaleinarbeitung / Unterweisung / Belehrungen (für die jeweils lfd. Nr. sind auf einem Extrablatt (Muster) Inhalt und Teilnehmer festzuhalten) Siehe Anlage 2 E: Anforderungen an die Tätigkeiten ( 7 EfbV) Zugang zu gesetzlicher Regeln und technischer Regeln (siehe Merkblatt M 8): Internetportale etc. Übersicht der Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen usw.), Prüfungsübersicht nach BGV A3 etc. Liste behördlicher Genehmigungen: Auflagen, Gültigkeit, Lagern im Immissionsrecht etc. Liste aktuelle Verfahrens- und Arbeitsanweisungen für Durchführung abfallwirtschaftl. Tätigkeiten ( nur für am Transport beteiligter Personen (Disposition, EV, Mitarbeiter) Liste von behördlichen Betriebsbegehungen (Art, Datum)

12 F: Arbeitsschutz und technische Sicherheit Darstellung der Arbeitssicherheitsbegehungen Darstellung der Unterweisungen (Art und Inhalt) Darstellung der Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen Darstellung über Vorhaltung und Einsatz der erforderlichen Personenschutzausrüstung (PSA) Darstellung der Notfall- und Alarmpläne Darstellung der Gefährdungsbeurteilungen G: Versicherungsschutz ( 6 EfbV) Betriebs- und Umwelthaftpflicht (Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen) Mindestdeckung 1.5 Mio. Frachtführerhaftpflicht/ Kfz-Haftpflicht (Betriebe, die Abfälle sammeln oder befördern) (aktuellste Policen in Kopie dem Betriebstagebuch beifügen)

13 Teil IV: Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten Charakterisierung der Abfälle Abfallschlüssel -Nr. Kurzcharakterisierung Arbeitsanweisung Nr. Anlage Teil V: Unterbeauftragung Dritter In der folgenden Liste sind sämtliche Unterbeauftragungen Dritter aufzuführen, die abfallwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen. Anhang 3

14 Teil VI: Register Sammeln - Befördern Anm.: Das Register ersetzt das bisherige Nachweisbuch und muss für jede Charge folgende Angaben enthalten (Grundlagen sind die 49-54 KrW i.v. m. 24 Nachweisverordnung): lfd. Nr. Datum der Übernahme Abfallschlüssel-Nr. Menge des Abfalls Name des Abfallerzeugers mit Anschrift Name des Abfallübernehmers mit Anschrift Datum der Abgabe Unterschrift des Abfallerzeugers jeder Vorgang erhält eine lfd. Nummer Für das Führen des Registers gibt es bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle keine Formvorgaben, d.h. die Angaben können entweder in dem bisherigen Übernahmescheinformular oder einem anderen Praxisbeleg (Wiegeschein, Arbeitsrapport usw.) eingetragen werden. Aufbewahrungsdauer: 3 Jahre