I C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N
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- Lars Biermann
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1 152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung
2 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung gelten folgende Festlegungen: Für gefährliche Abfälle führen Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Makler und Händler Register Für nicht gefährliche Abfälle führen grundsätzlich nur die Entsorger Nachweisbücher in der Form von Registern, in denen die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren ist Die Registerpflichten werden durch die Abb. A-5.1 (s. u.) verdeutlicht. Grundsätzlich ermächtigt das KrWG ( 51) die zuständige Behörde gegenüber Erzeugern und Beförderern, für nicht gefährliche Abfälle das Führen von Nachweisen bzw. Registern anzuordnen (fakultativ). Eine Beschränkung für solche Anordnungen ergibt sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach kommen solche Anordnungen nur in Betracht, wenn eine erweiterte Überwachung aufgrund spezifischer Besonderheiten erforderlich erscheint. Dies ist bei nicht gefährlichen Abfällen nur selten zu erwarten. Abb. A-5.1 Registerpflichten gemäß 49 KrWG (Quelle:
3 154 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g Inhalte der Register und insbesondere der Kreis der Registerpflichtigen ergeben sich aus der Nachweisverordnung. Die Abb. A-5.2 verdeutlicht die Inhalte und Form der Register: Abb. A-5.2 Registerinhalte und -form gemäß 23 ff. NachwV (Quelle:
4 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 155 A-5.2 Verfahren für gefährliche Abfälle A Grundverfahren für gefährliche Abfälle Die Nachweisverordnung sieht Folgendes vor: eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Entsorgungsnachweisverfahren) und eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein) eine Verbleibkontrolle mit elektronischem Register Das Nachweisverfahren ist zwingend für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle, soweit nicht im Einzelfall (z. B. verordnete Rücknahme) Ausnahmen bestehen (s. Abb. A-5.3). Register für nachweispflichtige gefährliche Abfälle Adressaten ( 49 Abs. 1-3 KrWG) Abfallentsorger Erzeuger / Besitzer Sammler/Beförderer Händler/Makler Anordnung im Einzelfall für nicht nachweispflichtige Abfälle ( 51 Abs. 1 KrWG) Inhalt ( 24 Abs. 1-3 NachwV) Entsorgungsnachweise Begleitscheine Übernahmescheine (Einsammler) Übernahmescheine E-Form ab zwingend * Papierform freiwillig * papiergebundene Entsorgungsnachweise gelten auch nach dem bis zum Fristablauf fort Abb. A-5.3 Nachweispflicht für gefährliche Abfälle (Quelle:
5 156 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g Das Grundverfahren der Vorabkontrolle für gefährliche Abfälle verdeutlicht die Abb. A-5.4. Novelle des Abfallrechts Grundverfahren ( 3-6) Behörde des Erzeugers Behörde des Entsorgers Bestätigter ESN Kopie (vor Beginn der Entsorgung) 6 Abs. 1 Satz 2 Erzeuger 6 Abs. 1 Satz 1 Bestätigter ESN Original Bestätigter ESN Kopie VE/DA AE ( 6 Abs. 1) VE/AE/DA Entsorger Eingangsbestätigung ( 4 Abs. 1 NachwV) 12 Kalendertage VE: Verantwortliche Erklärung AE: Annahmeerklärung DA: Deklarationsanalytik ( 5 Abs. 5) Fiktion der Bestätigung 30 Kalendertage nach Eingang Abb. A-5.4 Grundverfahren der Nachweisführung für gefährliche Abfälle gemäß 3-6 NachwV (Quelle:
6 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 157 A Privilegiertes Verfahren für gefährliche Abfälle Das privilegierte Verfahren ist eine Variante der Vorabkontrolle des Nachweisverfahrens bei gefährlichen Abfällen. Die Behördenbestätigung, mit der die Zulässigkeit der Entsorgung bei dem betreffenden Entsorger bestätigt wird, entfällt im privilegierten Verfahren. Voraussetzung für die Anwendung des privilegierten Verfahrens ist eine Freistellung des Abfallentsorgers. Freigestellt sind zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellte Entsorger und dem EMAS-Regime unterliegende Entsorger. Das privilegierte Verfahren bewirkt im Wesentlichen Folgendes: Der Erzeuger darf gemäß 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV mit der Abfallentsorgung beginnen, sobald die Nachweiserklärungen der Erzeugerbehörde zugegangen sind. Der Entsorger darf gefährliche Abfälle gemäß 7 Abs. 4 Satz 1 NachwV erst dann zur Entsorgung annehmen, wenn die Nachweiserklärungen der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugegangen sind. Das Verfahren wird durch die folgende Abb. A-5.5 nochmals verdeutlicht. Novelle des Abfallrechts Verfahren nach 7 Behörde des Erzeugers Behörde des Entsorgers vor Beginn der Entsorgung Nachweiserklärungen ( 7 Abs. 4 Satz 2) Erzeuger Wartefrist entfällt Gültigkeit 5 Jahre ab Datum AE VE/DA AE Nachweiserklärungen ( 7 Abs. 4 Satz 1) Entsorger Entsorgungsfachbetrieb EMAS-Betrieb Behördlich freigestellt Abb. A-5.5 Privilegiertes Verfahren gemäß 7 NachwV (Quelle:
7 158 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g A-5.3 Registrierung von Abfällen A Gefährliche Abfälle, die keiner Nachweispflicht unterliegen In der Nachweisverordnung ist für einige Ausnahmefälle eine obligatorische Nachweispflicht nicht gegeben: Hierzu gehören z. B. die verordnete Rücknahme (z. B. ElektroG) von gefährlichen Abfällen die Freistellung von der Nachweisführung durch die zuständige Behörde im Rahmen der freiwilligen Rücknahme ( 26 Abs. 2 KrWG) die Befreiung von der Nachweispflicht im Einzelfall ( 26 Abs. 1 NachwV) Abfallentsorger unterliegen auch in diesen Fällen stets der Registerpflicht ( 49 Abs. 1 KrWG), Abfallerzeuger und Beförderer dieser Abfälle jedoch nur der nachfolgend dargestellten differenzierten Registrierungspflicht (Abb. A-5.6 und A-5.7), d. h. die Form der Registrierung ist freigestellt. Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle / Erzeuger Inhalt ( 24 Abs. 6) Form (Wahlfreiheit) jede Abgabe von Abfällen Erzeugernummer (falls vorhanden) Abfallschlüssel (AVV) Firma / Anschrift Anfallstelle für jede abgegebene Charge Menge Datum übernehmende Person Frist 10 Tage nach Abgabe / Unterschrift Kann ( 24 Abs. 6 S. 3) Formblatt DEN / VE (Aufdruck 1) Begleitschein (übernehmende Person in Feld Frei für Vermerke ) Elektronisch ( 24 Abs. 6 S. 4) Frei ( 24 Abs. 6 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) = NachwV Abb. A-5.6 Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallerzeuger (Quelle:
8 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 159 Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle / Abfallbeförderer Inhalt ( 24 Abs. 7) Form (Wahlfreiheit) jede Beförderung von Abfällen Beförderernummer (falls vorhanden) Abfallschlüssel (AVV) Name / Anschrift für jede übergebene Charge Menge Datum Unterschrift Frist 10 Tage nach Abschluss der Beförderung / Unterschrift Kann ( 24 Abs. 7 S. 3) Formblatt DEN / VE (Aufdruck 2) Begleitschein / Übernahmeschein ( 25 Abs. 3, 21) Elektronisch ( 24 Abs. 7 S. 4) Frei ( 24 Abs. 7 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) = NachwV Abb. A-5.7 Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallbeförderer (Quelle: A Register für nicht gefährliche Abfälle Für nicht gefährliche Abfälle gilt der Grundsatz, dass diese nicht nachweispflichtig sind. Ferner unterliegen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer für diese Abfälle auch keinen Registerpflichten. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sollten Abfallerzeuger zur Vermeidung haftungs- und strafrechtlicher Risiken aber die Abgabe der nicht nachweispflichtigen Abfälle in geeigneter Form dokumentieren. Hingegen gelten für den Abfallentsorger auch bei nicht nachweispflichtigen Abfällen umfassende Registerpflichten, die gemäß 49 Abs. 2 KrwG in Verbindung mit 24 Abs. 5 NachwV auch die Abgabe von behandelten und gelagerten Abfällen umfasst. Abfallentsorger sind in diesen Fällen bei der Form der Registrierung frei (s. Abb. A-5.8).
9 160 A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle / Entsorger Form (Wahlfreiheit) Inhalt ( 24 Abs. 4, 5) Jede Anlieferung von Abfällen (Abs. 4) Entsorgernummer (falls vorhanden) Entsorgungsanlage / Anschrift Abfallart / Abfallschlüssel Firma / Anschrift für jede angenommene Abfallcharge Menge Datum Unterschrift (10 Tages-Frist) Kann ( 24 Abs. 4 S. 3) Formblatt AE Begleitschein Elektronisch ( 24 Abs. 4 S. 4) Frei ( 24 Abs. 4 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) Jede Abgabe von Abfällen (Abs. 5) wie Abfallerzeuger, aber nur bei Behandeln/Lagern, ausgenommen: betriebseigene Anlagen / räumlicher Zusammenhang Einsatz Produktionsprozeß / unbedeutende Menge soweit Beseitigung / Verwertung nicht Hauptzweck Begleitschein Sonderfall Deponie Annahmeverfahren / Nachweis nach 8 DepV / 5 AbfAblVO nicht geregelt = NachwV Abb. A-5.8 Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallentsorger (Quelle:
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