Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber

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1 Partner for progress Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber Dipl.-Ing. Anke Himmelreich Kiwa Control GmbH, Fachbereich Consulting 1. Kiwa-Fachtag Berlin

2 INHALT Gegenstand des elektronischen Abfall- Nachweisverfahrens (eanv) Gesetzliche Grundlagen Einzelaspekte des Abfallnachweisverfahrens Beteiligte im Abfallnachweisverfahren Grundanforderungen an die Beteiligten im Abfallnachweisverfahren Elektronische Durchführung des Abfallnachweisverfahrens 2

3 Nachweisverfahrens gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des heutigen Abfallnachweisverfahrens : Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG in der Fassung vom (Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen) bzw. seit , zuletzt geändert April 2013: Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG letzte Neufassung v , zuletzt geändert , (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) 3

4 Nachweisverfahrens gesetzliche Grundlagen , zuletzt geändert 2012: Nachweisverordnung NachwV zuletzt geändert (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) Seit : Pflicht der elektronische Nachweisführung für nachweispflichtige Abfälle, d. h. - in der Regel für gefährliche Abfälle - durch behördliche Anordnung für nicht gefährliche Abfälle - Ausnahmeregelungen unter bestimmten Bedingungen 4

5 Nachweisverfahrens gesetzliche Grundlagen Seit 2002, zuletzt geändert 2012: Abfallverzeichnis-Verordnung AVV vom Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Bezeichnung von Abfall und Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit Verbindungen mit/zu weiteren Gesetzen, Verordnungen und Regelwerken (Auswahl) - Chemikalien- und Gefahrstoffrecht - Altholzverordnung - Altölverordnung - Deponieverordnung - Technische Regeln der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) - Bodenschutzrecht (Bund und Länder) - 5

6 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Gegenstand des elektronischen Abfall- Nachweisverfahrens (eanv) 1. Elektronischen Führung von Nachweisen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen - Vorabkontrolle: Entsorgungsnachweisverfahren belegt die Umweltverträglichkeit und somit die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage - Verbleibskontrolle: Begleit-/ Übernahmescheinverfahren Nachweis über die durchgeführte Entsorgung gefährlicher Abfälle 6

7 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Gegenstand des elektronischen Abfall- Nachweisverfahrens (eanv) 2. Elektronischen Führung von Registern über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen - sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der Entsorgungsnachweise Begleitscheine freiwillig: Übernahmescheine 7

8 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Abfallmenge (pro Jahr und Anfallstelle/ Standort): - Kleinmenge ( 2 NachwV) - Sammelentsorgungsnachweis ( 9 NachwV) - Einzelentsorgungsnachweis Abfallentsorgungsverfahren gem. KrWG: - Abfall zur Verwertung - Abfall zur Beseitigung Aspekte der Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle Abfall-Homogenität und Anfallzeitraum: (betrifft Abfall einer AVV-Nummer) - 1 Abfall-Charge mit einer Deklaration - Chargenfreigabeverfahren mit chargenweiser Deklaration Nachweisverfahren: - Grundverfahren ( 5 NachwV) - Privilegiertes Verfahren ( 7 NachwV) 8

9 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Abfallmenge Kleinmenge - 2 t gefährliche Abfälle pro Abfallerzeuger und Jahr (gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten) - Ausnahme von der Nachweispflicht bzgl. Vorabkontrolle - Pflicht zur Verbleibskontrolle mittels Übernahmescheinen (in Papierform ausreichend) Sammelentsorgung - 20 t pro Abfallerzeuger, Jahr, Abfallschlüssel und Anfallstelle; (nur Abfälle gem. Anlage 2 NachwV) - Ausnahme von der Nachweispflicht für den Abfallerzeuger, Nachweisführung durch Einsammler - Erzeugernummer erforderlich, ZKS-Registrierung nicht zwingend - Pflicht zur Verbleibskontrolle mittels Übernahmescheinen (in Papierform ausreichend) 9

10 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Abfallmenge Einzelentsorgungsnachweis im elektronischen Nachweisverfahren - > 20 t gefährliche Abfälle pro Abfallerzeuger, Jahr, Abfallschlüssel und Anfallstelle/Standort - Erzeugernummer erforderlich - Elektronische Registrierung der Erzeugernummer bei der Zentralen Koordinierungsstelle Zentralen Koordinierungsstelle der Länder - ZKS-Abfall - Vorabkontrolle im elektronischen Nachweisverfahren - Verbleibskontrolle im elektronischen Nachweisverfahren 10

11 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Abfallentsorgungsverfahren Verwertungsverfahren: - nicht abschließende Verfahrensliste: Anlage 2 KrWG - Hauptergebnis: Zuführung der Abfälle (direkt oder nach Vorbereitung) zu einem sinnvollen Zweck, z. B. Ersatz von anderen Materialien mit gleicher Funktion - i. d. R. Ende der Abfalleigenschaft nach Verwertung (Voraussetzungen gem. 5 KrWG) Beseitigungsverfahren - nicht abschließende Verfahrensliste: Anlage 1 KrWG - Abfälle zur Beseitigung: Abfälle, die nicht verwertet werden - Beseitigungsverfahren: jedes Verfahren, das keine Verwertung ist (auch wenn als Nebenfolge des Verfahrens Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden) 11

12 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Abfallhomogenität und Anfallzeitraum Entsorgung der Abfälle in einer Charge - Abfälle einer Abfallschlüsselnummer, sofern Abfall bzgl. der zu entsorgenden Menge mit Deklarationsuntersuchung repräsentativ beschrieben wird - Führen eines Entsorgungsnachweises mit einmaliger Vorabkontrolle Chargenfreigabeverfahren - Aufteilung des Abfalls einer Abfallschlüsselnummer in mehrere Chargen, die separat repräsentativ deklariert werden (z. B. Haufwerke) - Führen eines Entsorgungsnachweises mit Vorabkontrolle sukzessive Freigabe der Chargen - Anwendung bei größeren Baumaßnahmen üblich, um bauspezifischen Abläufen gerecht werden zu können 12

13 Nachweisverfahrens Einzelaspekte Verfahrensarten Grundverfahren gem. 5 NachwV - Prüfung des vorgesehenen Entsorgungsweges durch die zuständige Abfallbehörde vor der Entsorgung - Behördliche Bestätigung erforderlich Privilegiertes Verfahren gem. 7 NachwV - Freistellung der Entsorgungsanlage (Entsorgungsfachbetriebe, auf Antrag, EMAS-Betriebe) - Behördliche Bestätigung entfällt - dennoch Auflagen durch die Abfallbehörde möglich 13

14 Nachweisverfahrens Beteiligte Beteiligte am eanv (gem. KrWG, NachwV) Abfallerzeuger [ERZ] - Erzeuger oder Besitzer von Abfällen = zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen Verpflichteter ggf. Verfahrensbevollmächtigter des Abfallerzeugers [BEVERZ] Abfallbeförderer [BEV] - Einsammler oder Beförderer von Abfällen Abfallentsorger [ENT] - Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen Zuständige Abfallbehörde ggf. Abfallgesellschaften (länderspezifisch, bei Andienungspflicht) - z. B. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) - z. B. Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbh (NGS) 14

15 Nachweisverfahrens Beteiligte 22 (KrWG) Beauftragung Dritter Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 15

16 Nachweisverfahrens Grundanforderungen Grundanforderungen an die Beteiligten im Abfallnachweisverfahren 1. (Abfall-) Behördliche Nummer gem. NachwV - Erzeuger - Verfahrensbevollmächtigter - Beförderer - Entsorger 2. Registrierung der behördlichen Nummer bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder - ZKS-Abfall 3. Internetzugang (stationär oder mobil) + adresse und a. Konto bei ZKS ( Länder-eANV ) b. Zugang zu eanv-plattformen eines privaten Providers (z. B. Zedal, Regista, ) 4. Elektronische Signatur (in der Regel Signaturkarte) 16

17 Nachweisverfahrens Grundanforderungen Erzeugernummer Neunstellig + Prüfziffer erforderlich, wenn > kg gefährliche Abfälle pro Abfallart, Jahr und Anfallstelle bzw. Standort (Achtung: Anfallstelle Standort) + Nachweispflicht besteht (Ausnahmen gem. KrWG möglich) Beantragung bei zuständigen Abfallbehörde gemäß 28 NachwV - Zuständigkeit ergibt sich aus Entstehungsort des Abfalls i. d. R. Kopplung einer Erzeugernummer an eine Anfallstelle bzw. einen Standort - Firmen mit mehreren Standorten eine Erzeugernummer je Standort, Antrag bei jeweils zuständiger Behörde - Großbaustellen eigene Erzeugernummer üblich 17

18 Nachweisverfahrens Grundanforderungen Standort im Sinne der NachwV a. jede räumlich abgegrenzte Fläche, auf der Abfälle anfallen und die abfallwirtschaftlich aus einer Hand verantwortlich gemanagt wird ein Unternehmen an einem Ort, mehrere organisatorische Einheiten, die im Rahmen der Abfallentsorgung eigenverantwortlich agieren je ein Standort je organisatorische Einheit b. mehrere, ggf. auch wechselnde Abfall-Anfallstellen, die im Rahmen der Abfallentsorgung nicht eigenverantwortlich agieren ein Standort Standort für verschiedenen Abfall-Anfallstellen: Unternehmen oder der Unternehmensteil, der die Abfallentsorgung für diese Abfall-Anfallstellen eigenverantwortlich organisiert 18

19 nein >2 t/a gefährliche Abfälle? eanv - Durchführung ja Erzeugernummer Grundverfahren Privilegiertes Verfahren >20 t/a u. Abfallschlüssel Gefährliche Abfälle? nein ja ZKS-Registrierung ZKS-Registrierung Verbleibskontrolle Sammelentsorgungsnachweis Einzelentsorgungsnachweis Einzelentsorgungsnachweis Übernahmeschein Übernahmeschein Begleitschein Begleitschein 19

20 Ablauf elektronische Nachweisführung mittels Einzelentsorgungsnachweis (Einzelchargen) eanv Durchführung 1 Deklarationsuntersuchungen Signaturkarte beantragen Erzeugernummer beantragen 2 Erzeugernummer bei der ZKS Abfall registrieren 3 ggf. Verfahrensbevollmächtigten bestellen (elektronische Signatur erforderlich!) 4 Elektronische Akte erstellen: Deckblatt zum Entsorgungsnachweis Verantwortliche Erklärung (VE) Deklaration und Menge des Abfalls Entsorger: Annahmeerklärung Behörde oder Sonderabfallgesellschaft: Zuweisungsbescheid oder Verwertungsfeststellung 5 Begleitscheine erstellen (Je Fahrzeug und ggf. Anhänger) Übergabe des Abfalls Beförderer: Schätzung Kubatur Entsorger: Eintrag Tonnage 20

21 eanv - Durchführung Zuweisung und Verwertungsfeststellung Entsorgungsnachweisunterlagen nach Annahmeerklärung des Entsorgers Behörde/ Sonderabfallgesellschaft + Info, welche Abfälle bei der Behandlung entstehen und wie diese Abfälle verwertet werden Entstehung von Abfällen zur Beseitigung: Behördenbestätigung/ Zuweisung Andienungspflicht Vorgabe der Entsorgungsanlage Entstehung von Abfällen zur Verwertung: Verwertungsfeststellung Andienungspflicht entfällt Freie Wahl der Entsorgungsanlage 21

22 Elektronische Durchführung des Abfallnachweisverfahrens Entsorgungsnachweis - Inhalte 1. Vorabkontrolle Deckblatt (DEN) Ergänzendes Formblatt (EGF) - Bestimmung des Verfahrensbevollmächtigten = Delegation der Nachweisführung durch den Erzeuger - Bestimmung eines Beauftragten = Delegation des Rechnungsempfanges (Gebührenbescheide) durch den Erzeuger Verantwortliche Erklärung (VE) - Erzeuger bestätigt die Richtigkeit der Deklaration (oder lässt bestätigen) Deklaration (DA) - Probenahmeprotokoll und Prüfbericht Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) 22

23 Elektronische Durchführung des Abfallnachweisverfahrens Behördliche Bestätigung - Eingang des Antrages (EB) - Zulässigkeit der Entsorgung (BB) - Ggf. Anordnungen der Behörde (AO) - Ggf. Nachforderungen der Behörde (EN NF) Landesrechtlicher Bescheid (Zuweisung) bzw. Verwertungsfeststellung - in Bundesländern mit Andienungspflicht: Erteilung durch die Sonderabfallgesellschaft 2. Verbleibskontrolle Begleitscheine - Je Fahrzeug oder Anhänger 1 Begleitschein - Erfassung der entsorgten Tonnage (oder Kubatur), in der Regel Beleg per Wiegenote (Wiegung bei Eingang beim Entsorger) 23

24 Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Zum Nachweis der erfolgreichen Beseitigung gefährlicher Unkenntnis betreffs des elektronischen Nachweisverfahrens im Zusammenhang mit der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilen Sie uns bitte künftig die Verfahrensbevollmächtigung. DANKE! 24

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