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2 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 2 von 10 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich/Zielstellung 2. Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten 3. Abfallmanagement bei Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung 4. Planung und Vergabe der Entsorgungsleistungen 5. Entsorgungsorganisation und elektronische Registerführung 5.1 Grundsätze Begriffsbestimmung Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh Registerführung 5.2 Anwendung der Dokumente Erarbeitung der Entsorgungsnachweise Handhabung der Begleit-, Übernahme-, Liefer- und Wiegescheine 6. Verantwortlichkeiten der AN/LMBV bei der Abrechnung der Entsorgungsleistungen 7. Kontrollen, Vorkommnisse, Unzulänglichkeiten Anlagenverzeichnis Anlage 1: Entsorgungskonzept Anlage 2: Abfallnachweis für nicht gefährliche Abfälle

3 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 3 von 10 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen AG AN ASN AVV BBergG BfA BS EN KrWG LS - Auftraggeber - Auftragnehmer - Abfallschlüsselnummer - Abfallverzeichnisverordnung - Bundesberggesetz - Betriebsbeauftragter für Abfall - Begleitschein - Entsorgungsnachweis - Kreislaufwirtschaftsgesetz - Lieferschein NachwV - Nachweisverordnung öre PM SB - öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - Projektmanager - Sanierungsbereich SBB mbh - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh SN ÜS VN WS - Sammelentsorgungsnachweis - Übernahmeschein - Vereinfachter Nachweis - Wiegeschein

4 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 4 von 10 1 Geltungsbereich/Zielstellung In der vorliegenden Arbeitsanweisung werden die erforderlichen Handlungsgrundlagen zum Abfallmanagement für die LMBV und alle Unternehmen/Firmen (AN), die im Auftrag der LMBV arbeiten, festgelegt. Zur Sicherung von geordneten und einheitlichen Entsorgungsabläufen haben die durch die LMBV (AG) beauftragten Unternehmen und Firmen (AN bzw. Unterauftragnehmer) im Rahmen der Vertragsdurchführung ihre abfallrechtlichen Verfahrensweisen mit dieser Arbeitsanweisung in Übereinstimmung zu bringen. Es werden die Grundsätze der Bestimmung, Entsorgung, Registerführung und Datenerfassung von Abfällen geregelt. Die LMBV ist insbesondere im Sinne des BBergG gemäß 55 Abs. 1 Nr. 6 in Erfüllung von Betriebsplänen und allen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen für die ordnungsgemäße und gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung verantwortlich. Die LMBV ist entsprechend dem KrWG in der öffentlich-rechtlichen Verantwortung Abfallerzeuger/Abfallbesitzer. Mit der Auftragsvergabe zur Durchführung von Abbruch-, Umbau-, Neubau-, Ausbauund Sanierungsleistungen erfolgt nur eine Aufgabenübertragung zur Realisierung von Entsorgungsleistungen an Dritte (AN), z. B. Sanierungsgesellschaften, Firmen und Unterauftragnehmer, z. B. Beförderer, private Entsorger u. a. Die Verantwortung als Abfallerzeuger bleibt für die LMBV bestehen. 2 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Für die Abfallentsorgung im Rahmen von Vertragsverhältnissen mit der LMBV gelten die aktuellen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, die Betriebspläne sowie die aus bergrechtlichen Zulassungen ergangenen Nebenbestimmungen. Für die Umsetzung dieser sind bei bereits sanierten Standorten der zuständige Abteilungsleiter Flächenmanagement und bei noch zu sanierenden Standorten der Braunkohlesanierung der Projektmanager verantwortlich. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz liegt die Verantwortlichkeit beim jeweiligen Standortverantwortlichen. Die damit verbundenen Pflichten ergeben sich aus dem KrWG. Die Aufgaben des BfA ergeben sich aus den genannten Pflichten des 60 des KrWG. Entsprechend des Aufgabenumfanges sind zur Erfüllung dieser Pflichten die Mitarbeiter von VT 62 (Umweltschutz) bzw. beim Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz der BfA einzubeziehen.

5 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 5 von 10 3 Abfallmanagement bei Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung Bei allen Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß 3 und 4 des Verwaltungsabkommens Braunkohlesanierung oder Maßnahmen an Objekten, die nicht mehr unter Bergaufsicht stehen, ist das Unternehmen LMBV entweder AG oder Projektträger im Auftrag Dritter und übernimmt so in der jeweiligen Funktion die Verantwortung und Aufgaben als Abfallerzeuger/Abfallbesitzer. 4 Planung und Vergabe der Entsorgungsleistungen In den Prozess der Planung, Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsleistungen sind der BfA bzw. die Mitarbeiter von VT 62 (Umweltschutz) einzubeziehen. Alle Leistungsverzeichnisse mit Entsorgungsleistungen sind vor der Angebotsabfrage zur fachlichen Bewertung diesen Mitarbeitern zur abfallrechtlichen Prüfung zu geben. Nach der Zuschlagserteilung erhält der PM bzw. Standortverantwortliche von der Abteilung Einkauf das Zuschlagschreiben. Gleichzeitig bekommt der BfA eine Kopie jedes Zuschlagschreibens, welches eine Abfallentsorgung beinhaltet. Aufträge/Verträge zur Abfallentsorgung, die über Rahmen- und Einzelverträge vergeben werden, sind ebenfalls dem zuständigen BfA zur Kenntnis zu geben (betr. v. a. den Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz). 5 Entsorgungsorganisation und elektronische Registerführung 5.1 Grundsätze Begriffsbestimmung Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung 3 Abs. 1 KrWG. Das KrWG sieht folgende Hierarchie bei der Entsorgung vor: - Verwertung - Recycling - Beseitigung

6 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 6 von Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Nach der Vergabe der Entsorgungsleistungen an die AN sind die zu entsorgenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle behördlich zugelassenen Entsorgungsbetrieben zu übergeben. Hiervon abweichend können nicht gefährliche Abfälle zugelassenen Anlagen zur Verwertung und zur Wiederverwendung übergeben werden, soweit der Umgang mit den Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Die Auswahl dieser Entsorgungsbetriebe und Anlagen erfolgt durch den AN Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle zur Beseitigung sind nach 17 Abs. 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) anzudienen. Der zuständige öre ist jeweils die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder der Abfallzweckverband, in deren bzw. in dessen Gebiet der Abfall anfällt Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh In Berlin und Brandenburg sind für alle erzeugten und zu entsorgenden gefährlichen Abfälle eine Andienungspflicht an die SBB mbh gesetzlich vorgeschrieben. Bei vorzunehmenden Entsorgungen innerhalb, einschließlich aus dem oder in das Einzugsgebiet dieser Bundesländer, muss die Andienungspflicht beachtet werden. Die Andienungspflicht von gefährlichen Abfällen ist in den Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für Abfälle, die durch die Behörde zur Beseitigung eingestuft sind, werden zusätzliche Entsorgungsgebühren (Sonderabfallabgaben) erhoben Registerführung Alle Nachweisunterlagen sind VT 62 (Umweltschutz) zu übergeben und werden in das Register eingestellt. Im Betrieb Kali-Spat-Erz werden alle Abfalldokumente in den Standorten in ein Register eingestellt. Dem BfA sind Kopien der Belege als auch der Leistungsabrechnung zeitnah zu übergeben. Leistungsabrechnungen von AN betreffs Entsorgungsleistungen können erst nach Registereinstellung der Belege erfolgen.

7 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 7 von Anwendung der Dokumente Erarbeitung der Entsorgungsnachweise Für die Entsorgung aller anfallenden Abfälle hat der AN sofern gefordert bei Angebotsabgabe, ansonsten bei Anfall von Abfällen vor Beginn der Entsorgung ein Entsorgungskonzept (Anlage 1) vorzulegen. Das Konzept ist Grundlage für die Vorbereitung der Dokumente. Änderungen der Abfalleinstufung nach Auswertung der Deklarationsanalysen bzw. nach organoleptischer Betrachtung sind der Abteilung Einkauf mittels Änderungsanzeige mitzuteilen und zu begründen. Der zuständige Bearbeiter im Projektmanagement/am jeweiligen Standort bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro und der AN sind für die Vorbereitung zur Erstellung der EN/VN verantwortlich. Im Elektronischen Register ZEDAL werden durch VT 62 (Umweltschutz, auch für den Betrieb Kali-Spat-Erz) die EN für gefährliche Abfälle erstellt. Die VN für nicht gefährliche Abfälle werden vor Beginn der Entsorgung durch die Arbeitsgruppe Umweltschutz bzw. durch den BfA in Papierform (Anlage 2), der SN durch den Einsammler erstellt. Nach Freigabe (Genehmigungsvermerk des Bearbeiters/BfA auf dem Deckblatt des VN) kann unter Verwendung von Begleitscheinen(BS), Übernahmescheinen (ÜS) und geeigneten Belegen, wie Lieferscheinen(WS) oder Wiegescheinen(WS) mit dem Entsorgungsvorgang begonnen werden Handhabung der Begleit-, Übernahme-, Lieferscheine und Wiegescheine Entsprechend der NachwV ist die gesetzlich festgelegte Registerpflicht für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle beim zuständigen Bearbeiter vorzunehmen. Dazu steht die Abfallmanagementsoftware ZEDAL und EH & S zur Verfügung. Begleitscheine bzw. Übernahmescheine für gefährliche Abfälle Für gefährliche Abfälle gilt folgende Verfahrensweise zur Registerführung: Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige (gefährliche) Abfälle Entsorgungsnachweis (EN) Sammelentsorgungsnachweis (SN) Registerführung über die durchgeführte Entsorgung Elektronischer Begleitschein (BS) Übernahmeschein (ÜS) in elektronischer oder Papierform

8 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 8 von 10 Die Erstellung und Signatur der elektronischen BS für gefährliche Abfälle erfolgt durch VT 62 (Umweltschutz; auch für den Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz). Der beabsichtigte Abtransport der gefährlichen Abfälle von der Anfallstelle zur Entsorgungsanlage durch den AN ist spätestens einen Tag vor dem Abfuhrtermin anzumelden. Für die ordnungsgemäße Übergabe der Abfälle entsprechend EN/SN in den Sanierungsbereichen Lausitz und Mitteldeutschland ist das dafür laut Baustellen- Eröffnungsprotokoll namentlich festgelegte Personal verantwortlich. Die Namen dieser Unterschriftsberechtigten sind im Bautagebuch unter Anlage 1.2a Namentliche Bekanntmachung des in die Abfallaufgaben eingewiesenen Personals beim Bearbeiter im Projektmanagement und BfA dokumentiert. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz sind die Standortverantwortlichen bzw. der BfA für die ordnungsgemäße Übergabe der Abfälle verantwortlich. Die für den Transportbeginn erforderliche elektronische Signatur auf dem BS erfolgt durch den AG nur im Zeitraum von Montag bis Donnerstag jeweils von Uhr sowie Freitag von Uhr. Außerhalb dieses Zeitraumes ist die Erstellung und Signatur der BS nicht gewährleistet. Erfolgt die Entsorgung gefährlicher Abfälle über SN und demzufolge mit ÜS, muss der Einsammler die ÜS erstellen und die tatsächlich gewogene Menge für den ÜS ist durch den Entsorger einzutragen und durch einen WS nachzuweisen. Übernahmescheine für nicht gefährliche Abfälle Für die Erstellung der ÜS für nicht gefährliche Abfälle in den Sanierungsbereichen Lausitz und Mitteldeutschland ist das dafür laut Baustellen-Eröffnungsprotokoll namentlich festgelegte Personal verantwortlich. Die Namen dieser Unterschriftsberechtigten sind im Bautagebuch unter Anlage 1.2a Namentliche Bekanntmachung des in die Abfallaufgaben eingewiesenen Personals beim Bearbeiter im Projektmanagement und BfA dokumentiert. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz werden nach der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Liefer- und Wiegescheine als Nachweis akzeptiert. Für nicht gefährliche Abfälle ist folgende Verfahrensweise zur Registerführung anzuwenden: Abfallnachweis für nicht gefährliche Abfälle Abfallnachweis (VN) oder Abfallsammelnachweis (SN) des Beförderers/Entsorgers Registerführung über die durchgeführte Entsorgung Lieferschein (LS) als Beleg und/oder Übernahmeschein (ÜS) einschließlich Wiegeschein (WS), der alle Angaben für die Zuordnung zu dem betreffenden Nachweis enthält

9 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 9 von 10 Liefer- und/oder Wiegeschein Auch der Nachweis der nicht gefährlichen Abfälle hat durch Wägung auf einer geeichten Waage zu erfolgen. Ausnahme: Vor der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen kann in begründeten Ausnahmefällen durch eine vorhergehende Abstimmung des AN mit dem PM/Standortverantwortlichen die Ermittlung der entsorgten Tonnage auch über das Volumen der Transporteinheit, die Dichte des Abfallstoffes und die Anzahl der Transporte erfolgen, wenn die Durchführung der Verwiegung unwirtschaftlich ist. Sind die Abfallmengen, z. B. über die Stückzahl für die Leistungserfassung ausreichend quantifiziert, ist kein WS erforderlich. Übergabe der Belege an den AG Alle Belege sind zeitnah VT 62 zur Registerführung zu übergeben bzw. beim Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz im Register der einzelnen Standorte abzulegen. Der AN ist verpflichtet bei nicht gefährlichen Abfällen zum jeweiligen Beleg einen eindeutig zuordenbaren WS mit der Gewichtsangabe in Tonnen zu erbringen. Der AN hat eigenverantwortlich mit dem Beförderer/Entsorger die Rückgabe aller Belegarten zur Leistungserfassung an den AG zu regeln und sicherzustellen. Die zuständigen Bearbeiter LMBV (BfA; Bearbeiter im Projektmanagement, Standortverantwortliche) bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro haben bei der Übernahme aller Belegarten vom AN die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Unvollständige, mit falschen bzw. widersprüchlichen Angaben versehene Belege sind zurückzuweisen und die ordnungsgemäße Bearbeitung zu fordern. Nach der Prüfung sind die Belege unverzüglich an die entsprechenden Stellen (Abt. Umweltschutz bzw. Standorte beim Betrieb Kali-Spat-Erz) zur Registerführung weiterzuleiten. 6 Verantwortlichkeiten der AN/LMBV bei der Abrechnung der Entsorgungsleistungen Vor der Rechnungslegung für die Entsorgungsleistungen durch den AN an die Abteilung Rechnungsprüfung der LMBV haben die ÜS, die LS und WS in Papierform beim Bearbeiter/BfA vollständig vorzuliegen. Für nicht belegbare Mengen und bei fehlenden Registerunterlagen sind die Leistungserfassungen zur Entsorgung von Abfällen durch den Bearbeiter im Projektmanagement/Standortverantwortlichen bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro nicht zu bestätigen.

10 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 10 von 10 Bei unvollständigen Nachweisunterlagen ist die LMBV berechtigt, Schlussrechnungen für Entsorgungsleistungen nicht zu bezahlen und Nachforderungen durch den Bearbeiter im Projektmanagement bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro an den AN zur Vervollständigung einzuleiten. Die Vervollständigung hat unverzüglich zu erfolgen. 7 Kontrollen, Vorkommnisse, Unzulänglichkeiten Zur Umsetzung der vorliegenden Arbeitsanweisung sind vor Ort Kontrollen durch den BfA durchzuführen. Bei besonderen abfallrelevanten Vorkommnissen und Unzulänglichkeiten sind Meldungen an den jeweils zuständigen PM bzw. Standortverantwortlichen abzusetzen und ein Baustellenbefahrungsbericht zu erstellen. Ebenso erwartet der BfA bzw. die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Umweltschutz über Vorkommnisse bzw. Unzulänglichkeiten informiert zu werden.

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