Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 2 von 10
|
|
- Minna Meinhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 2 von 10 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich/Zielstellung 2. Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten 3. Abfallmanagement bei Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung 4. Planung und Vergabe der Entsorgungsleistungen 5. Entsorgungsorganisation und elektronische Registerführung 5.1 Grundsätze Begriffsbestimmung Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh Registerführung 5.2 Anwendung der Dokumente Erarbeitung der Entsorgungsnachweise Handhabung der Begleit-, Übernahme-, Liefer- und Wiegescheine 6. Verantwortlichkeiten der AN/LMBV bei der Abrechnung der Entsorgungsleistungen 7. Kontrollen, Vorkommnisse, Unzulänglichkeiten Anlagenverzeichnis Anlage 1: Entsorgungskonzept Anlage 2: Abfallnachweis für nicht gefährliche Abfälle
3 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 3 von 10 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen AG AN ASN AVV BBergG BfA BS EN KrWG LS - Auftraggeber - Auftragnehmer - Abfallschlüsselnummer - Abfallverzeichnisverordnung - Bundesberggesetz - Betriebsbeauftragter für Abfall - Begleitschein - Entsorgungsnachweis - Kreislaufwirtschaftsgesetz - Lieferschein NachwV - Nachweisverordnung öre PM SB - öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - Projektmanager - Sanierungsbereich SBB mbh - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh SN ÜS VN WS - Sammelentsorgungsnachweis - Übernahmeschein - Vereinfachter Nachweis - Wiegeschein
4 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 4 von 10 1 Geltungsbereich/Zielstellung In der vorliegenden Arbeitsanweisung werden die erforderlichen Handlungsgrundlagen zum Abfallmanagement für die LMBV und alle Unternehmen/Firmen (AN), die im Auftrag der LMBV arbeiten, festgelegt. Zur Sicherung von geordneten und einheitlichen Entsorgungsabläufen haben die durch die LMBV (AG) beauftragten Unternehmen und Firmen (AN bzw. Unterauftragnehmer) im Rahmen der Vertragsdurchführung ihre abfallrechtlichen Verfahrensweisen mit dieser Arbeitsanweisung in Übereinstimmung zu bringen. Es werden die Grundsätze der Bestimmung, Entsorgung, Registerführung und Datenerfassung von Abfällen geregelt. Die LMBV ist insbesondere im Sinne des BBergG gemäß 55 Abs. 1 Nr. 6 in Erfüllung von Betriebsplänen und allen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen für die ordnungsgemäße und gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung verantwortlich. Die LMBV ist entsprechend dem KrWG in der öffentlich-rechtlichen Verantwortung Abfallerzeuger/Abfallbesitzer. Mit der Auftragsvergabe zur Durchführung von Abbruch-, Umbau-, Neubau-, Ausbauund Sanierungsleistungen erfolgt nur eine Aufgabenübertragung zur Realisierung von Entsorgungsleistungen an Dritte (AN), z. B. Sanierungsgesellschaften, Firmen und Unterauftragnehmer, z. B. Beförderer, private Entsorger u. a. Die Verantwortung als Abfallerzeuger bleibt für die LMBV bestehen. 2 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Für die Abfallentsorgung im Rahmen von Vertragsverhältnissen mit der LMBV gelten die aktuellen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, die Betriebspläne sowie die aus bergrechtlichen Zulassungen ergangenen Nebenbestimmungen. Für die Umsetzung dieser sind bei bereits sanierten Standorten der zuständige Abteilungsleiter Flächenmanagement und bei noch zu sanierenden Standorten der Braunkohlesanierung der Projektmanager verantwortlich. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz liegt die Verantwortlichkeit beim jeweiligen Standortverantwortlichen. Die damit verbundenen Pflichten ergeben sich aus dem KrWG. Die Aufgaben des BfA ergeben sich aus den genannten Pflichten des 60 des KrWG. Entsprechend des Aufgabenumfanges sind zur Erfüllung dieser Pflichten die Mitarbeiter von VT 62 (Umweltschutz) bzw. beim Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz der BfA einzubeziehen.
5 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 5 von 10 3 Abfallmanagement bei Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung Bei allen Maßnahmen außerhalb der bergrechtlichen Verantwortung, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß 3 und 4 des Verwaltungsabkommens Braunkohlesanierung oder Maßnahmen an Objekten, die nicht mehr unter Bergaufsicht stehen, ist das Unternehmen LMBV entweder AG oder Projektträger im Auftrag Dritter und übernimmt so in der jeweiligen Funktion die Verantwortung und Aufgaben als Abfallerzeuger/Abfallbesitzer. 4 Planung und Vergabe der Entsorgungsleistungen In den Prozess der Planung, Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsleistungen sind der BfA bzw. die Mitarbeiter von VT 62 (Umweltschutz) einzubeziehen. Alle Leistungsverzeichnisse mit Entsorgungsleistungen sind vor der Angebotsabfrage zur fachlichen Bewertung diesen Mitarbeitern zur abfallrechtlichen Prüfung zu geben. Nach der Zuschlagserteilung erhält der PM bzw. Standortverantwortliche von der Abteilung Einkauf das Zuschlagschreiben. Gleichzeitig bekommt der BfA eine Kopie jedes Zuschlagschreibens, welches eine Abfallentsorgung beinhaltet. Aufträge/Verträge zur Abfallentsorgung, die über Rahmen- und Einzelverträge vergeben werden, sind ebenfalls dem zuständigen BfA zur Kenntnis zu geben (betr. v. a. den Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz). 5 Entsorgungsorganisation und elektronische Registerführung 5.1 Grundsätze Begriffsbestimmung Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung 3 Abs. 1 KrWG. Das KrWG sieht folgende Hierarchie bei der Entsorgung vor: - Verwertung - Recycling - Beseitigung
6 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 6 von Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Nach der Vergabe der Entsorgungsleistungen an die AN sind die zu entsorgenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle behördlich zugelassenen Entsorgungsbetrieben zu übergeben. Hiervon abweichend können nicht gefährliche Abfälle zugelassenen Anlagen zur Verwertung und zur Wiederverwendung übergeben werden, soweit der Umgang mit den Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Die Auswahl dieser Entsorgungsbetriebe und Anlagen erfolgt durch den AN Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle zur Beseitigung sind nach 17 Abs. 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) anzudienen. Der zuständige öre ist jeweils die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder der Abfallzweckverband, in deren bzw. in dessen Gebiet der Abfall anfällt Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbh In Berlin und Brandenburg sind für alle erzeugten und zu entsorgenden gefährlichen Abfälle eine Andienungspflicht an die SBB mbh gesetzlich vorgeschrieben. Bei vorzunehmenden Entsorgungen innerhalb, einschließlich aus dem oder in das Einzugsgebiet dieser Bundesländer, muss die Andienungspflicht beachtet werden. Die Andienungspflicht von gefährlichen Abfällen ist in den Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für Abfälle, die durch die Behörde zur Beseitigung eingestuft sind, werden zusätzliche Entsorgungsgebühren (Sonderabfallabgaben) erhoben Registerführung Alle Nachweisunterlagen sind VT 62 (Umweltschutz) zu übergeben und werden in das Register eingestellt. Im Betrieb Kali-Spat-Erz werden alle Abfalldokumente in den Standorten in ein Register eingestellt. Dem BfA sind Kopien der Belege als auch der Leistungsabrechnung zeitnah zu übergeben. Leistungsabrechnungen von AN betreffs Entsorgungsleistungen können erst nach Registereinstellung der Belege erfolgen.
7 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 7 von Anwendung der Dokumente Erarbeitung der Entsorgungsnachweise Für die Entsorgung aller anfallenden Abfälle hat der AN sofern gefordert bei Angebotsabgabe, ansonsten bei Anfall von Abfällen vor Beginn der Entsorgung ein Entsorgungskonzept (Anlage 1) vorzulegen. Das Konzept ist Grundlage für die Vorbereitung der Dokumente. Änderungen der Abfalleinstufung nach Auswertung der Deklarationsanalysen bzw. nach organoleptischer Betrachtung sind der Abteilung Einkauf mittels Änderungsanzeige mitzuteilen und zu begründen. Der zuständige Bearbeiter im Projektmanagement/am jeweiligen Standort bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro und der AN sind für die Vorbereitung zur Erstellung der EN/VN verantwortlich. Im Elektronischen Register ZEDAL werden durch VT 62 (Umweltschutz, auch für den Betrieb Kali-Spat-Erz) die EN für gefährliche Abfälle erstellt. Die VN für nicht gefährliche Abfälle werden vor Beginn der Entsorgung durch die Arbeitsgruppe Umweltschutz bzw. durch den BfA in Papierform (Anlage 2), der SN durch den Einsammler erstellt. Nach Freigabe (Genehmigungsvermerk des Bearbeiters/BfA auf dem Deckblatt des VN) kann unter Verwendung von Begleitscheinen(BS), Übernahmescheinen (ÜS) und geeigneten Belegen, wie Lieferscheinen(WS) oder Wiegescheinen(WS) mit dem Entsorgungsvorgang begonnen werden Handhabung der Begleit-, Übernahme-, Lieferscheine und Wiegescheine Entsprechend der NachwV ist die gesetzlich festgelegte Registerpflicht für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle beim zuständigen Bearbeiter vorzunehmen. Dazu steht die Abfallmanagementsoftware ZEDAL und EH & S zur Verfügung. Begleitscheine bzw. Übernahmescheine für gefährliche Abfälle Für gefährliche Abfälle gilt folgende Verfahrensweise zur Registerführung: Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige (gefährliche) Abfälle Entsorgungsnachweis (EN) Sammelentsorgungsnachweis (SN) Registerführung über die durchgeführte Entsorgung Elektronischer Begleitschein (BS) Übernahmeschein (ÜS) in elektronischer oder Papierform
8 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 8 von 10 Die Erstellung und Signatur der elektronischen BS für gefährliche Abfälle erfolgt durch VT 62 (Umweltschutz; auch für den Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz). Der beabsichtigte Abtransport der gefährlichen Abfälle von der Anfallstelle zur Entsorgungsanlage durch den AN ist spätestens einen Tag vor dem Abfuhrtermin anzumelden. Für die ordnungsgemäße Übergabe der Abfälle entsprechend EN/SN in den Sanierungsbereichen Lausitz und Mitteldeutschland ist das dafür laut Baustellen- Eröffnungsprotokoll namentlich festgelegte Personal verantwortlich. Die Namen dieser Unterschriftsberechtigten sind im Bautagebuch unter Anlage 1.2a Namentliche Bekanntmachung des in die Abfallaufgaben eingewiesenen Personals beim Bearbeiter im Projektmanagement und BfA dokumentiert. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz sind die Standortverantwortlichen bzw. der BfA für die ordnungsgemäße Übergabe der Abfälle verantwortlich. Die für den Transportbeginn erforderliche elektronische Signatur auf dem BS erfolgt durch den AG nur im Zeitraum von Montag bis Donnerstag jeweils von Uhr sowie Freitag von Uhr. Außerhalb dieses Zeitraumes ist die Erstellung und Signatur der BS nicht gewährleistet. Erfolgt die Entsorgung gefährlicher Abfälle über SN und demzufolge mit ÜS, muss der Einsammler die ÜS erstellen und die tatsächlich gewogene Menge für den ÜS ist durch den Entsorger einzutragen und durch einen WS nachzuweisen. Übernahmescheine für nicht gefährliche Abfälle Für die Erstellung der ÜS für nicht gefährliche Abfälle in den Sanierungsbereichen Lausitz und Mitteldeutschland ist das dafür laut Baustellen-Eröffnungsprotokoll namentlich festgelegte Personal verantwortlich. Die Namen dieser Unterschriftsberechtigten sind im Bautagebuch unter Anlage 1.2a Namentliche Bekanntmachung des in die Abfallaufgaben eingewiesenen Personals beim Bearbeiter im Projektmanagement und BfA dokumentiert. Im Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz werden nach der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Liefer- und Wiegescheine als Nachweis akzeptiert. Für nicht gefährliche Abfälle ist folgende Verfahrensweise zur Registerführung anzuwenden: Abfallnachweis für nicht gefährliche Abfälle Abfallnachweis (VN) oder Abfallsammelnachweis (SN) des Beförderers/Entsorgers Registerführung über die durchgeführte Entsorgung Lieferschein (LS) als Beleg und/oder Übernahmeschein (ÜS) einschließlich Wiegeschein (WS), der alle Angaben für die Zuordnung zu dem betreffenden Nachweis enthält
9 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 9 von 10 Liefer- und/oder Wiegeschein Auch der Nachweis der nicht gefährlichen Abfälle hat durch Wägung auf einer geeichten Waage zu erfolgen. Ausnahme: Vor der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen kann in begründeten Ausnahmefällen durch eine vorhergehende Abstimmung des AN mit dem PM/Standortverantwortlichen die Ermittlung der entsorgten Tonnage auch über das Volumen der Transporteinheit, die Dichte des Abfallstoffes und die Anzahl der Transporte erfolgen, wenn die Durchführung der Verwiegung unwirtschaftlich ist. Sind die Abfallmengen, z. B. über die Stückzahl für die Leistungserfassung ausreichend quantifiziert, ist kein WS erforderlich. Übergabe der Belege an den AG Alle Belege sind zeitnah VT 62 zur Registerführung zu übergeben bzw. beim Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz im Register der einzelnen Standorte abzulegen. Der AN ist verpflichtet bei nicht gefährlichen Abfällen zum jeweiligen Beleg einen eindeutig zuordenbaren WS mit der Gewichtsangabe in Tonnen zu erbringen. Der AN hat eigenverantwortlich mit dem Beförderer/Entsorger die Rückgabe aller Belegarten zur Leistungserfassung an den AG zu regeln und sicherzustellen. Die zuständigen Bearbeiter LMBV (BfA; Bearbeiter im Projektmanagement, Standortverantwortliche) bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro haben bei der Übernahme aller Belegarten vom AN die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Unvollständige, mit falschen bzw. widersprüchlichen Angaben versehene Belege sind zurückzuweisen und die ordnungsgemäße Bearbeitung zu fordern. Nach der Prüfung sind die Belege unverzüglich an die entsprechenden Stellen (Abt. Umweltschutz bzw. Standorte beim Betrieb Kali-Spat-Erz) zur Registerführung weiterzuleiten. 6 Verantwortlichkeiten der AN/LMBV bei der Abrechnung der Entsorgungsleistungen Vor der Rechnungslegung für die Entsorgungsleistungen durch den AN an die Abteilung Rechnungsprüfung der LMBV haben die ÜS, die LS und WS in Papierform beim Bearbeiter/BfA vollständig vorzuliegen. Für nicht belegbare Mengen und bei fehlenden Registerunterlagen sind die Leistungserfassungen zur Entsorgung von Abfällen durch den Bearbeiter im Projektmanagement/Standortverantwortlichen bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro nicht zu bestätigen.
10 Arbeitsanweisung T/A/11/15 Seite 10 von 10 Bei unvollständigen Nachweisunterlagen ist die LMBV berechtigt, Schlussrechnungen für Entsorgungsleistungen nicht zu bezahlen und Nachforderungen durch den Bearbeiter im Projektmanagement bzw. das mit der Kontrolle beauftragte Ingenieurbüro an den AN zur Vervollständigung einzuleiten. Die Vervollständigung hat unverzüglich zu erfolgen. 7 Kontrollen, Vorkommnisse, Unzulänglichkeiten Zur Umsetzung der vorliegenden Arbeitsanweisung sind vor Ort Kontrollen durch den BfA durchzuführen. Bei besonderen abfallrelevanten Vorkommnissen und Unzulänglichkeiten sind Meldungen an den jeweils zuständigen PM bzw. Standortverantwortlichen abzusetzen und ein Baustellenbefahrungsbericht zu erstellen. Ebenso erwartet der BfA bzw. die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Umweltschutz über Vorkommnisse bzw. Unzulänglichkeiten informiert zu werden.
Nachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung
Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde
MehrMinisterium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und
MehrAbfallwirtschaft im gewerblichen Bereich
Neuregelungen in der Abfallentsorgung -Abfallbewirtschaftung- Tipps und Empfehlungen für Handwerksunternehmen 21.05.2014 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG- 2. Nachweisführung bei der Entsorgung von
MehrRegisterführung Hinweise II
Registerführung Hinweise II Stand: 02/2013 1. Grundsätzliches Seit dem 01.02.2007 ist der Begriff des Nachweisbuches durch den Begriff des Registers ersetzt worden. Die Grundsätze der Registerpflichten
MehrEntsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN)
52b258-af-4744-9acb-78bf9a5e4e Deckblatt Entsorgungsnachweis DEN Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis
Mehr2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung
Nachweisverfahren nach NachwV Letzte Änderung:.0.0 Allgemeine Grundsätze Abfallerzeuger, Beförderer bzw. Einsammler von Abfällen und, ausgenommen jedoch Privathaushaltungen, müssen im Zusammenhang mit
MehrÄnderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab
Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab 01.02.2007 - HINWEISE I - Am 01.02.2007 treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,
MehrPOP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
POP - Abfälle Die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung vom 17.07.2017
MehrPOP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
MehrElektronisches Abfallnachweisverfahren
Elektronisches Abfallnachweisverfahren - Grundlage, Hintergrund und technische Umsetzung - Titel VIII / 1 /2009 Die Pflichten zur Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind in den 41
MehrNeue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde
Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Hans-Arno Wietschel-Ulrich Bundesstadt Stadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
MehrEntsorgungsnachweise erfolgreich beantragen
Asbest und KMF Wohin damit Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen Dagmar Pekow Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner Str. 27a, 14467 Potsdam Tel. (0331) 27 93-32, Fax (0331) 27
Mehr11 Nachweisführung/Registerführung
Teil 2 Nachweisverordnung (NachwV) 11 Nachweisführung/Registerführung Während die NachwV das Wie der Registerführung regelt, regeln die Registerpflichten im 49 KrWG das Wer und Was : 49 KrWG Registerpflichten
MehrElektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber
Partner for progress Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber Dipl.-Ing. Anke Himmelreich Kiwa Control GmbH, Fachbereich Consulting 1. Kiwa-Fachtag 16.05.2013 - Berlin
Mehrelektronische Nachweisführung
elektronische Nachweisführung Die Nachweisverordnung wurde mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 neu erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind seit
MehrElektronisches Nachweisverfahren. - Grundlagen und Auswirkungen -
Elektronisches Nachweisverfahren - Grundlagen und Auswirkungen - Sandstraße 116 09114 Chemnitz Tel.: 0371 / 91 60-0 Fax: 0371 / 91 60-111 E-mail: info@becker-umweltdienste.de Homepage: www.becker-umweltdienste.de
MehrEntsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN)
d7e960-40b-42-986e-c42ef92f Deckblatt Entsorgungsnachweis N SNI89HK000 Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis
Mehrvom Betreiber der Entsorgungsanlage zu signieren und der SAM zu übermitteln. Stand:
Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) zur Nachweisführung bei der Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen aus privaten Haushaltungen Gemäß 26 Abs. 1
MehrI C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N
152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung
MehrSAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung
SAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung VCI/LVI-Informationsveranstaltung zu aktuellen Entwicklungen im Abfallrecht, Ostfildern, 13.07.2012 Dr. Andreas Walter SAA Sonderabfallagentur
MehrOrdnungsgemäße und umweltverträgliche. Abfällen aus der Reinigung und Entschichtung von Oberflächen
Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen aus der Reinigung und Entschichtung von Oberflächen 13. November 2008 Dagmar Pekow Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner
MehrOrdnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung ölhaltiger Abfälle
Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung ölhaltiger Abfälle Dr. Volker Döring Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner Str. 27a, 14467 Potsdam Tel. (0331) 27 93-42 Fax (0331) 27
MehrV9/2007; V-02/2011. Inhaltsverzeichnis. A Geltungsbereich 2 C Sprachliche Gleichstellung 5. B Regelungen 2 D Inkraftsetzung/ 5 Außerkraftsetzung
DIENSTANWEISUNG S A C H S E N -A N H A L T Landesstraßenbaubehörde Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eanv) in der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) sowie Listung der Abfallerzeugernummern
MehrPOPs in Abfällen. Für Mensch & Umwelt
Für Mensch & Umwelt UBA-Workshop Die Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Deutschland - Wie geht es weiter mit HBCD, PBDE, PFOS und Co? 23./24. November 2017 in Koblenz POPs in Abfällen Dr. Joachim
MehrSAA. Konsequenzen für die Entsorgungspraxis Fallbeispiele aus dem betrieblichen Alltag
SAA Konsequenzen für die Entsorgungspraxis Fallbeispiele aus dem betrieblichen Alltag Baden-Württembergischer Handwerkstag e.v., Informationsreihe Februar/März 2010 Bernhard Blum / Dr. Andreas Walter SAA
MehrEntsorgungsnachweise erfolgreich beantragen
Bayerisches Landesamt für Umwelt Zentrale Stelle Abfallüberwachung ZSA Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen Der Entsorgungsnachweis DEN VE 1 VE 2 DA AE BB Deckblatt Verantwortliche Erklärung Seite
MehrMöglichkeiten und Grenzen thermischer Entsorgungsverfahren Jana Friedrichs
Möglichkeiten und Grenzen thermischer Entsorgungsverfahren Jana Friedrichs Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstraße 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-45 Fax (0331) 27 93-20 jana.friedrichs@sbb-mbh.de
MehrTeilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eanv) Grundlagen, Abläufe und Pflichten
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Nachweispflichtige im elektronischen Abfallnachweisverfahren Datum: 01. Februar 2017 Seite 1 von 5 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben
MehrSachgemäße und umweltgerechte Entsorgung von Asbest
Sachgemäße und umweltgerechte Entsorgung von Asbest Jana Friedrichs Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner Str. 27a, 14467 Potsdam Tel. (0331) 27 93-45 Fax (0331) 27 93-20 jana.friedrichs@sbb-mbh.de
MehrPOP-ABFALL-ÜBERWV. Thomas Schilling Business Development Manager 1
POP-ABFALL-ÜBERWV Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Thomas Schilling 28.07.2017 Business
MehrKlippen bei der Nachweisführung und wie man sie erfolgreich umschifft. Teil I: Entsorgungsnachweis
Dann klappt s auch mit dem Nachweis! Klippen bei der Nachweisführung und wie man sie erfolgreich umschifft Teil I: Entsorgungsnachweis Dagmar Pekow Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner
MehrEntsorgung im Fall von Havarien
Entsorgung im Fall von Havarien Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Vom 17. Dezember 2012 Grundsätzlich ist bei der Entsorgung von gefährlichen
Mehr3 Andienungspflicht. (1) Der Andienungspflicht unterliegen
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung SAbfEV) Vom 8. Januar 2010 Auf Grund des 14 Absatz 1 und des 15 des Brandenburgischen
MehrABFALLENTSORGUNG VON MORGEN
ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN NEUE REGELUNGEN DER GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 01. AUGUST 2017 Container mit Pfiff NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN RECYCLINGKAPAZITÄT FÜR DEN
Mehr1. Themenstellung Themenstellung. Anforderungen der novellierten Nachweisführung in der Praxis
1. 1. Themenstellung Anforderungen der novellierten Nachweisführung in der Praxis Umsetzung der zukünftigen Anforderungen aus Entsorgersicht hier: nicht gefährliche Abfälle Seite: 1 1. 1. Themenstellung
Mehrzur Verwertung freiwillige, gesetzliche oder verordnete Rücknahme Hüttenweg 1-2 Telefax Telefax
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Bevollmächtigten Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis
MehrAbfalltransport von A-Z
Abfalltransport von A-Z Alle tragen Verantwortung das Abfallnachweisverfahren 15.10.2013 Dagmar Pekow Abfallwirtschaft Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
MehrGebührenordnung gültig ab
Gebührenordnung gültig ab 01.02.2019 Die GOES mbh erhebt für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Gebührenordnung auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und der zugehörigen Tarifstellen
MehrOrdnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Straßenbau Dr. Volker Döring
Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Straßenbau Dr. Volker Döring Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstraße 231, 14480 Potsdam Tel.
MehrVerordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.
MehrDEN SNE3SET SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Schröder, Jörg 02421/ /
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige
MehrAusfüllhilfe für Vordrucke der NachwV für Begleit- und Übernahmescheine
Darmstadt Gießen Kassel Ausfüllhilfe für Vordrucke der NachwV für Begleit- und Übernahmescheine Stand: 14. Januar 2015 INHALTSÜBERSICHT 1 Allgemein... 2 2 Begleitschein... 3 3 Übernahmeschein... 6 1 ALLGEMEIN
MehrSBB-Veranstaltung Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich
Sammelnachweise Erfahrungen aus Straßenkontrollen Aspekte POP-Abfall-Überwachungs- Verordnung SBB-Veranstaltung Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich Dipl.-Ing. Ulf Berger
MehrN O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G. Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV)
N O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV) R E G E L U N G E N / I N H A L T E Neue Regelungen und Inhalte
MehrKlebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Deckblatt Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN X Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle X mit nbestätigung ohne
Mehrelektronisches Nachweisverfahren Das elektronisch Abfallnachweisverfahren
Das elektronisch Abfallnachweisverfahren 14:00 Uhr Begrüßung Berthold Lockstedt, Kreis Lippe, Leiter FG 4.3 14:10 Uhr Rechtlicher Hintergrund und Umsetzung, Kreis Lippe 14:30 Uhr Bisherige Erfahrungen
MehrElektronische Registerführung. Worauf ist zu achten?
30. März 2011 Worauf ist zu achten? 30. März 2011 1 Gliederung I. Rechtliche Vorgaben II. Nachweispflichtige Abfälle III. Nicht nachweispflichtige Abfälle IV. Behördliche Registeranforderung 30. März 2011
MehrEin Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes
Ein Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes 17. November 2016 Ernst Wilke Justitiar Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331)
MehrDokumentation der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß GewAbfV
Dokumentation der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß GewAbfV 1. Werden folgende Abfallfraktionen im Betrieb getrennt gesammelt und einer Vorbereitung zur Wiederverwertung ( 3 Abs. 24 KrWG)
MehrTipps und Tricks Erfahrungen aus vier Jahren Pilotphase
Tipps und Tricks Erfahrungen aus vier Jahren Pilotphase Praktische Umsetzung des eanv in Berlin/Brandenburg IHK Potsdam 25. Februar 2010 Mario Rummmland SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
MehrHinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren
Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren Stand: 11/2012 Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat gem. 3 Abs. 2 NachwV das Deckblatt EN (DEN) und die Verantwortliche Erklärung (VE) mit der dazugehörigen
Mehr- für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten
MERKBLATT I I - für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten Verschiedene aus- oder abgebaute Bauprodukte (z.
MehrVerordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.
MehrVerordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung - AbfKoBiV)
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung - AbfKoBiV) Vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1477) Berichtigung vom 20. November 1997 (BGBl.
MehrDie elektronische Nachweisführung
Die elektronische Nachweisführung Seit dem 01.04.2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren für gefährliche Abfälle (AVV*) gesetzliche Pflicht. Ab dem 01.02.2011 müssen auch die von der elektronischen
MehrDie Entsorgung gefährlicher Testtitel Abfälle in Brandenburg nach dem 1. April 2010
Die Entsorgung gefährlicher Testtitel Abfälle in Brandenburg nach dem 1. April 2010 Vortrag am 25. Februar 2010 IHK Potsdam Referent: Ernst Wilke, Assessor jur. Ernst.Wilke@sbb-mbh.de Sonderabfallgesellschaft
MehrDas BAUREKA-Portal. Die individuelle Komplettbetreuung für die Bauwirtschaft. Dr.-Ing. Markus Weber
Das BAUREKA-Portal Die individuelle Komplettbetreuung für die Bauwirtschaft Dr.-Ing. Markus Weber Die Umsetzung der elektronischen Nachweisverordnung in der Bauwirtschaft Kassel, 3. Februar 2010 Wir sitzen
MehrBeratung und Prüfung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung
Dienstleistungsinformation Beratung und Prüfung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung für Erzeuger & Besitzer Ausgangssituation Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) trat am 01. August 2017
Mehrim System im System Managementlösungen für Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Qualität
im System Managementlösungen für Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Qualität Alles im Griff optimierte Organisation und Kommunikation Dipl.-Ing. Jens Wesendrup im System GmbH Hackerstr. 9 12163 Berlin
MehrIhre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum: Stefan Fabiszisky II-II/3- II/21.
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Postfach 20 13 65 56013 Koblenz V e r t e i l e r: LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum:
MehrInformationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen
Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen Abfallrechtliche Anforderungen zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCDhaltigen Abfällen sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Abfallbehandlungsanlagen
Mehreanv elektronisches Abfallnachweisverfahren
eanv elektronisches Abfallnachweisverfahren Nachweisverordnung Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen bestimmt die Art und den Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen
MehrDie Rolle des Abfallrechts in der Ausschreibung
Die Rolle des Abfallrechts in der Ausschreibung 29. November 2012 Ernst Wilke Assessor jur. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331)
MehrDer Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille
Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? Rostock 5. Oktober 2017 Übersicht A. Kurze Einführung aus
Mehr1/2/3 das elektronische Abfallnachweisverfahren. Einfach, sicher, effizient. im Unternehmensverbund der Entsorgung Dortmund GmbH
1/2/3 das elektronische Abfallnachweisverfahren mit der DOGA Einfach, sicher, effizient. im Unternehmensverbund der Entsorgung Dortmund GmbH Ist-Zustand 1. April 2010: elektronische Nachweisund Registerführung
MehrUnterschreiben Sie mit Ihrem guten Namen. oder: Wer muss wie, wann und wo elektronisch signieren?
Unterschreiben Sie mit Ihrem guten Namen oder: Wer muss wie, wann und wo elektronisch signieren? 1 Gliederung I. Grundlagen II. Signaturen bei der Vorabkontrolle IV. Signaturen bei der Registerführung
MehrDEN SNE3SET * Bremsflüssigkeiten. SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Jörg Schröder
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Nr./ PZ *) Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis
MehrDie neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
Die neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Die neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Gilt für: alle Gewerbebetriebe und deren Abfälle aus den Kapiteln 20 und 17 der AVV Gilt ab: August 2017 Gilt nicht
MehrEntsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien. aus der Sicht eines Betreibers einer Entsorgungsanlage
Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien aus der Sicht eines Betreibers einer Entsorgungsanlage Auf der Basis der aktuellen POP-Abfall-ÜberwV mit Inkrafttreten zum 01.08.2017 REMONDIS GmbH & Co. KG, Region
MehrTechnologiewechsel im Dialog
Technologiewechsel im Dialog Ihre Informationen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eanv) Was bedeutet eanv eigentlich? Die Entsorgungsvorgänge für gefährliche Abfälle müssen ab dem 1. April 2010
MehrMerkblatt 11: Registerpflichten nach der Nachweisverordnung
nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Stand: September 2017 Registerführung bei gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger
MehrHinweise für. und Registerführung. Seit. der elektronischen Nachweis- und sind. sein. satorische müssen. Einrichtungen. Zunächst.
Elektronische Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle; Hinweise für Kommunen und kommunale Einrichtungen Stand: 02/2013 Mit der Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens (eanv) am
MehrEntsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Landkreis Emsland
Inhalt: Seite 1 von 6 Merkblatt zur getrennten Erfassung, Verwertung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Landkreis Emsland 1. Allgemeiner Hinweis 2. Rechtliche Grundlagen 3. Empfehlungen zur
MehrKooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten
Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,
MehrFAQ Allgemein Inhaltsverzeichnis
FAQ Allgemein Inhaltsverzeichnis 1.Welche Art von Zertifikat ist zur Nutzung der OSCI-Postfächer der ZKS notwendig?...1 2.Was ist der Unterschied zwischen einem fortgeschrittenen und einem qualifizierten
Mehrelektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv) Häufige Fragen
elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv) Häufige Fragen 1. Allgemeine Fragen 1.1 Kann ein Abfallerzeuger einen anderen mit der elektronischen Kommunikation bevollmächtigen? Wenn ja, wie? Grundsätzlich
MehrSAA. Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen
SAA Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen Baden-Württembergischer Handwerkstag e.v., Informationsreihe Februar/März 2010 Bernhard Blum / Dr. Andreas Walter
MehrInhaltsverzeichnis Klärschlammverwertung ( )
Inhaltsverzeichnis Klärschlammverwertung 2018-2019 (2017-10-02) Nr. Bezeichnung Seite Deckblatt des Leistungsverzeichnisses 2 00.01 Beladung und Transport 3 00.02 Verwertung und Entsorgungsnachweis 5 Zusammenfassung
MehrKleine Novelle NachwV - Aktuelles aus dem Nachweisrecht
Kleine Novelle NachwV - Aktuelles aus dem Nachweisrecht Folie 1 von 30 Gliederung I. Grundlagen II. Neuerungen im KrWG IV. Fazit Folie 2 von 30 I. Grundlagen Entwicklung der NachwV 1974 1978 1990 1996
MehrFRAGEN UND ANTWORTEN ZUR NEUEN GEWERBEABFALLVERORDNUNG
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR NEUEN GEWERBEABFALLVERORDNUNG 1) Wann bin ich Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen? Abfallerzeuger: Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische
MehrZertifizierungskriterien
Zertifizierungskriterien Kriterien der Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft (ESN) für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß 52 KrW-/AbfG und EfbV
MehrNachweis- und Registerpflichten
Darmstadt Gießen Kassel Nachweis- und Registerpflichten Stand: 6. Juli 2017 INHALTSÜBERSICHT 1 Nachweispflicht... 2 1.1 Nachweispflicht für gefährliche Abfälle... 2 1.2 Nachweispflicht für nicht gefährliche
MehrMinisterium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
MehrZulassung für die Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung bis zum
Zulassung für die Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung bis zum 01.04.2010 Die neue Nachweisverordnung: Die Zukunft ist elektronisch Informationsveranstaltung der NGS am 01.02.2007 Günter Nerlich
MehrNovelle der Gewerbeabfallverordnung
Novelle der Gewerbeabfallverordnung Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die überarbeitete Verordnung legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen
MehrVerantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten
NGS Umweltrecht Aktuell XIII Hannover, 10.07.2014 Verantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.baumeister.org BAUMEISTER
MehrNEWSLETTER. August 2006 Jahrgang 5, Sonderausgabe. In dieser Ausgabe Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen des Abfallrechts
NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, wie im letzten Newsletter bereits angekündigt, erhalten Sie nun eine Sonderausgabe unseres Newsletters auf Grund der geänderten Rechtslage im Abfallbereich. Kreislaufwirtschafts-
MehrAllgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB)
Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) SWK SETEC GmbH Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) der SWK im Rahmen von Tiefbauleistungen Stand: 22.01.2013 - 2 - Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) Vorbemerkungen
MehrPresseinformation. Erfolgreicher Start der elektronischen Nachweisführung mit Modawi bei der Zimmermann-Gruppe
8. Juli 2010 Unternehmensmeldung Pressereferentin: Abfallwirtschaft: Rundum-sorglos-Paket für eanv Erfolgreicher Start der elektronischen Nachweisführung mit Modawi bei der Zimmermann-Gruppe Die Unternehmensgruppe
MehrDie digitale Arbeitswelt in der Abfallwirtschaft. eanv auf dem Prüfstand aus Sicht eines Anwenders
Die digitale Arbeitswelt in der Abfallwirtschaft eanv auf dem Prüfstand aus Sicht eines Anwenders 17.10.2013 2 Die Herausforderung Die gesetzliche Fakten 20.10.2006 Veröffentlichung der NachwV (Verordnung
MehrHinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren
Darmstadt Gießen Kassel Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME AM PRIVILEGIERTEN VERFAHREN Ein (Sammel-)Entsorgungsnachweis
MehrÄnderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert.
MehrBrennpunkte der neuen Gewerbeabfallverordnung
Brennpunkte der neuen Gewerbeabfallverordnung Gewerbliche Siedlungsabfälle Sabine Hennings Bau- und Abbruchabfälle Peter Dihlmann LUBW- Kolloquium 7. Februar 2018 Karlsruhe Geltungsbereich. 1. Gewerbliche
MehrDie Überwachungstätigkeit der Berliner Abfallbehörde
Die Überwachungstätigkeit der Berliner Abfallbehörde SenStadtUm IX B 3 Brückenstraße 6 10179 Berlin Inhalt: Überwachung Was und Wie? Vor Ort/Nachweise/Register/Beförderer/Aktion Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
MehrRechtliche Grundlagen und Organisation der Siedlungsabfallentsorgung im Land Brandenburg
Rechtliche Grundlagen und Organisation der Siedlungsabfallentsorgung im Land Brandenburg Deutsch-Polnisches Fachgespräch Kommunale Abfallwirtschaft am 10. Oktober 2016 Abfallwirtschaft - Dr. Francisca
MehrAnzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach 18 KrWG ab dem
Anzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach 18 KrWG ab dem 01.06.2012 Stand: 20. April 2016 INHALTSÜBERSICHT 1 Kurzübersicht... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Kundenkreis...
Mehr