Die neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
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- Hajo Lichtenberg
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1 Die neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
2 Die neue Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Gilt für: alle Gewerbebetriebe und deren Abfälle aus den Kapiteln 20 und 17 der AVV Gilt ab: August 2017 Gilt nicht für: Krankenhausabfälle (Kapital 18 AVV) und gefährliche Abfälle nach KrWG (*-Abfälle) Gilt nicht für: Gemischt genutzte Grundstücke (Gewerbe+Wohnen) - 5 GewAbfV
3 Ziele der neuen Gewerbeabfallverordnung - Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierachie nach 6-8 KrWG - Stärkung der Getrenntsammlung von Abfällen - Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung - Transparenz bei der Erfüllung abfallwirtschaftlicher Pflichten (u.a. Dokumentationspflicht)
4 Getrenntsammlung von Abfällen Pflicht zur besseren Getrenntsammlung von gewerblichen Abfällen nach 3 Abs. 1 GewAbfV Bisherige Pflicht zur Getrenntsammlung: -Papier -Glas -Kunststoff -Metall -Bioabfall War die Getrennthaltung in der Vergangenheit nicht möglich, wurden viele Gewerbeabfälle in gemischter Form als Abfall zur Verwertung (AzV-Gemisch) entsorgt. Pflichten durch die neue GewAbfV: -Papier bleibt -Glas bleibt -Kunststoff bleibt -Metall bleibt -Bioabfall bleibt -Textilien zusätzlich -Holz zusätzlich Auch die neue GewAbfV ermöglicht die Erzeugung solcher AzV- Gemische ( 4 Abs. 1). Dafür gelten aber nunmehr enge Grenzen. Gemische dürfen erzeugt werden, wenn A, eine technische Unmöglichkeit besteht z.b. Platz für weitere Behälter fehlt. B, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht z.b. durch zu hohe Kosten.
5 Kaskadenmodell zur Gewerbeabfallentsorgung Erzeuger von Gewerbeabfällen Kaskade 1: Pflicht zur Trennung am Anfallort Trennung: -Papier -Glas -Kunststoff -Metall -Bioabfall -Textilien -Holz Pflicht zur Trennung nach 3 Abs. 1 Wenn die Pflicht zur Trennung am Anfallort aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur in Teilen realisierbar ist, entsteht die Pflicht, das erzeugte Gemisch einer Vorbehandlung zuzuführen ( 4 Abs. 1). In der Vorbehandlung soll dann die stoffliche Trennung erfolgen. Kaskade 2: Vorbehandlung Ist das Gemisch aus technisch und wirtschaftlichen Gründen nicht vorzubehandeln ( 4 Abs. 4), kann es direkt einer hochwertigen thermischen Verwertung zugeführt werden. Kaskade 3: Hochwertige thermische Verwertung
6 Getrenntsammlung von Abfällen Aus der Praxis: Gewerbebetriebe kommen ihrer Verpflichtung nach einer verstärkten Getrennthaltung von Abfällen nach und führen neue Trennsysteme für solche Abfälle ein, wo dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen möglich ist. -Papier -Glas -Metall -Bioabfall -Holz -Kunststoff -Textilien schon vorhanden schon vorhanden schon vorhanden wird zusätzlich eingeführt wir zusätzlich eingeführt techn. + wirtsch. nicht möglich techn. + wirtsch. nicht möglich Für Gewerbeabfälle, deren weitere Trennung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, wird an der Entsorgung als AzV-Gemisch festgehalten. ( 4 Abs. 1 GewAbfV)
7 Kaskadenmodell: Idealfall (90/10 Erzeuger von Gewerbeabfällen Kaskade 1: Pflicht zur Trennung am Anfallort Trennung: -Papier -Glas -Kunststoff -Metall -Bioabfall -Textilien -Holz 90% aller Abfälle werden getrennt Kaskade 3: thermische Verwertung Nur im Rahmen einer mehr als 90 prozentigen Trennung der Abfälle direkt beim Erzeuger kann die Vorbehandlungspflicht für die verbleibenden 10% AzV- Gemisch entfallen und die hochwertige thermische Verwertung direkt in Anspruch genommen werden. Praxis: eher seltener Fall mit klar geregelter Dokumentationsnotwendigkeit.
8 Kaskadenmodell: Regelfall Erzeuger von Gewerbeabfällen Kaskade 1: Pflicht zur Trennung am Anfallort Trennung: -Papier -Metall -Holz 70% aller Abfälle werden getrennt Kaskade 2: Vorbehandlung 30% der Abfälle gehen als Gemisch in eine Vorbehandlung oder in die therm. Verwertung Der Erzeuger muss klar dokumentieren, warum er nur Teilströme trennt und ein Gemisch der Vorbehandlung zuführt. Im Falle einer Umgehung der Vorbehandlung muss er mit dem Entsorger begründen, warum dies erfolgt. Kaskade 3: thermische Verwertung
9 Kaskadenmodell: keine Trennung Erzeuger von Gewerbeabfällen Kaskade 1: Pflicht zur Trennung am Anfallort Trennung: keine Abfälle werden getrennt 100% der Abfälle gehen als Gemisch in eine Vorbehandlung oder die therm. Verwertung Kaskade 2: Vorbehandlung Diesen Fall wird es nur noch in begrenzter und genauestens zu begründender Ausnahme geben. Kaskade 3: thermische Verwertung
10 Dokumentationspflichten Dokumentation der Getrennthaltung Wer muss dokumentieren? Erzeuger und Besitzer der Abfälle Wie muss dokumentiert werden? Mit -Lageplänen -Fotos -Liefer- u. Wiegescheine Es ist zu dokumentieren wer die einzelnen Fraktionen entsorgt und welche Menge entsorgt wird. Derjenige, der die Abfallfraktion entsorgt muss dem Erzeuger erklären, was mit dessen Abfall geschieht (z.b. Recycling in Papierfabrik) Wie oft ist zu dokumentieren? Die Dokumentation des Erzeugers soll einmal erstellt und dann zeitnah aktualisiert werden. (jährlich) Dokumentation einer Ausnahme der Getrennthaltung dann Vorbehandlung Wer muss dokumentieren? Erzeuger und Besitzer der Abfälle müssen die Umstände, die zur technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Getrennthaltung führen, dokumentieren. Wie muss dokumentiert werden? Mit Lageplänen, Fotos dass es z.b. keinen weiteren Platz für zusätzliche Behälter gibt. (technisch) Mit Kostenbetrachtungen, die eine Getrennthaltung sehr teuer gestalten. (wirtschaftlich) Muss der Entsorgungsweg der Gemische dokumentiert werden? Ja, die Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage ist zu dokumentieren. Der Entsorger muss dies dem Erzeuger bestätigen. Wie oft ist zu dokumentieren? Eine zeitnahe Aktualisierung muss bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen zeitnah vorgenommen werden, ansonsten jährlich. Dokumentation einer Ausnahme der Vorbehandlung + Zuführung zur hochwertigen Verwertung Wer muss dokumentieren? Erzeuger und Besitzer der Abfälle Wie muss dokumentiert werden? Die Umstände, die dazu führen, dass die Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, müssen dargestellt werden. Die Verordnung enthält keine abschließenden Vorgaben darüber, wie die Dokumentation erfolgen soll. Am sinnvollsten erscheint eine gemeinsame Bewertung von Erzeuger, Entsorger und Vorbehandlungsanlage. Abfälle, die nicht vorbehandlungsfähig sind, müssen einer hochwertigen (u.a. thermischen) Verwertung zugeführt werden. Auch dies ist zu dokumentieren. 90/10 Regel beachten! Wie oft ist zu dokumentieren? Eine zeitnahe Aktualisierung bei wesentlicher Änderung der Rahmenbedingungen, ansonsten jährlich. Die jeweilige Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
11 Dokumentation der Abfallströme Dokumentation der Abfallströme nach GewAbfV Datenblatt Werner Müller GmbH Müllergasse Kassel Verantwortlicher für die Abfallentsorgung: Herr Müller Im Unternehmen anfallende Abfälle Getrenntsammlung Fraktion ja nein Sammelsystem Leerungszyklus Entsorgungsunternehmen techn. nicht wirtschaftlich nicht Bioabfall ja 1x80 l Behälter 14 tägig Stadtreiniger Kassel Metall nein kein Anfall Holz nein kein Anfall Glas nein kein Anfall Kunststoff nein nicht genug Platz Textilien nein kein Anfall Papier ja 1x1.100 l Behälter 14 tägig Stadtreiniger Kassel AzV ja 1x1100 l Behälter 14 tägig Stadtreiniger Kassel Andere Restmüll ja 80 l Behälter 14 tägig Stadtreiniger kassel Erklärung: Bei der Fa. Werner Müller fallen insgesamt nur wenig Gewerbeabfälle an. Der AzV wird von den Stadtreinigern Kassel entsorgt und einer Sortieranlage nach GewAbfV zugeführt. Die Bestätigung der Stadtreiniger Kassel über diese Verwertung liegt als Anlage vor.
12 Dokumentation der Abfallströme Dokumentation der Abfallströme nach GewAbfV Mengendokumentation 2017 Alle Mengen in Mg Kunde Trennung Bioabfall Papier Holz Kunststoff Textilien Glas Metall AzV Gemisch Gesamtmenge Wertstoffanteil Werner Müller GmbH Ja/Nein ja ja nein nein nein nein nein ja Menge 0,97 1, ,08 4,5 53,78% %-Anteil 21,56% 32,22% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 46,22% 2018 Alle Mengen in Mg Kunde Trennung Bioabfall Papier Holz Kunststoff Textilien Glas Metall AzV Gemisch Gesamtmenge Wertstoffanteil Werner Müller GmbH Ja/Nein ja ja nein nein nein nein nein ja Menge 0 0,00% %-Anteil 2019 Alle Mengen in Mg Kunde Trennung Bioabfall Papier Holz Kunststoff Textilien Glas Metall AzV Gemisch Gesamtmenge Wertstoffanteil Werner Müller GmbH Ja/Nein ja ja nein nein nein nein nein ja Menge 0 0,00% %-Anteil
13 Dokumentation der Abfallströme Die Firma Werner Müller trennt Bioabfälle und Papier, deren Entsorgung durch die Stadtreiniger Kassel erfolgt. Holz, Kunststoffe, Textilien, Metall und Glas fallen nur in geringen Mengen an, so dass eine Getrennthaltung zu kostenintensiv wäre. Für diese Abfälle steht eine Entsorgung als AzV Gemisch zur Verfügung. Für Abfälle zur Beseitigung nutzt das Unternehmen eine 80l Restmülltonne. Die Stadtreiniger Kassel bestätigen der Firma Werner Müller GmbH, dass deren AzV-Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage nach GewAbfV ordnungsgemäß behandelt wird. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Die Firma Werner Müller GmbH und die Stadtreiniger Kassel sind nach einer gemeinsamen Sichtung des AzV- Gemisches zur der Auffassung gelangt, dass dieses Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist und damit einer hochwertigen thermischen Verwertung zugehführt werden muss. 4 Abs. 4
14 Dokumentation der Abfallströme Umrechnungstabelle Volumen/Gewicht Werden Abfälle mittels einer Regelentsorgung z. B. 240 l Tonne 14 tägige Leerung entsorgt, muss das entsorgte Volumen in ein Gewicht umgerechnet werden. Dazu dienen Volumenrichtwerte u. a. des Landes Bayern und der Stadt Hamburg. Richtwertatbelle Stadtreiniger Kassel Tonnengröße in Liter Fraktion AzV kg kg Biomüll kg kg Papier kg kg Restmüll kg kg kg kg kg Textilien Holz Glas Kunststoff Metall durchschnittliches Gewicht pro Leerung in kg Umrechnungsfaktor = kg/cbm Umrechnungsfaktor = kg/cbm Umrechnungsfaktor = 1200 kg/cbm Umrechnungsfaktor = kg/cbm Umrechnungsfaktor abhängig von Metallart Richtwerte auf Basis 100% Verfüllung. Abweichungen möglich.
15 GewAbfV - kinderleicht Ansprechpartner: Torsten Wiedelbach Osman Duygu Armin Körbs
Dokumentation der Abfallströme nach GewAbfV Datenblatt
Datenblatt Werner Müller GmbH Müllergasse 1 34123 Kassel Verantwortlicher für die Abfallentsorgung: Herr Müller Im Unternehmen anfallende Abfälle Getrenntsammlung Fraktion ja nein Sammelsystem Leerungszyklus
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