Grundbegriffe des Abfallrechts

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1 oder? Die Problematik der Abfallgemische hat grundsätzlich Vorrang vor ( 5 Abs. 2 S. 2 KrW /AbfG) = stoffliche oder energetische Nutzung ( 4 Abs. 3,4 KrW /AbfG) : gemeinwohlverträgliche Entsorgung dessen, was nicht verwertet wird 24 Die Reichweite der Überlassungspflicht 13 Abs. 1 S. 2 KrW /AbfG Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbeabfall) Keine Überlassungspflicht (gewerbliche Entsorgung stets zulässig) 25 Überlassungspflicht (nur), wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern oder Keine Eigenentsorgung

2 Abfallgemische und Überlassungspflicht Gewerbeabfall Reinfraktionen von Abfällen zur Keine Überlassungspflicht 26 Abfallgemisch (z. B. 75% verwertbar, 25 % nicht) Überlassungspflicht (nur), wenn und soweit Abfall zur AzB, wenn Gemisch ( einzelner Abfall ) unter Verstoß gegen Getrennthaltungsgebot entstanden ist Getrennthaltungspflichten Alle Abfallarten Verschiedene Abfälle zur Verschiedene Getrennthaltungspflicht nach 5 Abs. 2 S. 4 KrW /AbfG Getrennthaltungspflicht nach 10, 11 Abs. 2 KrW /AbfG Vermischung von Abfällen zur und Abfällen zur? 27

3 oder? Die Problematik der Abfallgemische (BVerwG v , NVwZ 2000, 1178 ff.) Reaktion des Gesetzgebers: Getrennthaltungspflichten in der Gewerbeabfallverordnung (vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006, BGBl. I S. 2298) Getrennthaltungsgebot hinsichtlich der klassischen Wertstoffraktionen (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle ( 3,8 GewabfV)) Gemische zur dürfen bestimmte Stoffe nicht enthalten ( 4 GewabfV) Vorbehandlungsanlagen müssen eine squote von mindestens 85 % aufweisen ( 5 GewabfV) Restmüll ist den öffentlich rechtlichen Entsorgern zu überlassen ( 7 GewabfV) 28 oder? Die Problematik der Abfallgemische (BVerwG v , NVwZ 2000, 1178 ff.) Hauptfrage: Ist ein Abfallgemisch ein einzelner Abfall, wenn getrennt angefallene Abfälle nachträglich vermischt werden? Entscheidend für die Reichweite der Überlassungspflicht ( 13 Abs. 1 S. 2 KrW /AbfG) Verstoß gegen das Gebot der Getrennthaltung nach 5 Abs. 2 KrW /AbfG? Unzulässig sei eine Vermischung nur bei konkretem Verstoß gegen die Grundpflicht zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung KrW /AbfG enthalte keine originäre Pflicht zur Erfassung und Getrennthaltung von verwertbaren und unverwertbaren Abfällen (!) Lit.: Reese, in: Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen des europäischen und deutschen Abfallrechts, 2003, 39 ff.; Wendenburg, ZUR 2003, 193 ff. 29

4 Die Grundstruktur des Europäischen Abfallrechts I Primärrecht Ziele der EU (Art. 9 AEUV) Abfall als Ware (Art. 26 II AEUV) Abfallentsorgung als Dienstleistung (Art. 14, 106 II AEUV) 30 Die Grundstruktur des Europäischen Abfallrechts II Sekundärrecht Abfallverbringung AbfallverbringungsVO Strenges Regime für Abf. zur Weniger strenges Regime für Abf. zur Kompetenzen für MS nur noch ergänzend (lückenfüllend) Abfallentsorgung in den MS AbfRRL 2008 u.a. Umsetzungspflicht der MS (effet utile) Spielräume für MS (1) Keine Vorgaben durch EU Recht (2) Umsetzungsspielräume (Vagheit, Ermessen) Ausdrücklich oder implizit 31

5 Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ( 3 Abs. 5,6,7 KrW /AbfG) Zuschreibung der Entsorgungsverantwortlichkeit ( 5 Abs. 2 KrW /AbfG) Umsetzung des Verursacherprinzips Vgl. Art. 3 Nr. 5 AbfRRL 2008 Lit.: Reese/Schütte, ZUR 1999, 136 f. 32 Verteilung der Entsorgungszuständigkeiten Abfälle Vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, 6 Rn. 71 aus privaten Haushaltungen aus anderen Herkunftsbereichen Verpackungen, Batterien, Altautos, Elektro und Elektronikabfälle öffentlichrechtliche Entsorgungsträger Produkthersteller/ vertreiber bzw. duale Systeme Eigenverwertung Evtl. Eigenbeseitigung Abfallerzeuger Abfallbesitzer

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