Sind Solarmodule gefährlich?

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1 Sind Solarmodule gefährlich? Der Abfallbegriff in Deutschland Tagung»Life Cycle und Recycling seltener Metalle mit strategischer Bedeutung«Dr. Torsten Strube Freiberg, März 2011 GfBU-Consult Gesellschaft für Umwelt- und Managementberatung mbh Mahlsdorfer Str. 61b Hoppegarten / OT Hönow Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / Internet: info@gfbu-consult.de Folie 1

2 Inhalt Klärung des Abfallbegriffes Deklaration von Abfällen Wann werden/sind Abfälle gefährlich? Sind Solarmodule gefährlicher Abfall? Folie 2

3 Grundpflichten nach BImSchG 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; Folie 3

4 Abfallbegriff nach BImSchG Definition Abfall im BImSchG unter Begriffe nicht genannt Abfallvermeidungspflicht nach 5 Abs. 1 Pkt. 3 BImSchG und Abfallbeseitigungspflicht nach 22 Abs. 1 Pkt. 3 BImSchG 1994 wurde Begriff "Reststoff" durch den Begriff "Abfall" ersetzt Da der Gesetzgeber den einheitlichen europäischen Abfallbegriff in das deutsche Recht übernehmen wollte, ist zu folgern, dass zwischen dem Abfallbegriff des 3 KrW-/AbfG und des 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG kein inhaltlicher Unterschied besteht. Folie 4

5 Abfallbegriff nach BImSchG Der Begriff Abfall wird im 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) wie folgt definiert: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Folie 5

6 Abfallbegriff Zuordnung zu einer Gruppe gemäß Anhang I KrW-/AbfG Anhang I: Abfallgruppen Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.) Q6 Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.) Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.) Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.) Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.) Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne usw.) Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.) Q12 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl usw.) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.) Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören Folie 6

7 Abfallbegriff bewegliche Sache nur körperlich, d.h. räumlich abgrenzbare Sachen (fest, flüssig oder gasförmig) Bestandteile eines Grundstücks keine beweglichen Sachen ( 94 BGB) kein Abfall Bsp.: abgelagerter Sand bewegliche Sache Abfall Bsp.: kontaminiertes Erdreich keine bewegliche Sache kein Abfall (erst nach Auskofferung) Bsp.: schadstoffhaltige Flüssigkeiten verlieren ihre Abfalleigenschaft bei Versickerung im Boden Alte Solarmodule sind bewegliche Sache Folie 7

8 Abfallbegriff Entledigungswille Willensäußerung des Besitzers, eine Sache einer Abfallverwertung bzw. - beseitigung zuzuführen und Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufzugeben ohne ausdrücklicher Willensbekundung auch gesetzliche Vermutung des Entledigungswillens möglich wenn - Zweck der Handlung nicht auf den Anfall der Sache gerichtet ist ( Produktionsabfälle) - ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass neuer Verwendungszweck an diese Stelle tritt ( Produktabfälle) Entledigung ist auch die Zuführung zur Verwertung und Beseitigung, d.h. jedes Recycling ist eine abfallrechtliche Entledigung Die Voraussetzung des 'entledigen müssens' des objektiven Abfallbegriffs liegt vor, wenn die Sache nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden kann und ihre geordnete Entsorgung zur Wahrung des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt, geboten ist. Alte Solarmodule: Entledigungswille Folie 8

9 Deklaration von Abfällen Zuständigkeiten Verantwortung für die Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten liegt beim Abfallerzeuger Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Behörden stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde den Verdacht einer Falschdeklaration fest, ist der Vorgang an die zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zu übergeben die Landesgesellschaften (in Brandenburg: SBB) sind befugt, die Andienungspflicht festzustellen und die Andienung zu verlangen Folie 9

10 Deklaration von Abfällen Grundlage ist die Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die das europäische Abfallverzeichnis in deutsches Recht umgesetzt hat EU-Abfallverzeichnis (Beispiel) Branche / Prozessart Herkunft / Abfallart Gruppe * Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, die gef. Stoffe enthalten Folie 10

11 Deklaration von Abfällen Schritt 1 Bestimmung der Abfallherkunft in den Kapiteln bzw und des konkreten 6stelligen Abfallcodes passender Abfallcode? Schlüssel Schritt 2 Prüfung der Zuordnung im Kapitel passender Abfallcode? Schlüssel Schritt 3 Prüfung der Zuordnung im Kapitel 16 passender Abfallcode? Schlüssel Schritt 4 Verwendung des Codes 99 (Abfälle a.n.g.) der im Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit Schlüssel Folie 11

12 Deklaration von Abfällen 1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Folie 12

13 Deklaration von Abfällen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Folie 13

14 Deklaration von Abfällen Wann werden Abfälle gefährlich? Abfall gefährlicher Abfall nicht gefährlicher Abfall Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die eine oder mehrere der im Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG (ab 12/2010: 2008/98/EG): gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften (z.b. H2 - brandfördernd) und für die im Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften H3 - H8, H10 und H11 ein oder mehrere der in der Entscheidung 2001/118/EG aufgeführten Merkmale (z.b. Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen) aufweisen. Folie 14

15 Gefährliche Eigenschaften Folie 15

16 Gefährliche Eigenschaften Folie 16

17 Deklaration von Solarmodulen Kein passender Eintrag in Kapiteln 1-12 und Kein passender Eintrag in Kapiteln Zuordnung in Kapitel 16 Abfälle die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind : Herkunft/Abfallart: Abfälle aus elektr./elektronischen Geräten Gruppe: gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die bis fallen Folie 19

18 Deklaration von Solarmodulen *: Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten *: gebrauchte Geräte, die PCB enthalten *: gebrauchte Geräte, die FCKW enthalten *: gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten *: gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte Folie 20

19 Deklaration von Solarmodulen Sind Solarmodule gefährlich? Nein, denn die Merkmale H1 H14 treffen auf Solarmodule nicht zu und die Eigenschaften nach 3 (2) AVV auch nicht Folie 21

20 Deklaration von Solarmodulen Sind Solarmodule gefährlich? Behörde: JA! Dann: Gutachten erstellen und individuell nachweisen, dass die Merkmale H1 H14 nicht auf Solarmodule zutreffen und die Eigenschaften nach 3 (2) AVV auch nicht (u.u. sind Analysen notwendig) Folie 22

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 23

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