Gewerbeabfallverordnung - neue Regelungen, bestehende Fragen und erste Einschätzungen zur Umsetzung im Vollzug

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1 Gewerbeabfallverordnung - neue Regelungen, bestehende Fragen und erste Einschätzungen zur Umsetzung im Vollzug Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Arnd Wieland Sachbearbeiter im Referat E/1 Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Altlasten Abteilung E Technischer Umweltschutz

2 Gliederung 1. Einführung 2. Die neue Gewerbeabfallverordnung 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen

3 1. Einführung Aktuell: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom Ersetzt mit Wirkung seit : Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom

4 1. Einführung 1.1 Erster Eindruck Verordnungen von 2002 und 2017 gar nicht so verschieden. Gelten jeweils für Gewerbliche Siedlungsabfälle und Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle Also weiter wie bisher? Keineswegs. Neue Verordnung erfordert ein Umdenken

5 1. Einführung 1.2 Auf den zweiten Blick Aktueller Fokus: Umsetzung der Abfallhierarchie 1. Abfallvermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. Sonstige Verwertung Dazu gehören: Verbrennung, Versatz unter Tage Verfüllung von Gruben 5. Beseitigung (Deponierung) und dabei Stärkung der stofflichen Verwertung (3.)

6 1. Einführung 1.3 Zum Vergleich GewAbfV 2017 GewAbfV 2002 Grundsätzlich getrennte Erfassung gewerblicher Siedlungsabfälle. Gemeinsame Erfassung gewerblicher Siedlungsabfälle möglich, Nur 2 Ausnahmen. Kaskaden-Ansatz. Nachrangigkeit der Verbrennung. Vergleichbares gilt für Bau- und Abbruchabfälle. Ziel: Stärkung der stofflichen Verwertung. Reduktion der Verbrennungsmengen. soweit Vorbehandlung zugeführt, aussortiert und stofflich oder energetisch verwertet. Vergleichbares galt für Bau- und Abbruchabfälle Konsequenz: Lenkung erheblicher Abfallmengen in die Verbrennung

7 2. Die neue GewAbfV 2.1 Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle Getrenntsammlung Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle [+ weitere Fraktionen, die in den vorgenannten enthalten sind] - weitere Trennungen optional - Abfall entsteht Ausnahmen Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit Gemische Gefährliche Abfälle Separat davon HBCDhaltige Abfälle Vorbereitung zur Wiederverwendung / Recycling Behandlung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Überlassung an öre zur Beseitigung Grundsatz Vorbehandlungsanlage Behandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Gemische Unmöglichkeit der Verwertung Option Übergabe an Vorbehandlung entfällt bei Getrenntsammlungsquote im Vorjahr von >= 90 Masse-% Sonstige Verwertung (z.b. Verbrennung)

8 2. Die neue GewAbfV Ausgeschlossene Inhalte für Gemische In gewerblichen Siedlungsabfällen für die Vorbehandlung dürfen nicht enthalten sein: Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung/Forschung, Bioabfälle, Glas (soweit diese eine Beeinträchtigung oder Verhinderung der Vorbehandlung bewirken). In gewerblichen Siedlungsabfällen für die sonstige Verwertung dürfen nicht enthalten sein: Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung/Forschung, Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle (soweit diese eine Beeinträchtigung oder Verhinderung der sonstigen Verwertung bewirken)

9 2. Die neue GewAbfV 2.2 Entsorgung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle Getrenntsammlung Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial (ohne HBCD), Bitumengemische, Baustoffe (Gipsbasis), Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik - weitere Trennungen optional - Abfall entsteht Ausnahmen Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit Gemische von Gefährliche Abfälle Separat davon HBCDhaltige Abfälle Vorbereitung zur Wiederverwendung / Recycling Kunststoff, Metall, Holz Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik Sonstige Gemische Vorbehandlungsanlage Aufbereitungsanlage Sortier- oder Aufbereitungsanlage Behandlung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Sonstige Verwertung (z.b. Verbrennung) Behandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Gemische Technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Überlassung an öre zur Beseitigung (öre = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, z.b. EVS) 9

10 2. Die neue GewAbfV Ausgeschlossene Inhalte für Gemische In Bau- und Abbruchabfall-Gemischen dürfen nicht enthalten sein: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung beeinträchtigen oder behindern, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, soweit sie die Vorbehandlung beeinträchtigen oder behindern

11 2. Die neue GewAbfV 2.3 Ausnahmen Technische Unmöglichkeit Vorliegen tatsächlicher technischer Gründe z.b. Auftrennung von Verbundstoffen am Entstehungsort des Abfalls nicht möglich, wohl aber in Vorbehandlungsanlage z.b. rückbaustatische oder rückbautechnische Gründe Platzangebot am Ort der Abfallentstehung z.b. Baustelle im Innenstadtbereich Öffentlich zugängliche Anfallstelle mit nicht kontrollierbarem Abfallanfall durch viele Erzeuger z.b. Bahnhof / Bushaltestelle Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Kostenvergleich anzustellen Kosten der getrennten Sammlung abzüglich Kosten, die durch Maßnahmen des selektiven Abbruch/Rückbau hätten vermieden werden können vergleichen mit Kosten gemischte Sammlung + Vorbehandlung Unzumutbar, wenn Kosten getrennte Sammlung außer Verhältnis z.b. bei geringer Abfallmenge

12 2. Die neue GewAbfV 2.4 Dokumentationspflichten Erfüllung der Getrennthaltung von Abfällen Vorliegen Voraussetzungen für Abweichung von Getrennthaltung Zu dokumentieren Zuführung von Abfallgemischen in Vorbehandlung / Aufbereitung Vorliegen Voraussetzungen für Abweichung von Zuführung zur Vorbehandlung / Aufbereitung Abfallzuführung in sonstige Verwertung Getrenntsammlungsquote für das vorhergehende Kalenderjahr Zugelassener Sachverständiger für Quotenermittlung erforderlich Stichtag für Nachweis jeweils des Folgejahres Art der Dokumentation ergibt sich aus jeweiligem Passus in Verordnung. Dokumentationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen

13 2. Die neue GewAbfV 2.5 Vorgaben, die erst ab gelten Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen Mindestkomponenten gemäß Anlage zur Verordnung Auch Verteilung Komponenten auf mehrere Anlagen Bei unterschiedlichen Betreibern vertragliche Sicherstellung Behandlungskette Sortierquote von >= 85 Masse-% im Kalenderjahr (Mittelwert) Erfüllung Recyclingquote >= 30 Masse-% im Kalenderjahr Frist bis 2019 nutzen zur Sicherstellung der Anforderungen ab dem Stichtag!

14 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen Zum Thema behördliche Kontrollen Gewerbeabfallverordnung: keine Vorgaben Umsetzung im Saarland: keine speziellen Kontrollen aber: Anlass bezogene Kontrollen, Zum Thema Pflichtrestmülltonne Kontrollen beim Bekanntwerden von Baumaßnahmen o.ä., Betriebskontrollen (z.b. IE-Anlagen) VKU BDE Bund MUV Für jeden Betrieb / sonstige Einrichtung ist anzunehmen, dass dem öre zu überlassende Abfälle zur Beseitigung anfallen. Der Inhalt der neuen Vorschrift entspricht weitestgehend der Vorgängerregelung. (aus Verordnungsbegründung) Es kann weiterhin auf die umfangreiche Rechtsprechung zur bisherigen Vorschrift zurückgegriffen werden. Gegenüber der alten Verordnung ändert sich nichts

15 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen Zum Thema technische Unmöglichkeit VKU BDE Bund MUV Ausnahmemöglichkeit eng auszulegen. Jede Fraktion getrennt zu betrachten. Betrieben mindestens zuzumuten, was auch Privatleute umzusetzen haben. Vor Gemischtsammlung Einsatz von Bringsystemen und gestaffelten Abfallanfall prüfen. Methoden und Ergebnisse dokumentieren. Im Rahmen der Prüfung der Pflicht zur Getrenntsammlung auch alternative Sammelsystem- Varianten zu prüfen, z.b. - häufigere Entsorgung, - Einsatz von Bringsystemen. Technische Unmöglichkeit der Vorbehandlung nur schwer darzulegen. Text der Verordnung: - gilt insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht - oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden Selbst ein begrenztes Platzangebot führt nicht automatisch zur Entsorgung in lediglich 1 Container

16 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen Zum Thema wirtschaftliche Unzumutbarkeit VKU BDE Bund MUV Kosten insbesondere aufgrund geringer Abfallmenge außer Verhältnis zu Kosten gemischte Sammlung + Vorbehandlung. Vergleichsmaßstab im Einzelfall: branchenübliche Mehrkosten und Getrenntsammlungspflichten von Privaten (Satzung öre); auch gegeben, bei Nichterhalt von Angeboten. Getrennte Erfassung unzumutbar insbesondere bei sehr geringen Mengen (müssen deutlich unter 50kg/Woche liegen; gilt insbesondere für Glas/Bioabfälle). Mehrkosten müssen unangemessen hoch sein. Ist anzunehmen bei Mehrkosten von mind. 100 Prozent Aus der Verordnung: Kosten für getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund sehr geringer Menge der Abfallfraktion außer Verhältnis zu Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung. Vermeidbare Kosten durch nicht erfolgte Maßnahmen selektiven Abbruch/Rückbaus von Kosten getrennte Sammlung abzuziehen. Im Rahmen Aktualisierung LAGA-Merkblatt 34 diesbezügliche Ausführungen zu erwarten. Anzunehmen, dass auch (bundeseinheitliche) Hinweise zu typischen und wiederkehrenden Situationen getroffen werden. Auch weitergehende Branchen-Hinweise einzelner Verbände, die typische Konstellationen aufgreifen, denkbar

17 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen Zum Thema Direkter Weg in die Verbrennung VKU BDE Bund MUV Die Lesart des BDE würde die Getrennthaltung im Nachhinein sinnlos machen und Grundsatz der Trennung diskreditieren. Ziel der hochwertigen stofflichen Verwertung darf nicht durch Zulassung der Verbrennung getrennt erfasster Fraktionen unterlaufen werden. Im Einzelfall ist möglich, getrennt erfasste Abfälle, bei denen - das Recycling unwirtschaftlich ist, - Datenschutzgründe zu beachten sind direkt in die Verbrennung zu lenken. Grund: Vorgaben zur Abfallhierarchie im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). (nach Angabe EUWID) Es ist möglich, getrennt erfasste Abfälle, deren stoffliche Verwertung unwirtschaftlich ist, direkt in die energetische Verwertung zu bringen. Umfang und Grenzen der Verwertungspflicht richten sich nach der Abfallhierarchie des KrWG. Abfallhierarchie und Ausnahmen hiervon sind nach KrWG zu beachten. Die Verordnung gibt eine logische Kaskade vor. Einhaltung dient nicht nur dem Selbstzweck: Ein Abfall, der nachweislich und immer wieder in der Verbrennung landet, muss nicht nur pro forma zunächst in eine Vorbehandlung gegeben werden. Wichtig: Dokumentation!

18 3. Umsetzung im Vollzug und bestehende Fragen Zum Thema Vermischung im Rahmen einer Sammeltour VKU BDE Bund MUV Der Auffassung des BDE wird klar widersprochen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein für die Vorbehandlung benanntes Gemisch nicht solchen Anlagen zuführt, handelt ordnungswidrig. Eine Umleertour für Gemische, bei der sortierfähiges und nicht sortierfähiges Material gemeinsam gesammelt wird, ist möglich. Sie birgt aber Risiken für alle Akteure. (nach Angabe EUWID) Die Formulierung des BDE wird zumindest als unglücklich gewählt wahrgenommen. Gemische, die energetisch verwertet werden sollen, sind von Vorbehandlungs-Gemischen oder Reinfraktionen getrennt zu halten. Diese Pflicht gilt für sowohl für Abfallerzeuger und -besitzer, als auch für Entsorgungsfirmen. Die Verordnung gibt vor, welche Abfälle getrennt zu halten sind und unter welchen Bedingungen überhaupt Gemische anfallen dürfen. Der Getrenntsammlungsaufwand im Vorfeld darf nicht durch eine direkt folgende Vermischung unterlaufen werden. Hinsichtlich der Sammelbzw. Entsorgungstechniken wird hier ein deutlicher Ansatz für Innovationen gesehen

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen bzw. eine Diskussion stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung LUA - Frau Limbach und Herr Altmeyer EVS (auch für AVA Velsen) - Frau Bitz MUV, Abt. Techn. Umweltschutz Herr Becker, Frau Voigt, Herr Wieland u. Herr Gaspard

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