18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer
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- Luisa Beutel
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1 18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014 Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer
2 Brennstoff Reststoff - Müll Inhalte: Grundsätzliche Betrachtung Energetische Verwertung von Holz und Abfallaufkommen 2012 Grundsätze der Abfallwirtschaft und Altholzdefinition Einsatz von Reststoffen und Abfällen in Energiegewinnungsanlagen und Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren Laufenden Betrieb /Folie 2
3 Grundsätze Relevante Materien für Einsatz von Biomasse, Reststoffen und Müll für energetische Verwertung Biomassenormung Bau- und Gewerbeordnung Abfallgesetzgebung z. B.: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfallrahmenrichtlinie 2006 Abfallverbrennungsverordnung Recylingholzverordnung IPPC-Richtlinie /Folie 3
4 Energetische Verwertung von Holz und Abfallaufkommen /Folie 4
5 Holzströme in Österreich /Folie 5
6 Energetische Verwertung von Holz /Folie 6
7 Vergleich Abfallaufkommen und Energieholzverbrauch in Österreich Mio To / Jahr Bedarf energetische Verwertung Abfallaufkommen gesamt davon holzartige Abfälle Als Abfall behandelte Holzabfälle Mio to / Jahr 11,94 48,771 3,705 0, /Folie 7
8 Holzabfälle ohne Verpackungsmaterial aus Gewerbe und Industrie 2012, nicht verunreinigt oder chemisch behandelt 3 Bau- und Abbruchholz 2,5 Holzemballagen 2 Spanplatten Mio to 1,5 1 Theoretische Potenzial: 0,7 Mio to: Schleifstäube und -schlämme Sägespäne Schwarten, Spreisel 0,5 Rinde 0 Als Abfall behandelt Rückstände (Sägerestholz etc.) /Folie 8
9 Herkunft der Holzabfälle ,9 0,8 Mio to 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0 0,504 0,138 0,221 Übrige Abfälle Altstoffe aus Gewerbe und Industrie Siedlungsabfälle, Haushalte etc /Folie 9
10 Altholzdefinition und Grundsätze der Abfallwirtschaft /Folie 10
11 Altholzdefinition Definition: Altholz ist Holz, dass nach einer Nutzungsphase anfällt und dessen sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist Altholz ist: Prinzipiell kein homogener Abfallstoff Von Strauchschnitt über Holzemballagen bis Abbruchholz Abhängig von ihrer Qualität unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten /Folie 11
12 Grundsätze der Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfallhierarchie Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung (z. B. thermische Verwertung) Beseitigung (z. B. Deponie) Abfallrahmenrichtlinie EU Abfallvermeidung hat oberste Priorität Vermeidung und Recycling hat höhere Priorität als thermische Verwertung /Folie 12
13 Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen auf ein Projekt Genehmigungsverfahren /Folie 13
14 Projektgenehmigung Übliche Genehmigungsverfahren für Biomassenahwärmeversorgungsanlagen Nicht gewerbliche Anlagen Bauordnung Gewerbliche Anlagen Gewerbeordnung, Betriebsstätten-Genehmigung Einsatz von nicht-gefährlichen Abfällen Brennstoffwärmeleistung > 2,8 MW Gewerbeordnung Brennstoffwärmeleistung > 2,8 MW Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz /Folie 14
15 Projektgenehmigung Verbrennung von mehr als 3 to / h bzw. 10 to / Tag nicht gefährliche Abfälle IPPC-Behandlungsanlage IPPC = Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Integrierte Anlagengenehmigung erforderlich Genehmigung erstreckt sich über alle Umweltmedien Luft, Wasser, Abfall, Boden, Energie /Folie 15
16 Zuständigkeiten Bauordnung Gemeinde Gewerberecht, Betriebstätten-Genehmigung Bezirkshauptmannschaft Abfallrecht Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung, IPPC Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung /Folie 16
17 Genehmigung nach AWG /Folie 17
18 Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Genehmigungsstandard: Stand der Technik Genehmigt werden muss Sammlung und Verwertung und Verbringung von Abfällen Erforderliche Antragsunterlagen Erforderliche Unterlagen gemäß GWO und zusätzlich Angaben über: Rechtsträger und Eigentümerstruktur Angaben über Produkte und zu übernehmende Abfälle Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems (produkt-, branchen-, abfallspezifisch) Gewerberechtliche Genehmigung, soweit erforderlich Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen, einschließlich Nachweis, dass übernommene Leistungen in technischer Hinsicht erbracht werden können (Kapazitäten, sammeldichte, Verwertungsmöglichkeiten etc.) /Folie 18
19 Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Erforderliche Antragsunterlagen Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereichs Angaben und Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für Sammlung und Verwertung (Kostenfaktoren, zu erwartende Aufwendungen für Sammlung und Verwertung) Konzept zur Aufschlüsselung der Kosten Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich ausreichender Sicherstellung Effektives Kontrollkonzept /Folie 19
20 Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Erforderliche Antragsunterlagen Angaben über Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten Allgemeine Geschäftsbedingungen Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung /Folie 20
21 Parteienstelllung AWG 2002 Parteienstellung Anlagenbetreiber Anhörungsrecht Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungsanlagen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich Eine für die Beratung eingerichtete Kommission betreffend Fragen zur Abfallvermeidung /Folie 21
22 Genehmigung als IPPC-Anlage /Folie 22
23 Genehmigung als IPPC-Anlage Genehmigungsstandart: Beste verfügbare Technik Erforderliche Antragsunterlagen zusätzliche zu den vorher angeführten: BREF-Dokumente als Referenzen des Standes der Technik und der übrigen IPPC-Anforderungen Bref-Dokument = Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für diverse Betriebsanlagen Beste verfügbaren Techniken müssen bei Genehmigung berücksichtigt werden Bref-Dokumente abrufbar unter /Folie 23
24 Genehmigung als IPPC-Anlage Genehmigungsstandart: Beste verfügbare Technik Erforderliche Antragsunterlagen Verwendete und erzeugte Stoffe und Energie Beschreibung des Zustandes des Betriebsanlagengeländes Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium Zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nichtmöglich ist, Verminderung der Emissionen /Folie 24
25 Genehmigung als IPPC-Anlage Genehmigungsstandart: Beste verfügbare Technik Erforderliche Antragsunterlagen Sonstige Maßnahmen zu Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen Verhinderung von Unfällen Zur Schadensbegrenzung Maßnehmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage Vom Antragsteller geprüfte Alternativen zur geplanten Anlage verständliche Betriebsbeschreibung inkl. Verzeichnung aller Maschinen und sonstiger erforderlichen Anlagen Abfallwirtschaftskonzept /Folie 25
26 Genehmigung als IPPC-Anlage - Parteienstellung Öffentlichkeitsbeteiligung Bekanntgabe des Genehmigungsverfahrens bzw. antrages von der Behörde im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und Bekanntmachung auf der Internetseite der jeweiligen Behörde Antrag muss 6 Wochen bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen Stellungnahme innerhalb dieser Frist für jedermann möglich Parteienstellung Siehe AWG Zusätzlich alle Umweltorganisationen innerhalb der 6wöchigen Frist, vorrangiger Zweck der Umweltorganisation muss Umweltschutz sein /Folie 26
27 Aktualisierungs- und Anpassungspflichten für IPPC-Anlagen Spätestens 4 Jahre nach Veröffentlichung neuer BVT-Merkblätter (BREF) Überprüfung Ob sich Stand der Technik wesentlich verbessert oder geändert hat Gegebenenfalls unverzügliche Durchführung erforderlicher wirtschaftlich verhältnismäßiger Anpassungsmaßnahmen Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige inkl. Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik Bei nicht ausreichender Umsetzung behördliche Anordnung der zu setzenden Maßnahme per Bescheid /Folie 27
28 Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen auf ein Projekt Auswirkungen auf laufenden Betrieb /Folie 28
29 Auswirkungen auf den laufenden Betrieb Sobald Abfälle gesammelt, gelagert, behandelt oder befördert werden, ist Voraussetzung: Einhaltung der Grundsätze der Abfallhierarchie Keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (z. B. Konflikt mit Abfallwirtschaftsverbände, Kompostierung etc.) Keine Vermischungen oder Vermengung von Abfallarten oder Sachen, wenn dadurch abfallrechtliche erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder verhindert werden Verhinderung, dass Ablagerungen jedweder Art durch Unberechtigte ermöglicht werden Einhausung des Areals, Zusätzliche Lagerkapazitäten Keine Lagerung, Sammlung und Behandlung außerhalb der vorgesehenen Örtlichkeiten (z. B. Hacken) /Folie 29
30 Auswirkungen auf den laufenden Betrieb Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen Getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen betr.: Art, Menge, Herkunft und verbleib von Abfällen Aufbewahrungspflicht min. 7 Jahre Registrierung beim Lebensministerium (edm.gv.at) Erstellung Meldung einer jährlichen Abfallbilanz bis spätestens 15. März des Folgejahres Finanzielle Auswirkungen Fördermöglichkeiten abchecken Zusätzliche Investitionskosten Einnahmen aus Abfallentsorgung contra Mehraufwand (investiv und laufender Betrieb) /Folie 30
31 Danke fürs Zuhören!
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