Abfallwirtschaftsgesetz 2002
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- Leon Straub
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1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gudrun Tschauko Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, idgf Tschauko Gudrun
3 Hierarchie des AWG 2002 ( 1) Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung, zb energetische Verwertung Beseitigung
4 Schutz der öffentlichen Interessen Wie z.b. Gefährdung der Gesundheit des Menschen Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden Brand- oder Explosionsgefahr Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Erhebliche Beeinträchtigung des Orts und Landschaftsbildes
5 Begriffsbestimmungen ( 2) Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat = subjektiver Abfallbegriff 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. = objektiver Abfallbegriff Auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind (z.b. ölverunreinigte Böden).
6 Altstoffe werden getrennt von anderen Abfällen gesammelt (zb Glas, Metalle, Altkleider) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten oder denen aus privaten Haushalten ähnlich. (zb Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll)
7 Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt sind. (Abfallverzeichnisverordnung) Problemstoffe gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen gefährliche Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind.
8 Abfallbesitzer, Sammler/Behandler Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat. Abfallsammler ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung und Entgegennahme rechtlich verfügt. Abfallbehandler ist jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt.
9 Behandlungsanlagen sind ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden (auch Anlagenteile). Mobile Behandlungsanlagen sind Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden (nicht länger als 6 Monate). Ausgenommen von dieser 6-Monatsfrist sind Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
10 Deponien sind Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, einschließlich betriebseigener Anlagen oder auf Dauer (länger als 1 Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Es gibt folgende Deponieklassen: Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie Deponie für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponie) Deponie für gefährliche Abfälle (nur Untertagedeponie) Hinweis: Die Ablagerung von Asbestabfällen als gefährliche Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
11 Feststellungsbescheid ( 6) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist, Feststellungsbescheid durch die Behörde (BH) entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten. Bestehen begründete Zweifel über den Umfang 1. einer Berechtigung gemäß den 24a oder 2. einer Genehmigung gemäß den 37, 52 oder 54 Feststellungsbescheid durch den Landeshauptmann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung.
12 Ausstufung gefährlicher Abfälle ( 7) Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung (aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität) Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) anzeigen Prozessausstufung bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Materials des Vorjahres an BMLFUW melden.
13 Abfallwirtschaftskonzept ( 10) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des Betriebes oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers zu erstellen. Bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage jedoch mindestens alle 7 Jahre fortzuschreiben.
14 Abfallbeauftragter ( 11) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung oder Abbestellung ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. (Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation) Verantwortlichkeit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften bleibt beim Betriebsinhaber.
15 Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer 15 und 16 Abfälle dürfen außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
16 Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. zur Beseitigung mindestens einmal im Jahr zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren. Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler/behandler zu übergeben.
17 Altspeisefette und öle sind getrennt zu sammeln, einem berechtigten Abfallsammler/behandler zu übergeben und sofern möglich - einer Verwertung zuzuführen. Abfälle die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen: * verwertbare Materialien sind - sofern möglich einer Verwertung zuführen * nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung zuzuführen. (Siehe Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl. Nr. 259/1991)
18 Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer ( 17) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen in elektronischer Form (Übergangsbestimmungen bis 2014 siehe 9 Bilanzverordnung) über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle zu führen. Aufbewahrung mindestens sieben Jahre. Recht auf Einsicht durch die Behörde sowie Auskunftspflicht des Abfallbesitzers.
19 Übergabe von gefährlichen Abfällen ( 18) Gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) sind mittels Begleitschein zu übergeben. Notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungs- und Begleitformular (in deutscher oder englischer Sprache). siehe Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
20 Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und behandler ( 21) Abfallsammler und behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at unter Angaben der Stammdaten zu registrieren. Änderungen der Stammdaten sind unverzüglich über das Register zu melden. z.b. Gemeinden als Sammler von gefährlichen Abfällen laut AWG 2002, eingeschränkt als Sammler von Problemstoffen. BMLFUW vergibt eine Identifikationsnummer (dreizehnstellige GLN (global location number).
21 Erlaubnis für die Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen ( 24a) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Ausnahmen: [zb Transporteure, Rücknehmer, Behandlung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen (Ausnahme Verbrennung und Ablagerung), Sammel- und Verwertungssysteme, Gleichwertigkeit, Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände (soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Sammlung und Abfuhr nicht gefährlicher Abfälle besteht) etc.] Der Landeshauptmann hat innerhalb von drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.
22 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen des AWG entsprechen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden Lagerung oder Behandlung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden die Verlässlichkeit gegeben ist
23 Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen; (zb Verlässlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers ist nicht mehr gegeben; kein genehmigtes Zwischenlager oder keine genehmigte Behandlungsanlage vorhanden) Der Erlaubnisinhaber ist von der Behörde regelmäßig - für gefährliche Abfälle mindestens alle fünf Jahre - zu überprüfen.
24 Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person ( 26) abfallrechtlicher Geschäftsführer für Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle hauptberuflich tätige Person bescheidmäßige Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 9 VStG
25 Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement: verantwortliche Person Nachweis der Verlässlichkeit und fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse Gemeinde fachkundige Person, Nachweis der Verlässlichkeit und folgender fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse:
26 1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle; 2. chemische Grundkenntnisse; 3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen; 4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen; 5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe; 6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und 7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
27 Ausscheiden Neuer Geschäftsführer ist zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt diese Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt für die fachkundige sowie verantwortliche Person gemäß Abs. 4 und 6
28 Umgründung, Ruhen, Einstellung ( 27) Rechtsnachfolger hat innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Belege dem Landeshauptmann zu melden. a) Eine dauernde Einstellung, b) ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder c) die Wiederaufnahme der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu melden.
29 Problemstoffsammlung ( 28) Gemeinde hat bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich eine Sammlung von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausnahme: Gemeinde hat ein eigenes Problemstoffsammelzentrum.
30 Termine und Einsammlungsorte sind festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Für die Problemstoffe, für die es eine Rücknahmeverpflichtung gibt oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, darf die Gemeinde ein Entgelt festlegen und hat dies auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.
31 Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ( 28 a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und akkumulatoren einzurichten. Abgabestelle und Öffnungszeiten sind bekannt zu geben. Unentgeltliche Übernahme.
32 Behandlungsanlagen ( 37 ff) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen Genehmigung durch die Behörde (Landeshauptmann oder Bezirksverwaltungsbehörde) a) ordentliches Verfahren (zusätzlich Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde) b) vereinfachtes Verfahren (vier Wochen Auflage bei Gemeinde) c) Anzeigeverfahren
33 Mobile Anlagen ( 52) Behandlungsanlage oder wesentliche Änderung einer solchen Anlage Genehmigung durch den Landeshauptmann. Der Inhaber ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage längstens 6 Monate aufzustellen und zu betreiben. Ausgenommen von dieser 6-Monatsfrist sind Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
34 Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe ( 54) Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe Genehmigung durch die Behörde (Bezirkshauptmannschaft) binnen drei Monaten.
35 Überwachung von Behandlungsanlagen ( 62) Überprüfungspflichten und befugnisse ( 75) Behandlungsanlagen, nach 37, 52 oder 54 längstens alle 5 Jahre ( 62 Abs. 1 AWG 2002) Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen Abfallsammler und behandler für gefährliche Abfälle längstens alle 5 Jahre ( 75 Abs. 1 AWG 2002) - Betraute Behörden - Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Zollorgane (im Rahmen ihrer Befugnisse) sowie - die herangezogenen Sachverständigen sind befugt
36 Liegenschaften und Gebäude zu betreten und besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und besichtigen, Überprüfungen vorzunehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen zu nehmen.
37 Strafhöhe ( 79) (Beispiele) 1. Geldstrafe von 730 bis (wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, Mindeststrafe von 3.630) zb wer a) gefährliche Abfälle entgegen 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt b) nicht im Besitz einer Erlaubnis gem. 24a AWG 2002 ist c.) eine Abfallbehandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt d) eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung betreibt
38 2. Geldstrafe von 360 bis (wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, Mindeststrafe von 1 800) zb wer a) nicht gefährliche Abfälle entgegen 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt b) die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers nicht gefährlicher Abfälle ohne 24a Erlaubnis ausübt c) Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält d) ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß 54 betreibt
39 Einige Verordnungen zum AWG 2002 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgf Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012 Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008 Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idgf Trennung von Baurestmassen, BGBl.Nr. 259/1991 Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 idgf Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005 idgf Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 idgf etc.
40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und noch einen schönen angenehmen Tag!
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gudrun Tschauko Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Abfallwirtschaftsgesetz
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