ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN
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- Uwe Böhm
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1 ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN NEUE REGELUNGEN DER GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 01. AUGUST 2017 Container mit Pfiff
2 NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN RECYCLINGKAPAZITÄT FÜR DEN STANDORT DEUTSCHLAND 01 Wie muss ich ab dem mit Abfällen umgehen was ändert sich? Gewerbetreibende müssen die an ihren Betriebsstätten anfallenden Abfälle managen. Klare Priorität hat die getrennte Sammlung der Abfälle für Unternehmen und Gewerbetreibende ist diese Verpflichtung erstmals vorgeschrieben. Regelmäßig sind die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier Glas Kunststoffe Metalle Holz Textilien Bioabfälle
3 02 Wie dokumentiere ich die Getrennthaltung? Die Getrennthaltung der Abfälle ist durch die neue Gewerbeabfallverordnung vorgeschrieben. Der Gewerbetreibende muss dies nachweisen können. Die notwendige Dokumentation der Getrenntsammlung kann z.b. mit Lageplänen, Lichtbildern, Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen erfolgen. Darüber hinaus benötigt der Gewerbetreibende eine Bestätigung seines jeweiligen Entsorgungspartners für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling: Diese Erklärung des Entsorgungspartners muss dessen Namen und seine Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten. 03 Gibt es Ausnahmen zur Getrennthaltung? Ja, die Befreiung hiervon ist aber die Ausnahme. Wenn kein Platz für die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion besteht ( technisch nicht möglich ) oder die Kosten hierfür zu teuer wären ( wirtschaftlich nicht zumutbar ). Dabei erfolgt die Betrachtung für jeden Stoffstrom individuell. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten hierfür außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
4 04 Wie verfahre ich mit verbleibenden Gemischen? An den meisten Standorten werden trotz bester Getrennthaltung der Gewerbeabfälle weiterhin die schon bisher bekannten (gemischten) sog. Abfälle zur Verwertung (AZV) anfallen. Diese sind grundsätzlich unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Wichtig: In diesen gemischten AZV-Fraktionen dürfen 1. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht enthalten sein sowie 2. Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. 05 Müssen Gemische immer in die Vorbehandlung? Von der Vorbehandlungspflicht gibt es nur drei Ausnahmen: Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich. Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage wirtschaftlich nicht zumutbar, d.h. die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung, die keine Vorbehandlung erfordert. Der Abfallerzeuger ist eine Recyclingkapazität für die deutsche Kreislaufwirtschaft: Erreichen des Mindestgetrenntsammlungsziels von 90 Masseprozent (siehe auch nachfolgend: Recyclingkapazität.
5 06 Recyclingkapazität: Werden gute Recyclingbemühungen belohnt? Ja! Für den Industriestandort Deutschland ist die Rohstoffsicherheit existenziell. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist daher praktizierter Umweltschutz und Standortpolitik. Der Gesetzgeber fördert Recyclingkapazitäten über ein einfaches Anreizsystem. Jeder gewerbliche Abfallerzeuger, der mindestens 90 Masseprozent seiner Abfälle getrennt sammelt (Getrenntsammlungsquote), ist in der Absteuerung der verbleibenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei. Der Status einer Recyclingkapazität ist also nicht nur praktizierter Umweltschutz, sondern wird auch belohnt. 07 Wie werde ich eine Recyclingkapazität der deutschen Kreislaufwirtschaft? Durch ein besseres Abfallmanagement und verändertes Bewusstsein der Akteure einer Betriebsstätte lassen sich regelmäßig vielfältige Potentiale heben, in deren Folge ein Unternehmensstandort auch zu einer Recyclingkapazität werden kann. Schon jetzt erfassen Gewerbebetriebe den Großteil ihrer Abfälle getrennt. Durchschnittlich werden weit weniger als 20 Masseprozent der Abfälle als Gemische erfasst. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote durch Optimierung der getrennten Sammlung ist für viele Abfallerzeuger ein realistisches Ziel.
6 08 Wer stellt das Erreichen der Getrenntsammlungsquote fest? Zur Dokumentation der Quote hat der Gewerbetreibende einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Gerade erfolgen Bemühungen, die Zahl dieser Sachverständigen deutlich zu erhöhen. Sprechen Sie hierzu frühzeitig Ihren zertifizierten Entsorgungspartner an. Wer diese Option nutzen möchte, sollte zeitnah mit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde klären, ob diese die Vorlage des Nachweises bis zum von ihm erwartet. 09 Ist mein Beitrag zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft freiwillig? Nein. Viele Bestimmungen der neuen Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße gegen Getrennthaltungs-, Vorbehandlungs-, Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. 10 Wann geht es los? Ab sofort. Zwar tritt die Verordnung erst am in Kraft. Das Erreichen der Getrennthaltungsquote im Kalenderjahr 2017 wird aber auf Basis des Erreichten in den Monaten Mai bis Juli ermittelt. Daher sollte eine individuelle Betrachtung der Situation an der jeweiligen Anfallstelle einschließlich sorgfältiger Klassifizierung aller Abfallströme zum Beispiel durch den jeweiligen zertifizierten Entsorgungspartner vor Ort vorgenommen werden. Reden Sie mit Ihrem Entsorger!
7 RICHTIGER UMGANG MIT GEWERBLICHEN SIEDLUNGSABFÄLLEN (Darstellung als Kaskade) Getrenntsammlungspflicht für PPK, Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und ggf. weitere industriespezifische Abfallfraktionen 3 Abs. 1 GewAbfV AUSNAHMEN GETRENNTSAMMLUNGS- QUOTE MIND. 90 PROZENT Sortierpflicht (Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage) 4 Abs. 1 GewAbfV MAX. 10 PROZENT sonstige, insbesondere energetische Verwertung* 4 Abs. 4 GewAbfV Überlassung an den öre als Abfall zur Beseitigung (Pflichtrestmülltonne für AZB) 7 Abs. 1 GewAbfV GETRENNTSAMMLUNG technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar? VORBEHANDLUNG technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar? GEMISCH ist nicht mehr verwertbar 7 Abs. 4 KrWG ENTSORGUNGS- FACHBETRIEB *Im Gemisch dürfen keine Krankenhausabfälle und nur in Ausnahmefällen Bioabfälle, Glas, Metalle und Mineralik enthalten sein.
8 Diese Handreichung dient nur dem ersten Einstieg in die Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Sie kann eine individuelle Betrachtung der Situation an der jeweiligen Anfallstelle einschließlich Klassifizierung aller Abfallströme zum Beispiel durch Ihren zertifizierten Entsorgungspartner vor Ort nicht ersetzen. Maßgeblich sind stets die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung.
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