Abfallrecht im täglichen Gebrauch. Verwertung Recycling Behandlung/Entsorgung
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1 PANNONIA Unternehmensgruppe Abfallrecht im täglichen Gebrauch Verwertung Recycling Behandlung/Entsorgung Infoabend/Abfall/Wiener Gartengestalter/ Dr. Kurt Stefan in Zusammenarbeit mit Dipl.-Ing. Aaron Oberscheider
2 Übersicht 1. Begriffe aus dem Abfallrecht 2. Bodenaushubmaterial 3. Biogene Abfälle 4. Recycling-Baustoff VO
3 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Häufige Probleme auf Baustellen Unkenntnis über abfallrechtliche Vorschriften Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt Unkenntnisse über enthaltene Schadstoffe und Umgang mit diesen Keine getrennte Abfallsammlung vor Ort
4 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Abfallhierarchie Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Stoffliches Recycling Sonstige Verwertung z.b. energetische Verwertung Beseitigung
5 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Was ist Abfall Subjektiver Abfallbegriff Entledigungsabsicht steht im Vordergrund Objektiver Abfallbegriff Öffentliches Interesse wird beeinträchtigt
6 Abfallersterzeuger 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Aufzeichnung nach AbfallnachweisVO Fortlaufende Aufzeichnungen Abfallart, Menge, Herkunft, Verbleib, Datum Formfrei Schriftlich Elektronisch Belege (z.b. Rechnungen, Lieferscheine, Begleitscheine) Aufbewahrungspflicht 7 Jahre Keine Meldepflicht
7
8 Abfallbesitzer 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Ersterzeuger z.b. Abfälle von produzierendem Betrieb Auftraggeber wie z.b. Bauherr Sammler (Eigentümer): Holt Abfälle ab Nimmt Abfälle entgegen Verfügt rechtlich über Abholung (z.b. Baufirma) Behandler (Eigentümer): Verwertet oder beseitigt
9 Begleitschein Von Übergeber (z.b. Bauherr) An Übernehmer (z.b. Abbruchunternehmer) An Übernehmer (z.b. Entsorger) 1. Begriffe aus dem Abfallrecht
10 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Berufsberechtigung Abfallsammler und behandler benötigen eine Erlaubnis ( 24a AWG 2002) Rücknehmer sind erlaubnisfreie Sammler
11 1. Begriffe aus dem Abfallrecht Zwischenresümee Auf Baustellen fallen idr Abfälle an, insbesondere Mineralische Abfälle (Schutt, Beton, Asphalt, RC-Baustoffe) Bodenaushub Als Auftragnehmer sind die Unternehmer idr Abfallsammler Berufsberechtigung für alle übernommenen Abfälle Aufzeichnungspflichten nach der AbfallbilanzVO Pflichten beim Umgang mit Abfällen, insbesondere Gefährliche Abfälle (z.b. Asbest, Leuchtstoffröhren, XPS-Platten, Bleiakku)
12 2. Bodenaushubmaterial
13 2. Bodenaushubmaterial
14 2. Bodenaushubmaterial
15 3. Biogene Abfälle Baumäste Schnittgut von Sträuchern und Bäumen Rasenschnittgut SN (67)
16 Asbestzement (Eternit) 4. Recycling-Baustoff VO Leuchtstoffröhren Dämmaterialien (z.b.: XPS-Platten (FCKW)) Schlacken Quelle Abbildungen: Verändert nach Scheibengraf (2016), Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
17 4. Recycling-Baustoff VO Rückbauvorhaben > 100 to Umsetzung des Rückbaukonzeptes Vor maschinellem Abbruch Entfernung identifizierter Stör- und Schadstoffe Bestätigung des Freigabezustandes durch die rückbaukundige Person oder die extern befugte Fachperson (formfrei) Maschineller Rückbau Maschineller Rückbau der Hauptbestandteile oder nachgeschaltete Sortierung Quelle: vgl. ÖNORM B 3151, 2014 Die erstellten Unterlagen sind vom Bauherrn 7 Jahre aufzubewahren Bauherr ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Dokumente mitverantwortlich
18 4. Recycling-Baustoff VO Notwendige Dokumente bei Abbrüchen m³ Objektbeschreibung Orientierende Schad- und Störstofferkundung Rückbaukonzept Bestätigung des Freigabezustandes
19 4. Recycling-Baustoff VO A+, A B U-A U-B, B-B, H-B B-C B-D, D U-E U-A,B: ungebundener sowie hydraulisch oder bituminös gebundener Einsatz H-B: Herstellung von Beton B-B, C, D: Herstellung von Asphaltmischgut oder ungebundene, obere Tragschicht D: Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion U-E: zur Verwendung im Trapez sowie hydraulisch oder bituminös gebundener Einsatz U ungebunden H hydraulische Bindung B bituminöse Bindung
20 Voraussichtliches Inkrafttreten: Herbst 2016 Einsatzbereich 4. Recycling-Baustoff VO Die geplante Novelle HGW 100 entfällt Geändert auf: im und unmittelbar über dem Grundwasser Änderungen für den Bauherrn Nicht mehr mitverantwortlich für die ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation ( 4) Mitverantwortlich für Vorlage der Dokumente der Behörde auf Verlangen ( 5) Mitverantwortlich für die Weitergabe der Dokumente bei Recyclingabsicht ( 5) Mengenschwelle für eine Stör- und Schadstofferkundung > 750 to ( 4, 5) Linienbauwerke werden von der Schad- und Störstofferkundung ausgenommen ( 4, 5) Straßenkehricht im Zuge der Novellierung von der Verordnung ausgenommen (Anhang 1)
21 PANNONIA Unternehmensgruppe Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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