Die neue Recycling-Baustoffverordnung Stand der Arbeiten Dr. Jutta Kraus Montanuniversität Leoben: DepoTech 2014 Leoben, 5.

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1 Die neue Recycling-Baustoffverordnung Stand der Dr. Jutta Kraus Montanuniversität Leoben: DepoTech 2014 Leoben, 5. November 2014

2 an der Recycling-Baustoffverordnung Vorschlag ÖNORM B 3140 Rezyklierte Gesteinskörnungen für Ingenieur- und Straßenbau (Bezeichnung) ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Studie Umweltverträglichkeit von LD-Schlacke Gutachterliche Stellungnahme Versuche zur Charakterisierung von Elektroofenschlacke (EOS) der Marienhütte GmbH Fachdialog LD- und EOS-Schlacke im Straßenbau

3 Geltungsbereich Herstellung und Verwendung von Recycling- Baustoffen als recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle und von aus Einkehrsplitt hergestellten Recycling-Baustoffen als natürliche Gesteinskörnung

4 Geltungsbereich Recycling von Materialien, die zuvor als Baustoff eingesetzt waren (recyclierte Gesteinskörnung) Recycling von Stahlwerksschlacken (ausgenommen Edelstahlschlacken) aus dem Straßenrückbau und direkt aus der Produktion (industriell hergestellte Gesteinskörnung) NICHT: Recycling von natürlichen Gesteinskörnungen (z.b. Tunnelausbruch)

5 Behandlung bestimmter Abfälle (Abfallarten) Elektroofenschlacke (ausgenommen Edelstahlschlacke) Hochofenschlacke (einschließlich Hochofenstückschlacke) Konverterschlacke Bauschutt Straßenaufbruch

6 Behandlung bestimmter Abfälle (Abfallarten) Gleisaushubmaterial (nicht kontaminiert) Technisches Schüttmaterial Betonabbruch Gleisschotter Bitumen, Asphalt Einkehrsplitt

7 Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten KEIN Abfallkonzept Schad- und Störstofferkundung Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Trennpflicht

8 ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbau von Bauwerken im Hoch- und Tiefbau einschließlich Linienbauwerke und befestigte Flächen Maßnahmen für den Rückbau Grundsätze für die Trennung der einzelnen Materialien Ziel: sortenreine Abfallfraktionen, die möglichst frei von Schad- und Störstoffen sind Zielerreichung: Erkundung und Entfernung der Schad- und Störstoffe

9 ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Schad- und Störstofferkundung Umfassende Schadstofferkundung (inklusive Störstofferkundung) gemäß ONR Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt (Mengenschwelle) Orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person (Mengenschwelle)

10 ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbaukonzept (Mengenschwelle) Maßnahmen für die Trennung der Hauptbestandteile (Materialien, die mit mehr als 5 Volums-% vorkommen)

11 ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbau, Trennpflicht Entfernung der Schad- und Störstoffe Freigabezustand, Bestätigung (Mengenschwelle) Falls einzelne Hauptbestandteile nicht im Zuge des maschinellen Rückbaus vor Ort getrennt werden, Angabe der dafür genehmigten Behandlungsanlage Gefährliche Abfälle und Baustellenabfälle sind immer vor Ort zu trennen

12 Herstellung und Verwendung von Recycling- Baustoffen Eingangsmaterialien und Recyclingverbote für die Herstellung von Recycling-Baustoffen Eingangskontrolle für die Herstellung von Recycling- Baustoffen Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe Qualitätssicherung (externe Güteüberwachung, werkseigene Produktionskontrolle) Bezeichnung, Aufzeichnungs- und Meldepflichten Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für Recycling-Baustoffe

13 Herstellung und Verwendung von Stahlwerksschlacken (besondere Bestimmungen) Eingangsmaterialien (LD-Schlacke, Elektroofenschlacke ausgenommen Edelstahlschlacke) Qualitätsanforderungen (direkt aus der Produktion, aus dem Straßenrückbau) Qualitätssicherung (direkt aus der Produktion, aus dem Straßenrückbau) Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Kein vorzeitiges Abfallende

14

15 Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe Qualitätsklasse U-A für die ungebundene und gebundene Anwendung: vorzeitiges Abfallende Qualitätsklasse U-B für die ungebundene und gebundene Anwendung: kein vorzeitiges Abfallende, Abfallende mit der zulässigen Verwertung Qualitätsklasse U-E für Gleisaushubmaterial zur Verwendung im Gleisbau und für technisches Schüttmaterial aus dem Straßenbau zur Verwendung im Straßenbau: kein vorzeitiges Abfallende, Abfallende mit der zulässigen Verwertung

16 Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe Qualitätsklasse H-B für die Herstellung von Beton: kein vorzeitiges Abfallende, Abfallende mit der zulässigen Verwertung Qualitätsklassen B-B und B-C für die Herstellung von Asphaltmischgut: kein vorzeitiges Abfallende, Abfallende mit der zulässigen Verwertung Qualitätsklassen B-D für die Herstellung von Asphaltmischgut und D für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion für die Herstellung von Asphaltmischgut: kein vorzeitiges Abfallende, Abfallende mit der zulässigen Verwertung (sehr eingeschränkt)

17 Herstellung von Asphaltmischgut Qualitätsklasse Asphaltmischgut B Qualitätsklasse Asphaltmischgut D

18 Qualitätssicherung Standardverfahren (Untersuchung jeder Charge eines Recycling-Baustoffes entweder im Rahmen der externen Güteüberwachung oder der werkseigenen Produktionskontrolle) Einzelchargen (ÖNORM S 2127 Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen)

19 Qualitätssicherung Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion Gebundenen Deck- und Tragschichten aus dem Straßenrückbau (alternativ) Gleisaushubmaterial zur Verwendung im Gleisbau Technischem Schüttmaterial aus dem Straßenbau zur Verwendung im Straßenbau

20 Abfallende von Recycling-Baustoffen Abfallende-Kriterien (Qualitätsklasse U-A, Übergabe an einen Dritten) Konformitätserklärung

21 Zeitplan für die Recycling-Baustoffverordnung Entwurf vom 17. Oktober 2014 Parallel Fertigstellung der ÖNORM B 3140 Rezyklierte Gesteinskörnungen für Ingenieur- und Straßenbau (Bezeichnung) Inkrafttreten der Verordnung 2015?

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Jutta Kraus BMLFUW, Abteilung V/6 A-1010 Wien, Stubenbastei 5 jutta.kraus@bmlfuw.gv.at Telefon (00431)51522/3510 Fax (00431)51522/7548

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