Novelle des Altlastensanierungsgesetzes Begutachtung. Evelyn Wolfslehner BMLFUW, Abt. V/2

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1 Novelle des Altlastensanierungsgesetzes Begutachtung Evelyn Wolfslehner BMLFUW, Abt. V/2

2 ALSAG-NOVELLE BEGUTACHTUNG TEIL DER VERWALTUNGSREFORM Zielsetzung Klarstellung bei Beitragstatbeständen Rechtssicherheit für Ausnahmen Begutachtungsfrist: 18. November 2016

3 AUSNAHMETATBESTÄNDE Statt Ausnahme für Erdaushub Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile Definition von Bodenaushubmaterial entsprechend jener der Deponieverordnung 2008 (mineral. bodenfremde Bestandteile) 5 Volumsprozent Unter Bodenaushubmaterial fallen auch: ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) Material aus natürlichen Massenbewegungen, z.b. Geschieberäumgut, Felssturz Tunnelausbruchmaterial

4 AUSNAHMETATBESTÄNDE Bodenbestandteile sind bodenaushubähnliche Materialien, die nicht unmittelbar durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sondern durch anthropogene Prozesse (Waschen, Sieben, etc.) oder in Zusammenhang mit Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen entstanden sind: mineral. bodenfremde Bestandteile 5 Volumsprozent organ. Anteile z.b. Holz 1 Volumsprozent

5 BEISPIELE FÜR BODENBESTANDTEILE: Fraktionen aus der Behandlung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (z.b. durch Siebung) Fraktionen aus der mechanischen, physikalischen, biologischen oder chemischen Behandlung von verunreinigten Böden Gleisaushubmaterial Bankettschälgut aus der Straßenerhaltung Tonsuspensionen Kieswaschschlämme technisches Schüttmaterial der Abfallart Die Beschränkungen für organische Anteile bodenfremder Bestandteile gelten nicht für pflanzliche Bestandteile.

6 NACHWEISFÜHRUNG ZUR BEITRAGSFREIHEIT FÜR BODENAUSHUBMATERIAL Die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 werden eingehalten. Als Nachweis geeignet: Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung (Beurteilungsnachweis) oder Aushubinformation für Kleinmengen Einbauinformation zur Verwertung von mehr als Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2011

7 AUSNAHMETATBESTÄNDE: Die Ablagerung von Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile auf einer dafür genehmigten Deponie bei Einhaltung der Vorgaben der Deponieverordnung 2008 sind beitragsfrei

8 AUSNAHMETATBESTAND FÜR RECYLINGBAUSTOFFE Die Ausnahmebestimmung für mineralische Baurestmassen soll an die Recycling-Baustoffverordnung angepasst werden Nachweisführung zur Beitragsfreiheit: entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts hergestellt und verwendet d.h. Recycling-Baustoffe müssen insbesondere qualitätsgesichert sein und entsprechend den zulässigen Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß 13 Recycling- Baustoffverordnung verwendet werden

9 NACHWEISFÜHRUNG ZUR BEITRAGSFREIHEIT Ob die hergestellten Recycling-Baustoffe aus einem verwertungsorientierten Rückbau stammen, soll bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit nicht relevant sein Für den Nachweis sollen insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein: Dokumentation der analytischen Untersuchung der Recycling- Baustoffe gemäß Anhang 3 (Beurteilungsnachweis) allenfalls erforderlicher Konstruktionsplan

10 SONDERFALL: RECYCLINGBAUSTOFFE BEITRAGSFREI Zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems Basisentwässerungssystems Deponieoberflächenabdeckung (oder Teilen davon)

11 Beitragspflicht setzt Abfalleigenschaft und beitragspflichtige Tätigkeit voraus. Für eine allfällige Bestätigung, dass ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist die Vorlage der Konformitätserklärung gemäß 15 Recycling- Baustoffverordnung ausreichend. Beitragsschuldner

12 WEITERES VORHABEN UMSETZUNG DES REGIERUNGSPROGRAMMS Schaffung eines eigenen Altlastenverfahrensrechts nach einem standort- und nutzungsspezifischen Sanierungsmaßstab

13

14 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Mag. Evelyn Wolfslehner Infos zum Abfallrecht finden Sie insb. unter: usp.gv.at

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