Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung gefährlicher pechhaltiger Ausbaustoffe

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1 Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung gefährlicher pechhaltiger Ausbaustoffe Aktualisierung der techn. Regeln für Recycling-Baustoffe (BTR RC-StB 14) Ariane Blaschey Abteilung Abfallwirtschaft SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr Potsdam Tel. (0331) Fax (0331)

2 Themen Abgrenzung gefährlich/nicht gefährlich bei pechhaltigen Straßenausbaustoffen (=Asphaltabfälle) Mögliche Entsorgungswege für pechhaltige Straßenausbaustoffe, die als gefährlich eingestuft sind Fazit SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 2

3 Einstufung gefährlich/nicht gefährlich Regelwerke: Europäisches Abfallverzeichnis (EAV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis- Verordnung Grundsatz:» Vorhandensein einer oder mehrerer gefahrenrelevanter Eigenschaften Einstufung als gefährlicher Abfall SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 3

4 Einstufung gefährlich/nicht gefährlich pechhaltige Ausbaustoffe: abfallbestimmende Schadstoffe Schadstoff Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK 16 )» speziell Benz(a)pyren Phenolindex (im Eluat) Schwellenwert gefährlich/nicht gefährlich 100 mg/kg TS 50 mg/kg OS 50 mg/l in Einzelfällen ggf. auch weitere Schadstoffe, z.b.: Schwermetalle (Feststoff / Eluat) Asbestfasern (selten) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 4

5 Einstufung gefährlich/nicht gefährlich Abfallbezeichnung / Abfallschlüssel nach AVV AS AS * Bitumengemische mit Ausnahme Kohlenteerhaltige derjenigen, die unter * Bitumengemische fallen nicht gefährlich gefährlich PAK mg/kg TS Phenolindex 50 mg/l PAK 16 > 100 mg/kg TS Phenolindex > 50 mg/l ggf. können weitere Schadstoffe einstufungsrelevant sein SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 5

6 Entsorgungswege Auswahl in Abhängigkeit von rechtlichen Randbedingungen, z.b.» Deponieverordnung (Verbot der Ablagerung von hoch- PAK-halt. Abfällen)» Sonderabfallentsorgungsverordnung (Vorrang der Abfallbeseitigung in Anlagen in Berlin/Brandenburg Näheprinzip ) genehmigungsrechtl. Situation der Entsorgungsanlagen» Festlegung von Grenzwerten und sonst. Annahmebedingungen SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 6

7 Entsorgungswege: Deponierung Ablagerung auf oberirdischen Deponien in Brandenburg DK-I-Deponien:» MEAB mbh, Deetz (LK Havelland)» MEAB mbh, Schöneiche (LK Teltow-Fläming) DK-II-Deponien:» MEAB mbh, Schöneiche (LK Teltow-Fläming)» MEAB mbh, Vorketzin (LK Havelland) Randbedingungen:» Einhaltung der jeweiligen Annahmebedingungen (insb. PAK 16 max. 500 mg/kg TS bzw mg/kg TS) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 7

8 Entsorgungswege: Deponierung Ablagerung (Beseitigung) auf oberirdischen Deponien außerhalb Berlin/Brandenburgs, z.b. DK-III-Deponien:» IAG mbh, Selmsdorf (Mecklenburg-Vorpommern)» P-D Industriegesellschaft mbh, Puschwitz (Sachsen) diverse DK-I-/DK-II-Deponien in Sachsen, Niedersachsen etc. [Anmerkung: keine abschließende Auflistung!] SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 8

9 Entsorgungswege: Deponierung Randbedingungen:» nur möglich, wenn Näheprinzip nicht anwendbar ist (Nachweis z.b. über wirtschaftl. Gründe geringe Transportentfernung oder fehlende Kapazitäten in Berlin/Brandenburg)» Einhaltung der jeweiligen Annahmebedingungen zwingend» max. PAK 16 -Gehalt: mg/kg TS SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 9

10 Entsorgungswege: Thermische Behandlung Thermische Behandlung, z.b. Zementwerk der Cemex OstZement GmbH in Rüdersdorf - mit erforderlicher Vorbehandlung durch TEWE Bauchemiegesellschaft mbh Diedersdorf Thermische Bodenreinigungsanlage der ARE Deutzen GmbH (Sachsen) Thermische Bodenreinigungsanlage der SITA Remediation GmbH, Herne (NRW) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 10

11 Entsorgungswege: Thermische Behandlung Thermische Aufbereitungsanlage der Recycling Kombinatie REKO B.V. Rotterdam (Holland)» i.d.r. über entsprechende Zwischenläger/Vorbehandlungsanlagen (z.b. Holzkontor Preußen GmbH, Berlin) Sonderabfallverbrennungsanlagen (z.b. MEAB mbh, Schöneiche, PCK Schwedt GmbH, Schwedt)» i.d.r. jedoch technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll! SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 11

12 Entsorgungswege: Thermische Behandlung Randbedingungen:» Einhaltung der jeweiligen Annahmebedingungen (z.b. Annahmegrenzwerte)» Näheprinzip bezüglich Anlagen außerhalb der Region praktisch ohne Bedeutung SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 12

13 Entsorgungswege: ZL/Vorbehandlung Zwischenläger/Vorbehandlungsanlagen» verfügen jeweils über verschiedene Outputwege auf oberirdische Deponien sowie in thermische Anlagen» Randbedingungen des konkreten Outputentsorgungsweges sind zu beachten hinsichtlich Annahmebedingungen (z.b. Grenzwerte) event. Nicht-Anwendbarkeit des Näheprinzips weitere Vorgaben der DepV (PAK-Begrenzung bei Deponierung) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 13

14 Entsorgungswege: Sonstiges Verwertung im Bergversatz» Näheprinzip wäre nicht anzuwenden, da Verwertung» Begutachtung der konkreten Abfälle erforderlich (zeit-/ kostenaufwändig), daher nur bedingt geeignet Verwertung im Rahmen von Deponiebaumaßnahmen» bislang noch keine Fälle» Näheprinzip wäre nicht anzuwenden (wg. Verwertung)» PAK-Begrenzung (max mg/kg TS) lt. 7 Abs. 1 Nr. 7, 2. Halbsatz der DepV beachten» Annahmebedingungen beachten Herstellung von HGT-Material mit nachfolgendem Wiedereinbau» in Brandenburg lt. BTR RC-StB 14, Kap. 2.2 unzulässig SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 14

15 Fazit Abgrenzung gefährlich/nicht gefährlich: PAK 16 i.d.r. entscheidend, selten auch andere Schadstoffe Entsorgungswege je nach Schadstoffbelastung bewusst auswählen, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden Entsorgungswege für gefährliche Asphaltabfälle (speziell thermische Verfahren) nicht mit nicht gefährlichen Asphaltabfällen belasten Asphaltabfälle mit PAK 16 > mg/kg TS: Deponierung unzulässig ( 7 Abs. 1 Nr. 7, 2. Halbsatz DepV) thermische Behandlung auswählen bei Abfallbeseitigung außerhalb Berlin/Brandenburgs bezüglich Näheprinzip entsprechende Argumente darstellen SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 15

16 Kontakt SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Postadresse: Zentrale: (0331) PF Infotelefon: (0331) Potsdam Fax: (0331) Besuchsadresse: Großbeerenstr Potsdam Internet: SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Aktualisierung der techn. Regeln für RC-Baustoffe (BTR-StB 14) Folie 16

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