Grenzüberschreitende Abfallverbringung in Brandenburg aus Sicht der SBB mbh
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1 Grenzüberschreitende Abfallverbringung in Brandenburg aus Sicht der SBB mbh SBB mbh Sabine Fankhänel Großbeerenstraße Potsdam
2 SBB mbh Organisation der Sonderabfallentsorgung in Brandenburg und Berlin seit Aufgabenerweiterung zum Privatrechtliche Gesellschaft (GmbH) Gesellschafter zu gleichen Teilen aus Land Brandenburg Land Berlin SBB Abfallerzeuger GbR SBB Entsorgungswirtschaft GmbH
3 SBB mbh Tätigkeiten auf nationaler Ebene Für Brandenburg und Berlin Nachweisbestätigung (Bundesrecht) Zuweisung von angedienten Abfällen (Landesrecht)
4 SBB mbh Tätigkeiten auf nationaler Ebene Für Brandenburg Vergabe von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern Erteilung von Erlaubnissen nach 54 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler, Makler von gefährlichen Abfällen) Entgegennahme von Anzeigen nach 53 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler, Makler von Abfällen)
5 SBB mbh Tätigkeiten auf internationaler Ebene Für Brandenburg Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) und des AbfVerbrG Notifizierungen Verbringungen mittels Anhang VII-Papier Kontrollen (gem. 11 AbfVerbrG) Erlass von Anordnungen (gem. 13 AbfVerbrG) Rückführungen Ermächtigung durch: Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV
6 Übersicht Notifizierungen Welche Abfälle? A-Codes (gefährliche Abfälle) = gelbe Liste nicht gelistete Abfälle (z. B. EBS, AVV ) B-Codes = grüne Liste gemäß Artikel 63 VVA und Staatenliste Zuständige Behörden des Versandortes Bestimmungsortes ggf. Transitlandes
7 Notifizierung - beizubringende Unterlagen Notifizierungsformular Diverse Anlagen Angaben zum Abfall, seiner Entstehung und der beabsichtigten Behandlung Vertrag (Artikel 5) Transporteure (einschließlich EU-Lizenz, Anzeige nach 53 KrWG bzw. Erlaubnis nach 54 KrWG) Route Sicherheitsleistung (Artikel 6) Begleitformular
8 Notifizierung - Stolpersteine Laufzeit des Vertrages so lange, bis Bestätigung über die Entsorgung des Abfalls allen Beteiligten zugesandt wurde Sicherheitsleistung Berechnung unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen (Lager-, Transport-, Entsorgungskosten) Vollzugshilfe LAGA M25 Transporteure: Versicherungsunterlagen werden nicht benötigt (grünes Punkt-System)
9 Verbringungen mittels Anhang VII-Papier Welche Abfälle? B-Code (nicht gefährliche Abfälle) = grüne Liste Regelung im Artikel 18 VVA Beispiel: Verbringung von Altreifen nach Polen: über das Anhang-VII-Papier ins afrikanische Ghana: Notifizierung erforderlich nach Indien: Export von Altreifen verboten.
10 Anhang VII-Papier Mitführungspflicht bei der Verbringung Gerichtsbarkeit des Versandstaates: die Person, die die Verbringung veranlasst (Eintrag in Feld 1 des Formulars), hat der Gerichtsbarkeit des Versandstaates zu unterliegen Aufbewahrungsfrist: mindestens 3 Jahre durch veranlassende Person Empfänger Entsorgungsanlage Formular auf
11 Anhang VII-Verfahren - Vertrag Inhalte: enthält für den Fall der Fälle... Regelungen Abschluss zwischen: der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger des Abfalls Muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein Ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu übermitteln Mustervertrag auf
12 Übersicht Ausfuhrverbote Ausfuhr aus der EU zur Beseitigung ist verboten (Artikel 34 VVA ) zur Verwertung Artikel 36, Staatenliste, Beratung bei SBB
13 Staatenliste (
14 Kontakte und Informationen Ansprechpartner: Frau Fankhänel, Tel. 0331/ Frau Schnee, Tel. 0331/ Frau Schulz, Tel. 0331/ Herr Wilke, Tel. 0331/ (für Begleitformulare) (grenzüberschreitende Abfallverbringung) Rechtsgrundlagen Muster Notifizierungsbogen Muster Begleitformular Checkliste zu den Unterlagen für Notifizierungen Beispiel-Vertrag gem. Artikel 18 VVA Formular nach Artikel 18
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