Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in und aus Polen. Justyna Banaszak Generalinspektion für Umweltschutz

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1 Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in und aus Polen Justyna Banaszak Generalinspektion für Umweltschutz 29 Oktober 2013 r. Wildau

2 Gesetzliche Grundlagen: Verordnung (WE) nr 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2006 bezüglich Abfallverbringung Das Gesetz vom 29. Juni 2007 über die internationale Beförderung von Abfällen Durchführungsverordnungen zum Gesetz

3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bestimmt: Verfahren und Kontrolle für die Verbringung von Abfällen, einschließlich: Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung; Meldeverfahren (Anhang VII)

4 Gesetz definiert die internationale Verbringung von Abfällen: Zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Verordnung 1013/2006: Hauptprüfer der Umweltschutz: Erteilt die Erlaubnisse für (und Widerruf) ein Import / Export / Transit von Abfällen (einschließlich der Berufung) Erteilt und widerruft die ursprünglichen Genehmigungen kooperiert mit der Zollbehörde, dem Grenzschutz und der BAG für die Aufsicht über den internationalen Handel von Abfällen dient als Korrespondent für die Zwecke der Art. 54 der Verordnung Nr. 1013/2006

5 Gesetz über die internationale Verbringung von Abfällen Sätze (Fortsetzung): Weitere verfahrensrechtliche Fragen auf die Erteilung von Genehmigungen für die internationale Verbringung von Abfällen Die Anforderungen an die finanzielle Sicherheit für den Fall der Ausfuhr von Abfällen aus Polen Probleme im Zusammenhang mit Zurückbringung der Abfälle im Falle des Scheiterns / der illegalen Verbringung geeignete Grenzübergänge und Zollstellen Die strafrechtlicher Vorschriften

6 Ausgewählte Rechtsakte zur Durchführung des Gesetzes über die internationale Verbringung von Abfällen: Verordnung des Ministers für Umwelt vom 24. Juni 2008 über die Arten von Abfällen, die für Entsorgung importiert werden, die verboten sind Es ist die Einfuhr aller Arten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verboten, mit Ausnahme von bestimmten Abfällen Operationen D10 (Verbrennung an Land). Verordnung des Ministers für Umwelt vom 21. Mai 2008 über die Methode zur Berechnung der Höhe der Bürgschaft

7 Ausgewählte Rechtsakte zur Durchführung des Gesetzes über die internationale Verbringung von Abfällen, Fortsetzung Verordnung des Ministers für Umwelt vom 15. April 2008 über die den Muster des Anzeigenregisters und Entscheidungen in internationalen Verbringung von Abfällen und über die Art der Veröffentlichung Das Register ist auf der Website des Umweltaufsichtsamts verfügbar.

8 Ausgewählte Rechtsakte zur Durchführung des Gesetzes über die internationale Verbringung von Abfällen: Verordnung des Ministers für Umwelt vom 1. Februar 2008 über den Muster des Registers für die Installationen, die eine Erstgenehmigung bekommen haben. Das Register ist auf der Website des Umweltaufsichtsamts verfügbar.

9 Verfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

10 Informationsverfahren Angegeben in der Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Gilt für die Verbringung von Abfällen: von der grünen List Mischungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Recycling; Benötigte Dokumente: Anhang Nr. VII Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Abnehmer der Abfälle

11 Informationsverfahren Fortsetzung Person, die die Verbringung organisiert Firma unterliegt der Gerichtsbarkeit des Versandstaates z.b. Abfallerzeuger, Sammler, Händler Abnehmer Firma unterliegt der Gerichtsbarkeit des Bestimmungslandes und führt Tätigkeit in Recycling- Branche

12 Verfahren für die Registrierung Angegeben in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezieht sich auf: Abfall zur Beseitigung; Gefährliche Abfälle in der "Bernstein"-Liste (Anhang IV der Verordnung 1013/2006) aufgeführt sind; Abfälle, die in keinem Anhang aufgeführt sind (WE) 1013/2006 Gemische, die auch in keinem Anhang aufgeführt worden sind

13 Verfahren für die Registrierung- wer anfängt: Anmelder, d.h.: Hersteller der Originalprodukte Der neue Produzent Sammler Angemeldeter Händler Besitzer unterliegt der Gerichtsbarkeit des Versandstaates

14 Verfahren für die Registrierung benötigte Unterlagen: Anmeldeformular und Transportunterlagen Ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes, in Übereinstimmung mit dem Muster in Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgefüllt in Übereinstimmung mit den Anweisungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, insbesondere...

15 Vertrag abgeschlossen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Es soll extra bestimmt werden: Gegenstand des Vertrages, d.h.: Anzeigenummer Art des Abfalls (Kennnummer und wörtliche Kennzeichnung) Abfallmasse Zweck des Abkommens (Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in den Prozess...) Inhalt - Verpflichtungen aus Art. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 Geltungsdauer Ein Jahr nach der letzten geplanten Verbringung / bis zur letzten Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art.. 16 E der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Unterschriften der Personen, die berechtigt sind, beide Seiten zu vertreten.

16 Finanzielle Bürgschaft Bestimmt nach Art. 6 der Verordnung nr 1013/2006 Bezieht sich auf konkrete Zulassung Geltungsdauer Ein Jahr nach der letzten geplanten Verbringung / bis zur letzten Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art.. 16 E der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

17 Finanzielle Bürgschaft, Fortsetzung Im Fall der Verbringung aus Polen heraus:: Fungiert der Generalinspektor für Umweltschutz als Begünstigter der Bürgschaft Form der Garantie bestimmt im Gesetz über die internationale Verbringung von Abfällen (Artikel 20) : Vertrag über Bankbürgschaft Vertrag über Versicherungsbürgschaft Einzahlung einer bestimmter Kaution auf separatem Bankkonto Die Berechnung nach der Formel in der Verordnung des Ministers für Umwelt auf die Berechnung der Versicherungssumme angegeben. G = (D + T + M) x A, wobei: G Höhe der Bürgschaft; D - die Kosten für die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Prozesse, für eine Tonne Abfall; T - die Kosten für den Transport von einer Tonne Abfall vom Versandort zum Ziel; M Lagerkosten des Abfalls für 90 Tage A - die Masse von Abfällen ausgedrückt in Tonnen die durch Garantie abgedeckt werden

18 Das Notifizierungsverfahren erforderliche Dokumente - Fortsetzung Beschreibung der Methode der Abfallbeseitigung Beschreibung des Verfahrens zur Abfallbehandlung Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls Beschreibung, wie die Sicherheit des Verkehrs (einschließlich der Verpackung in Übereinstimmung mit ADR für den Straßentransport) von gefährlichen Abfällen zu gewährleisten ist Beschreibung von Abfalltransportweg Dokumente der Transportunternehmen Nachweis der Eintragung des Trägers für die Verbringung von Abfällen Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten

19 Sprache Art. 27 Verordnung 1013/2006: "Jede Anmeldung, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten die vorgelegt werden, sollen gemäß den Bestimmungen des Titels II in einer Sprache ausgefüllt werden, die von den zuständigen Behörden gebilligt zur Verfügung gestellt worden sind." Artikel 10 Gesetz über die internationale Verbringung von Abfällen: "Die Dokumente im Verwaltungsverfahren in einer anderen Sprache als Polnisch eingereicht werden, müssen eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische begleitet werden."

20 Grundbegriffe und deren korrekte Übersetzung: Odzysk = Verwertung = recovery Unieszkodliwienie = Beseitigung = disposal Przemieszczenie = Verbringung = shipment Przemieszczenie nielegalne = illegale Verbringung = illegal shipment

21 Przebieg procedury o skompletowaniu dokumentów: Ablauf des Verfahrens zur Vervollständigung der Dokumente: Mahnung, um die Anwendung zu vervollständigen Die Übermittlung der Meldung an der Bestimmungsland Empfangsbestätigung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort Ausgabe einer schriftlichen Entscheidung von den beiden betreffenden Einrichtungen

22 Vor einer Entscheidung über die Einfuhr von Abfällen nach Polen reagiert Generalinspektion für Umweltschutz, in Übereinstimmung mit Art.. 5 der internationalen Verbringung von Abfällen: Beantragt bei dem Woiwodschaft Umweltschutz Inspektor eine Stellungnahme über das Sammelsystem des Empfängers kann bei der für die für Genehmigung für Recycling Aktivitäten durch den Empfänger der Abfälle zuständigen Behörde, eine Stellungnahme im Bezug auf die korrekte Handlungen und Durchführung solcher Unternehmen. Dies gilt nicht für die Installation der ersten Antragsstellung.

23 Änderungen einer erlassenen Entscheidung Nur möglich, in Bezug auf Verkehrs-Unternehmen (Artikel 6. 5 der internationalen Bewegung von Abfällen)

24 Recycling von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten- Ausfuhr aus Polen: Geräte vor Demontage - Nicht rechtkonform Art. 38 des Gesetzes über Elektro-und Elektronik-Altgeräte, es besagt, dass "die Sammler von Gebrauchtgeräten verpflichtet sind, die gesammelten Abfälle dem Verarbeitungsbetrieb zu übergeben gemäß Art. 6 " einzelne Komponenten der demontierten Geräte möglich, aber nur wenn der Anmelder als Bearbeitungsbetrieb bei dem Inspektionsamt gemeldet ist oder wenn es ein Sammler ist.

25 Recycling von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten- Einfuhr nach Polen: Geräte vor Demontage: Abnehmer darf nur die bei dem Inspektionsamt gelistete Bearbeitungsfirma sein Abfälle, die bei der Demontage entstehen: Abnehmer darf nur eine Firma sein, die: - Recycling betreibt - andere als Recycling Tätigkeit ausführt, die zur Wiederverwertung dient -wird in dem Register von der Inspektion geführt.

26 Abfälle aus den Altfahrzeugen Fahrzeuge ohne Flüssigkeiten und ohne gefährlichen Substanzen Abfall mit Kode B1250 Prozedur im Anhang VII Abnehmer in Polen darf nur eine Fahrzeugdemontagestation sein Kontaminierte Autowracks nicht gelisteter Abfall Sondermüll EWC-Code * Anmeldeverfahren Abnehmer in Polen darf nur eine Fahrzeugdemontagestation sein Es ist erforderlich, die Anlagen zu benennen, die zur Durchführung der letztendliche Gewinnung von jeder der Fraktionen aus dem Rückbau gelistet sind.

27 Abfall als alternativer Kraftstoff Code , ist der Abfall nicht in der Liste - das Notifizierungsverfahren Bei der Einfuhr nach Polen gelten die Richtlinien der Generalinspektion, unter anderem Zugelassene Verwendung des Kraftstoffs Kraftstoff-Zusammensetzung (Verbot der Einfuhr in die polnischen Kraftstoff aus bestimmter Arten von Abfällen hergestellt und enthält bestimmte Fraktionen in übermäßigen Mengen) Akzeptabel Parameter wie Heizwert, Aschegehalt, Feuchtigkeit, Schwefel Die Anforderung, dass minimal 50% alternativer Brennstoff in der Anlage verbrannt werden, sollen aus dem Inland kommen

28 Fragen???

29 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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